umwelt-online: BGR 166 Gerüstbau - Systemgerüste (3)
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9.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

9.3.1 Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe die BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

9.3.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ HO7RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

9.3.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauhen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

rauher Betrieb Spritzwasserschutz

9.3.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ HO7RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch HO5RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

9.4 Durchführung der Arbeiten

9.4.1 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

9.4.2 Gerüstbauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Absturzgefahr so gering wie möglich ist.

9.4.3 Abweichend von Abschnitt 7.3.1.1 darf bei Gerüstbauarbeiten auf

9.4.4 Beim Aufbau von Rahmengerüsten mit Vertikalrahmen, die in Höhe der Belagebene gestoßen werden, sind

9.4.5 Beim Aufbau von Rahmengerüsten mit Vertikalrahmen, die in Höhe der Geländerholme gestoßen werden, sind vor dem Stellen der Vertikalrahmen für die nächste Gerüstlage die Geländerholme, ausgehend von dem Gerüstfeld, in dem der Vertikaltransport durchgeführt wird, zu montieren.

9.4.6 Beim Aufbau von Rahmen- und Modulgerüsten mit Einzelständern als Fassadengerüst sind die Ständer ausgehend von dem Gerüstfeld, in dem der Vertikaltransport durchgeführt wird, zu montieren. Die Geländerholme sind unmittelbar nach dem Stellen der dafür erforderlichen Ständer zu montieren.

9.4.7 Bei Systemgerüsten, in denen der Belag gleichzeitig Aussteifungselement ist, muss dieser auf volle Gerüstbreite eingebaut werden.

Bild 9: Rahmengerüst, Aufbauvariante I

Bild 10: Rahmengerüst, Aufbauvariante II

Bild 11: Rahmengerüst, Aufbauvariante III

9.4.8 Gerüstlagen in Raumgerüsten, die nur zum Gerüstbau begangen werden, müssen mit mindestens 0,50 m breiten Belägen ausgelegt werden oder mit mindestens 0,25 m breiten Belägen, wenn diese nur zum Transport und zur Montage einzelner Gerüstbauteile genutzt werden und über höchstens 2 Gerüstfelder führen, siehe auch Bild 12.

(Das Raumgerüst ist aus Übersichtlichkeitsgründen nur schematisch z.B. ohne Aussteifungen dargestellt)

Bild 12: Erforderliche Gerüstlagen zum Aufbau von Raumgerüsten

9.4.9 Gerüstfelder, auf denen Material gelagert wird oder Material vom Bauaufzug abgenommen wird, sind vollflächig auszulegen und zwischen den angrenzenden Ständern mit Seitenschutz zu umwehren.

9.4.10 Verankerungen und Verstrebungen sind fortlaufend mit dem Gerüstaufbau einzubauen.

9.4.11 Müssen Verankerungen oder Verstrebungen vorzeitig gelöst werden, muss vorher für einen gleichwertigen Ersatz gesorgt werden.

9.4.12 Für den Gerüstabbau ist die Reihenfolge der in Abschnitt 9.4.4 bis Abschnitt 9.4.10 genannten Maßnahmen umzukehren.

9.5 Transport von Gerüstbauteilen

9.5.1 Für Gerüste mit mehr als 8 m Gerüstfeldhöhe (Belaghöhe über Aufstellfläche) müssen beim Auf-, Um- und Abbau Bauaufzüge verwendet werden.

Bauaufzüge siehe die BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7). Zu den Bauaufzügen zählen auch handbetriebene Seilrollenaufzüge.

9.5.2 Abweichend von Abschnitt 9.5.1 darf auf Bauaufzüge verzichtet werden, wenn die Gerüstfeldhöhe nicht mehr als 14 m und die Längenabwicklung des Gerüstes nicht mehr als 10 m beträgt.

9.5.3 In Gerüstfeldern, in denen Vertikaltransport von Hand durchgeführt wird, müssen Geländer- und Zwischenholm vorhanden sein. Bei diesem Handtransport muss in jeder Gerüstlage mindestens ein Versicherter stehen.

9.5.4 Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden.

9.5.5 Gerüstbauteile sind sachgemäß zu lagern.

9.6 Prüfung durch den Gerüstersteller

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst

insbesondere auf die

geprüft wird.

Hinweise für die Prüfung von Gerüsten siehe Tabelle 9 und Anhang 1.

Tabelle 9: Prüfung der Systemgerüste

10 Kennzeichnung

Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar und für die Dauer der Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

Bild 13: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten

11 Verwendung

11.1 Allgemeines

11.1.1 Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt, ist für

der Gerüste verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer Fertigstellung und Kennzeichnung nach Abschnitt 10 nicht benutzt werden.

11.1.2 Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über sichere Zugänge nach Abschnitt 7.5 betreten und verlassen werden.

11.1.3 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig.

11.1.4 Auf Gerüsten, die als Fanggerüste und Schutzdächer verwendet werden, ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig.

Materiallagerung kann beim Auftreffen abstürzender Personen die Verletzungsgefahr erhöhen.

11.1.5 Konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

11.1.6 Jedes Gerüstfeld darf mit dem flächenbezogenen Nutzgewicht entsprechend Tabelle 4, Spalte 4

belastet werden.

11.2 Prüfung durch den Gerüstbenutzer

11.2.1 Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

11.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung durch den Gerüstersteller nicht benutzt werden.

12 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste Anhang 1


(§ 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22), DIN 4420-1 Ziffer 9)

Gerüstersteller : ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Bauvorhaben : ... ... ... ... ... ... ... Seite: ... ... ... ...
O Arbeitsgerüst O Fanggerüs O Dachfanggerüst O.Schutzdach
O Bekleidung O mit Netzen O mit Planen
Gerüstgruppe 1 2 3 4 5 6

Gerüstansicht: Gerüstumfang, Verankerungen und Verstrebungen sind einzutragen

1. Gerüstbauteile augenscheinlich unbeschädigt O *
2. Standsicherheit  
  2.1 Tragfähigkeit der Aufstandsfläche O *
2.2 Spindelauszugslänge O *
2.3 Längsriegel in Fußpunkthöhe O *
2.4 Verstrebungen O *
2.5 Gitterträger O *
2.6 Sonderkonstruktionen nach Bauunterlagen O *
2.7 Fahrrollen O *
3. Verankerungen (bei Bekleidungen erhöhte Kräfte beachten) O *
4. Beläge  
  4.1 Gerüstbohlen O *
4.2 Systembeläge O *
5. Arbeits- und Betriebssicherheit  
  5.1 Seitenschutz O *
5.2 Wandabstand O *
5.3 Aufstiege, Zugänge O *
5.4 Eckausbildung O *
5.5 Schutzwand im Dachfanggerüst O *
6. Prüfung des Arbeits- und Schutzgerüstes abgeschlossen und Kennzeichnung angebracht. O *

* ankreuzen, wenn geprüft und in Ordnung

Bemerkungen

... ... ... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ......
... ... ... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ......
... ... ... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ......
... ... ... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ......
... ... ... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ......
 
Datum: ... ... ... ... ... ... ... Unterschrift: ... ... ... ... ... ... ...

.

Anhang 2
Bauvorhaben:   Bauteil:  
Dübel-Typ:   Schrauben-Typ:  
Ankergrund   Prüfgerät-Typ:  
Gesamtzahl der Anker:   Zahl der geprüften Anker:  
X → Ständereihe von links Prüflast in kN
2)

-

                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
Prüflast in kN1) A    
B  
C  
D     Ort, Datum Unterschrift des Prüfers

1) Prüflast = 1,2 x verankerungslast

2) Gerüstlage von unten

.

Anleitung zum Erstellen einer Aufbau- und Verwendungsanleitung Anhang 3


zu beziehen beim:

Fachausschuss "Bau" der gewerblichen Berufsgenossenschaften Arbeitskreis "Bauarbeiten und Gerüste" bei der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover

Hildesheimer Straße 309

30519 Hannover Tel. (05 11) 9 87-0 Telefax (05 11) 9 87-25 45.

.

Vorschriften und Regeln Anhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

Straßenverkehrsordnung (StVO),

Binnenschifffahrtsstraßenordnung,

Luftverkehrsgesetz.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7),

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36),

BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184),

BG- Regeln "Traggerüst- und Schalungsbau" (BGR 187),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199),

BG- Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608),

BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" (BGG 927).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Tel. (0 30) 26 01-22 60 Telefax (030) 2601-1231)

DIN 1045 Beton- und Stahlbeton;
Bemessung und Ausführung,
DIN 1053-1 Mauerwerk; Teil 1
Berechnung und Ausführung,
DIN 1053-2 Mauerwerk; Teil2: Mauerwerkfestigkeitsklassen aufgrund von Eignungsprüfungen,
DIN 1053-3 Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk;
Berechnung und Ausführung,
DIN 1053-4 Mauerwerk; Teil 4: Fertigbauteile,
DIN 1746-1 Rohre aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen; Eigenschaften,
DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste;
Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische
Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste;
Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste;
Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4
HD 1000
Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste);
Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4426 Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen,
DIN 4427 Stahlrohr für Trag- und Arbeitsgerüste,
DIN EN 74 Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste;
Anforderungen, Prüfungen
DIN EN 754-2 Aluminium und Aluminiumlegierungen
- Gezogene Stangen und Rohre -Teil 2: Mechanische Eigenschaften,
DIN EN 755-2 Aluminium und Aluminiumlegierungen
- Stranggepresste, Rohre und Profile -Teil 2: Mechanische Eigenschaften,
DIN EN 1263-1 Schutznetze - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren.

4. Sonstige Vorschriften

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

ENDE

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