umwelt-online: BGV B5 Explosivstoffe (4)
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Bauarten, Bauteile und bauliche Einrichtungen von gefährlichen Gebäuden  Anlage 1

1 Bauarten (zu § 14)

Die einem gefährlichen Gebäude zuzuordnende Bauart ist nicht nur von seiner Konstruktion und den verwendeten Baustoffen abhängig, sondern wird auch von der Gefahrgruppe und der Masse der im Gebäude befindlichen Explosivstoffe bestimmt.

1.1 Einräumige Gebäude mit Explosionsgefahr

1.1.1 Einräumige Gebäude in leichter Bauart

Für einräumige Gebäude in leichter Bauart dürfen nur folgende Baustoffe verwendet werden: Leichtbeton, Holz, Preßplatten, Strohpreßplatten, Gipsplatten, Gasbetonplatten, Folien und andere Baustoffe, die bei einer Explosion im Innern des Gebäudes keine schwereren Wurfstücke bilden als die genannten Baustoffe.

1.1.2 Einräumige Gebäude in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung

Einräumige Gebäude in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung müssen aus einer oder zwei Ausblasewänden nach Abschnitt 2.3 sowie aus einem leichten Dach bestehen.

Die übrigen Wände müssen abhängig von der Belegungsart mit Explosivstoff so gestaltet sein, daß die Schutzwirkung für die Umgebung in Verbindung mit den Sicherheitsabständen gewährleistet ist.

1.1.3 Einräumige Gebäude in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung

Einräumige Gebäude mit schwerer Dachausführung müssen aus einer oder 2 Ausblasewänden nach Abschnitt 2.3 und einem schweren Dach bestehen. Die übrigen Wände müssen abhängig von der Belegungsart mit Explosivstoff so gestaltet sein, daß die Schutzwirkung für die Umgebung in Verbindung mit den Sicherheitsabständen gewährleistet ist.

Das schwere Dach muß abhängig von der Belegungsart mit Explosivstoff so gestaltet sein, daß die Umgebung weder durch Feuer oder Flammenwirkung noch durch schwere Wurfstücke gefährdet ist.

Das Dach muß zur Ausblasefläche um mindestens 15° ansteigen. Im Falle der ausschließlichen Belegung mit sich detonativ umsetzenden Stoffen kann im Einverständnis mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden davon auch abgewichen werden.

1.1.4 Einräumige Gebäude in Skelettbauart mit schwerer Dachausführung

Bei einräumigen Gebäuden in Skelettbauart muß das Skelett aus Stahl- oder Stahlbetonstützen bestehen, die mit dem Dach und dem Fundament zu verankern sind. Das Skelett muß gegen zerstörende Druckwirkung von innen und das schwere Dach gegen Wurfstücke von außen widerstandsfähig sein. Für das Ausfachen der Außenwände sind leichte, keine schweren Wurfstücke bildende Baustoffe, z.B. Folien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine zu verwenden. Diese Wände gelten nicht als Ausblaseflächen im Sinne des § 2 Nr. 7; sie sind als Leichtbauwände zu betrachten.

1.1.5 Einräumige Gebäude in erdüberdeckter Bauart

Einräumige Gebäude in erdüberdeckter Bauart sind mit Ausnahme des Zuganges oder der Ausblasefläche mit Erdreich einzuschütten. Das Schütt-gut darf keine größeren Steine (über Faustgröße) enthalten und muß über der Decke mindestens 60 cm hoch sein. Die Böschungen müssen dem natürlichen Böschungswinkel des Schüttgutes entsprechen. An Zugängen oder Ausblaseflächen sind Flügelwände zu errichten.

1.2 Einräumige Gebäude mit Brandgefahr

Für einräumige Gebäude mit Brandgefahr wird keine besondere Bauart vorgeschrieben. Sie müssen bis auf die Ausblaseflächen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfung" entsprechen.

Alle Bauteile mit Ausnahme der Ausblaseflächen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen von innen standhalten.

Dacheindeckungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein.

Es sind genügend große Ausblaseflächen, z.B. Ausblasewände, Fensterflächen, Abzugsöffnungen, vorzusehen, deren Widerstandsfähigkeit geringer sein muß als die der übrigen Wände, damit ein gefährlicher Druckaufbau beim Abbrand eines Explosivstoffes nicht auftreten kann.

Für die Verglasung genügen die Anforderungen nach Abschnitt 2.5.

1.3 Mehrräumige Gebäude mit Explosions- oder Brandgefahr

Werden die unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 beschriebenen Gebäude mit mehreren Räumen ausgeführt, müssen die Trennwände zwischen den Räumen abhängig von den auszuführenden Tätigkeiten, den Stoffarten und Mengen sowie der Anwesenheit von Versicherten so ausgebildet sein, daß sie im Falle einer Explosion oder eines Brandes die Übertragung des Ereignisses auf die Nachbarräume verhindern und selbst nicht zu einer Gefahrerhöhung beitragen.

Werden in den einzelnen Räumen Tätigkeiten ausgeführt, für die in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften Einzelgebäude gefordert sind, sind die Trennwände so zu dimensionieren, daß für die Versicherten keine höhere Gefahr als in Einzelgebäuden besteht. Dies kann z.B. durch Widerstandswände oder Einfügen von Pufferräumen erreicht werden.

Die Trennwände sind an den Ausblasewänden und an den Wänden mit Ausblaseöffnungen um mindestens 1 m vorzuziehen und bei Gebäuden nach den Abschnitten 1.1.1 und 1.1.2 zusätzlich um mindestens 1 m über Dach zu führen.

2 Bauteile

2.1 Wände und Decken

Die Innenseiten von Ziegelwänden und Wänden aus Leichtbauplatten mit rauher Oberfläche müssen mit einem glatten Putz versehen sein. Innenseiten von Betonwänden und -decken dürfen unverputzt bleiben, wenn sie entgratet und porendicht sind, z.B. durch Zementschlämme.

Fugen von glatten Wandverkleidungen sind voll und glatt auszufüllen.

Putz- und Betonflächen sind mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen, soweit es zu Reinigungszwecken erforderlich ist.

Zum Verputzen, Anstreichen oder Verkleiden sind keine Stoffe zulässig, die abbröckeln oder abblättern können. Diese Stoffe dürfen mit den Explosivstoffen keine gefahrerhöhenden Gemische bilden oder sonst in gefährlicher Weise reagieren können.

2.2 Widerstandswände

Die Standfestigkeit von Widerstandswänden ist entsprechend der im Falle einer Explosion zu erwartenden Belastung zu gewährleisten. Die Standfestigkeit ist unter Berücksichtigung der ungünstigsten anzunehmenden Verhältnisse unter Annahme dynamischer Beanspruchung zu berechnen.

Widerstandswände müssen untereinander, mit gegebenenfalls vorhandenen Widerstandsdecken und mit den Fundamenten verankert sein. Als Baustoff bzw. Bauweise kommen in Betracht: Stahlbeton, Stahlplatten, Holz, Sandwich- und Verbundbauweise. Die Widerstandsfähigkeit der Verbindung der Bauelemente, z.B. Wand/Wand, Wand/Decke und Wand/Fußboden, ist entsprechend zu bemessen, z.B. durch armierte Vouten.

Sandwich-Widerstandswände bestehen aus mindestens zwei hintereinander angeordneten Wänden aus Stahlbeton oder anderen splitterfangenden Materialien und dazwischen befindlichen dämpfenden Stoffen, z.B. Sand.

Verschlüsse von Durchreicheöffnungen und Türen in Widerstandswänden müssen genügend widerstandsfähig und so ausgeführt sein, daß sie bei einer Explosion im Raum nicht durch die Öffnung gedrückt werden können. Durchreicheöffnungen müssen zwangsweise verschließbar eingerichtet sein. Reibung von Stahl auf Stahl muß vermieden sein (siehe Abschnitt 2.4). Betriebsbedingte Durchbrüche in Widerstandswänden (z.B. Kabelschächte) müssen so verschlossen sein, daß die Schutzwirkung der Widerstandswände erhalten bleibt.

2.3 Ausblaseflächen

Ausblaseflächen in Wänden oder Dächern müssen ausreichend bemessen und aus leichten Baustoffen bestehen und sich bei einer Explosion leicht aus der Befestigung lösen. Die Konstruktion darf wie die Ausblasefläche selbst keine schweren Wurfstücke bilden oder muß widerstandsfähig sein. Auch dürfen sich vor beiden Seiten von Ausblaseflächen keine Bauteile oder Einrichtungen befinden, die schwere oder scharfkantige Wurfstücke bilden oder im Falle einer Explosion fortgeschleudert werden können. Dies gilt nicht für betriebsnotwendige verfahrenstechnische Einrichtungen.

Wird Holz als leichter Baustoff verwendet, ist es auf der Innenseite des Raumes mit einem zugelassenen Flammschutzanstrich zu versehen.

2.4 Türen

Türen in Ausblasewänden müssen in Baustoff und Konstruktion diesen Wänden entsprechen. Fluchttüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich durch leichten Druck öffnen lassen, z.B. durch Panikverschlüsse. Schiebetüren sind nur zulässig, wenn sie nach außen aufschlagende Schlupftüren enthalten oder eine genügende Anzahl anderer Notausgänge vorhanden ist.

Türen, an denen sich Explosivstoffe absetzen können, die bei Schlag oder Reibung eine Brand- oder Explosionsgefahr herbeiführen, sind so auszuführen, daß Stahl nicht auf Stahl reibt oder schlägt, (z.B. Dorne, Ringe, Fallen aus Messing oder Kunststoff).

2.5 Fenster

Fenster, die der Sonnenseite zugekehrt sind, sind mit Blendschutz zu versehen, wenn nach Art der Explosivstoffe durch Sonneneinstrahlung eine zusätzliche Gefahr entsteht. Fenster, an denen sich Explosivstoffe absetzen können, die bei Schlag oder Reibung eine Brand- oder Explosionsgefahr herbeiführen, sind so auszuführen, daß Stahl nicht auf Stahl reibt oder schlägt, (z.B. Dorne, Ringe, Fallen aus Messing oder Kunststoff). In Arbeitsräumen, in denen mit dem Auftreten von Explosivstoffstaub zu rechnen ist, müssen Fensterbrüstungen eine Neigung von mehr als 60° gegen die Waagerechte haben. Für die Rahmen und Flügel darf auch Holz verwendet werden. Dienen Fenster als Notausgänge, müssen sie nach außen aufschlagen. In diesem Fall sollen Fensterbrüstungen nicht mehr als 0,6 m über dem Fußboden liegen. Glasfenster in der Decke von Arbeitsräumen, auch solche aus Drahtglas, müssen mit einem Drahtnetz unterfangen sein.

2.6 Fußböden

In gefährlichen Räumen, in denen bestimmungsgemäß vorhandene Explosivstoffe durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, muß der Fußboden elektrostatisch geerdet sein. Fußböden sollen keine Kanäle oder Schächte aufweisen. Sind Kanäle und Schächte erforderlich, sind sie so dicht abzudecken, daß Explosivstoffe nicht unbeabsichtigt in die Kanäle oder Schächte gelangen können. Der Fußboden in gefährlichen Räumen mit offenen Explosivstoffen muß eine undurchlässige, ebene und fugenlose Oberfläche haben. Vollfugige Plattenbeläge sind zulässig. Der Fußboden muß aus einem Baustoff bestehen, der die Bildung zündfähiger Funken ausschließt. Sein Belag ist an den Wänden mindestens 8 cm hochzuziehen und auszurunden, oder die Wandanschlüsse des Bodenbelags müssen auf andere Weise dicht ausgeführt sein. Der Fußboden muß sich leicht reinigen lassen.

2.7 Dächer, Dachaufbauten, Vordächer

Befinden sich in einem Gebäude ständige Arbeitsplätze, sind die Dächer so aufzulegen, daß sie bei einer Explosionswirkung nicht in das Gebäude stürzen können.

Dachaufbauten für Dächer in leichter Ausführung und angebaute Vordächer sind aus leichten Baustoffen herzustellen, die bei einer Explosion keine schweren oder scharfkantigen Wurfstücke bilden.

3 Einrichtungen

3.1 Raumheizung

Für die Raumheizung sind zulässig: Warmwasser-, Dampf-, Warmluftheizung und elektrische Heizung.

Die Oberflächentemperatur von Heizkörpern und -leitungen darf einen Wert von 40 Grad unterhalb der Zersetzungstemperatur des thermisch empfindlichsten Explosivstoffes nicht überschreiten, sie darf dabei einen Höchstwert von 120 °C nicht überschreiten. Um die Kondensation gefährlicher Dämpfe zu verhindern, muß bei Räumen mit Warmluftheizung diese mit einem ausreichenden Anteil von Frischluft betrieben werden. Gegebenenfalls muß die Frischluft vorgewärmt werden, z.B. zur Verhinderung der Kondensation von Sprengöl in Trockenräumen für mehrbasige Treibladungspulver und Raketentreibstoffe.

Die Heizkörper (Platten und Radiatoren) müssen eine glatte Oberfläche haben und sich allseitig reinigen lassen. Rippenrohre sind nicht zulässig.

Heizkörper sind mit einem Anstrich zu versehen, der Staubablagerungen leicht erkennen läßt.

Heizkörper und Heizleitungen sind so anzuordnen, daß Explosivstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können. Andernfalls sind an den Heizkörpern oder Heizleitungen Schutzvorrichtungen anzubringen. Heizkörper dürfen nicht an Ausblaseflächen angebracht sein.

3.2 Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in gefährlichen Räumen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen, die unter anderem in den DIN VDE-Bestimmungen enthalten sind.

4 Schutzwälle, Erdschutzwände und Schutzmauern

4.1 Schutzwälle

Schutzwälle müssen den Dachfirst des zugeordneten Gebäudes um mindestens 1 m überragen; die Kronenbreite muß mindestens 0,5 m betragen. Bei erdüberdeckten Gebäuden gilt die Oberkante der Deckenkonstruktion als Firsthöhe.

Der Abstand des Schutzwalls von der Außenwand des Gebäudes darf nicht größer sein, als es der Zugang zum Gebäude und die Instandhaltung von Gebäude und Schutzwall erfordern.

Ist zwischen dem Gebäude und dem Schutzwall Fahrzeugverkehr vorgesehen, darf der Abstand des Schutzwalls an diesen Seiten nicht größer sein, als es der Verkehr erfordert. Nach Möglichkeit soll der Abstand 2 m nicht überschreiten. Sind an Zugangsseiten abgewinkelte Flügelmauern vorhanden, wird der Abstand zum Schutzwall von der äußersten Kante der Flügelmauer gemessen.

Ein Schutzwall, der nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem anderen Schutzwall steht, muß eine so lange Wallkrone haben, daß diese die Front

des Gebäudes unter Berücksichtigung eines Streuwinkels etwaiger Wurfstücke von 60° deckt. Der Schutzwall zwischen zwei benachbarten Gebäuden mit Explosionsgefahr darf keine Durchgänge haben; Kanäle für Leitungen sind jedoch zugelassen.

Die Schutzwälle sind zu befestigen, z.B. durch eine Grasnarbe, und nach Möglichkeit zu bepflanzen. Laubhölzer sind zu bevorzugen.

4.2 Erdschutzwände, Schutzmauern, sonstige Schutzwände

Erdschutzwände müssen mindestens 1 m dick und so hoch wie Schutzwälle sein. Das Erdreich ist durch Schalen abzustützen. Schutzmauern und sonstige Schutzwände müssen die gleiche Schutzwirkung wie Schutzwälle haben. Sie sind sicher im Erdreich zu verankern.

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Sicherheitsabstände  Anlage 2

Bei der Bestimmung der Sicherheitsabstände nach § 17 Abs. 1 ist wie folgt vorzugehen:

  1. Zuordnung der Explosivstoffe zu den Gefahrgruppen.
  2. Prüfung spezieller Unfallverhütungsvorschriften auf besondere Forderungen; Ermittlung der anzusetzenden Netto-Explosivstoffmasse.
  3. Vorgehen beim Vorhandensein unterschiedlicher Gefahrgruppen.
  4. Berücksichtigung der Bauart von Gebäuden und ihre Donator-Akzeptoreigenschaften.
  5. Berücksichtigung von Schutzwällen und gleichwertigen Schutzeinrichtungen.
  6. Ermittlung des k-Faktors oder des Mindestabstandes aus den Donator- und Akzeptorklassen sowie Bestimmung der Sicherheitsabstände.

1 Zuordnung der Explosivstoffe zu den Gefahrgruppen

Die Explosivstoffe werden in 4 Gefahrgruppen eingeteilt. Die Zuordnung zu den Gefahrgruppen wird vom Unternehmer festgelegt. Maßgebend für die Festlegung sind die Wirkungen der Explosivstoffe bei der Auslösung durch die möglichen Beanspruchungen in den jeweiligen Arbeitsgängen. Die für die Explosivstoffe in Versandverpackungen ermittelten oder festgelegten Lagergruppen nach der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Unterklassen nach den Verordnungen zum Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den Gefahrklassen nach dem Versorgungsartikelkatalog der Bundeswehr sind als Gefahrgruppen zu übernehmen, wenn denkbare ungewollte Reaktionen aufgrund möglicher Beanspruchungen während der Arbeitsgänge nicht anders sind als die für die Ermittlung der Lagergruppen angenommenen.

Bestehen hinsichtlich der Zuordnung zu einer Gefahrgruppe Zweifel, so entscheidet die Berufsgenossenschaft nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin. Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, entscheidet die Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Bundesinstitutes für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal.

1.1 Gefahrgruppen

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe können in der Masse explodieren.

Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und durch Spreng- oder Wurfstücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegenständen oder Gegenständen über 60 mm Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.

1.2 Gefahrgruppe 1.2

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leichte Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände und Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen oder Gegenständen über 60 mm Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.

1.3 Gefahrgruppe 1.3

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne brennende Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.

1.4 Gefahrgruppe 1.4

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück oder den Arbeitsplatz beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhaltes einer Packung oder der Menge von Explosivstoff am Arbeitsplatz hervor.

1.5 Aus der Gefahrgruppe ergeben sich Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsabstände.

1.6 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für gefährliche Gebäude in Bezug auf die in ihnen vorhandenen Explosivstoffe

aufgeführt.

Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte und Zeile mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.

Für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1 in Ausblasebauweise ohne Wall ist in der Wirkrichtung der Ausblaseseite Zeile D 4 als Donator anzusetzen.

1.7 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.

2 Prüfung spezieller Unfallverhütungsvorschriften auf besondere Forderungen; Ermittlung der anzusetzenden Netto-Explosivstoffmasse

2.1 Sind in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften

  1. Einzelgebäude gefordert
  2. Höchstmengen an Explosivstoffen für bestimmte gefährliche Gebäude. oder gefährliche Plätze festgelegt (z.B. UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände") (BGV D43) ist dies zuvor zu berücksichtigen.

2.2 Es ist die gesamte an einem Ort (Gebäude, Platz, Raum) vorhandene Explosivstoffmasse in Ansatz zu bringen.

2.3 Ist die Explosivstoffmasse an einem Ort so unterteilt, daß keine Teilmenge die gleichzeitige Deflagration oder Detonation einer anderen Teilmenge auslösen kann, ist nur die Teilmenge anzurechnen, die den größten Abstand erfordert.

2.4 Befinden sich an einem Ort zusätzlich zum vorhandenen Explosivstoff explosionsfähige Stoffe, die unter Betriebsbedingungen mitexplodieren können, sind diese hinzuzurechnen.

2.5 Es sind nicht anzurechnen Explosivstoffe, die in einem nicht explosionsfähigen Zustand vorliegen, z.B. mit Wasser entsprechend emulgiertes Sprengöl.

3 Vorgehen beim Vorhandensein unterschiedlicher Gefahrgruppen

Befinden sich an einem Ort Explosivstoffe verschiedener Gefahrgruppen, sind die Sicherheitsabstände wie nachfolgend beschrieben zu bestimmen. Von den ermittelten Abständen ist der jeweils größte als Sicherheitsabstand einzuhalten.

3.1 Gefahrgruppe 1.4 und übrige Gefahrgruppen

Es sind zu bestimmen:

Bei der Abstandsbemessung bleiben Explosivstoffmengen der Gefahrgruppe 1.4 unberücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche Gefahrerhöhung eintreten kann.

Dies ist z.B. der Fall, wenn eine große Menge von Gegenständen der Gefahrklasse 1.4 durch eine kleine Menge einer anderen Gefahrklasse zu einer gefährlichen Reaktion gebracht werden kann.

3.2 Gefahrgruppen 1.3 und 1.1

3.2.1 Für die Explosivstoffmenge der Gefahrgruppe 1.3 ist nach der Tabelle 5 der Abstand zu bestimmen.

3.2.2 Die Explosivstoffmengen der Gefahrgruppen 1.3 und 1.1 sind zu einer Gesamtmenge zusammenzuzählen. Aus der Gesamtmenge ist nach der Tabelle 1 der Abstand zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 2 anzuwenden.

3.2.3 Ist zu erwarten, daß die Explosivstoffe der Gefahrgruppe 1.3 nicht mitdetonieren, dürfen mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft abweichend von Abschnitt 3.2.2 die Abstände von Orten mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 und 1.1 auch wie folgt bestimmt werden:

Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 2 anzuwenden.

3.3 Gefahrgruppen 1.3 und 1.2

3.3.1 Aus der Explosivstoffmenge der Gefahrgruppe 1.3 ist der Abstand nach der Tabelle 5 zu bestimmen.

3.3.2 Für die Explosivstoffmenge der Gefahrgruppe 1.2 ist der Abstand nach Tabelle 3 zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 4 anzuwenden.

34 Gefahrgruppen 1.2 und 1.1

3.4.1 Für die Explosivstoffmenge der Gefahrgruppe 1.2 ist der Abstand nach Tabelle 3 zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 4 anzuwenden.

3.4.2 Aus der Explosivstoffmenge der Gefahrgruppe 1.1 ist der Abstand nach Tabelle 1 zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 2 anzuwenden.

4 Berücksichtigung der Bauart von Gebäuden und ihre Donator-Akzeptoreigenschaften

Der Einfluß der verschiedenartigen Bauarten auf die Abstände ist in den Tabellen 1 bis 6 berücksichtigt.

4.1 Jedes gefährliche Gebäude ist als gefährdendes Objekt (Donator) zu betrachten, das in allen Richtungen andere Objekte (Akzeptoren) gefährden kann. Daher müssen alle von Donator ausgehenden Richtungen (nicht nur die Ausblaserichtung) als Wirkungsrichtung betrachtet werden.

4.2 Der Abstand zwischen zwei gefährlichen Gebäuden muß so berechnet werden, daß jedes der beiden Gebäude sowohl als Donator als auch als Akzeptor betrachtet wird. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert.

4.3 Gebäudeteile, die nicht dem Aufenthalt von Versicherten dienen und die keine Explosivstoffe und keine betriebswichtigen Einrichtungen enthalten, bleiben außer Ansatz.

4.4 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich - Öffnungswinkel 60° zu berücksichtigen.

Bild 2: Wirkungsbereich vor Ausblaseseiten

5 Berücksichtigung von Schutzwällen und gleichwertigen Schutzeinrichtungen

5.1 Schutzwälle, Schutzwände und Schutzmauern

Schutzwälle, Erdschutzwände, Schutzmauern und sonstige Schutzwände sind in den Tabellen 1 bis 6 berücksichtigt und mit folgendem Symbol gekennzeichnet:

5.2 Gleichwertige Schutzeinrichtungen

Erfüllt die dem Donator zugekehrte Wand eines Akzeptors die gleiche Schutzwirkung wie ein Wall, dann ist diese Wand im Sinne der Tabellen 1 bis 4 als Widerstandswand zu betrachten.

6 Ermittlung des k-Faktors oder des Mindestabstandes aus den Donator- und Akzeptorklassen sowie Bestimmung der Sicherheitsabstände

6.1 Unter Berücksichtigung der Donator- und Akzeptorsymbole werden die k-Faktoren den Tabellen 1, 2 und 5 entnommen.

6.2 Die Abstände der gefährlichen Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel

E = k × M1/3

zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind. Dabei bedeutet:

E = Abstand in Meter.
k = Konstante, die von den Gefahrgruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
M = Anzusetzende Nettoexplosivstoffmasse bzw. Gesamtmenge in Kilogramm.

In Tabelle 7 sind für beispielhaft ausgewählte Explosivstoffmassen entsprechend den k-Faktoren der Tabellen 1, 2 und 5 einige Sicherheitsabstände ausgerechnet.

6.3 Für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt.

Anmerkung:
Die Darlegungen in dieser UVV sind weitgehend identisch mit denen in der "Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 2. SprengV". Abweichend wird in der 2. SprengV der Begriff Lagergruppe anstatt Gefahrgruppe verwendet.

Tabelle 1 Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppe 1.1 - k-Faktoren und Mindestabstände
Tabelle 2 Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppe 1.1 - k-Faktoren und Mindestabstände
Tabelle 3 Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppe 1.2 - Mindestabstände -
Tabelle 4 Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppe 1.2 - Mindestabstände -
Tabelle 5 Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppe 1.3 - k-Faktoren und Mindestabstände -
Tabelle 6 Sicherheitsabstände für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.4
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.

Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.


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