umwelt-online: BGR 166 Gerüstbau - Systemgerüste (2)
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6.3 Abmessungen von Dachfanggerüsten

6.3.1 Der Belag des Dachfanggerüstes darf nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufe liegen (siehe Bild 4).

Bild 4: Abmessungen des Dachfanggerüstes

6.3.2 Die Breite b der Belagfläche (einschließlich Bordbrett) muss mindestens 0,60 m betragen.

6.3.3 Der Abstand b1 zwischen Innenkante Schutzwand und der Traufkante muss mindestens 0,70 m betragen.

6.3.4 Die Schutzwand muss die Traufe mindestens um das Maß 1,5 - b1 (Angabe in m) überragen. Die Höhe h1 der Schutzwand muss jedoch mindestens 1,0 m betragen (siehe Bild 4).

  h1 ≥ h + l,5 - b1

oder

h2 + b1 ≥ 1,5

und

h1 ≥ 1,0

(Maße in m)

Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h1) und einem Abstand (b1) von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Traufe liegen darf.

Berechnungsbeispiel: h ≤ h1 - 1,5 + b1

1,20 m ≤ 2,00 m - 1,50 m + 0,70 m

6.4 Abmessungen von Schutzdächern

6.4.1 Die Breite der Abdeckung muss waagerecht gemessen mindestens 1,50 m betragen (siehe Bild 5).

6.4.2 Die Abdeckung muss den Außenständer des Gerüstes in der Waagerechten um mindestens 0,60 m überragen.

6.4.3 Bei Fassadengerüsten muss die Abdeckung das Gerüst auch an den Stirnseiten waagerecht um mindestens 0,60 m überragen.

6.4.4 Das Schutzdach muss auf der Außenseite eine Bordwand haben, deren Oberkante mindestens 0,60 m senkrecht über der Abdeckung liegen muss. Die Bordwand muss wie die Abdeckung bemessen sein.

6.4.5 Beim Schutzdach ist der Belag bis zum Bauwerk hin auszulegen, dabei dürfen keine Öffnungen mit mehr als 2 cm Breite vorhanden sein.

6.4.6 Wird ein Schutzdach um eine Bauwerksecke geführt, ist die Abdeckung in voller Breite beizubehalten.

Bild 5: Abmessungen von Schutzdächern

7 Sicherheitstechnische Anforderungen

7.1 Systemfreie Bauteile

7.1.1 Gerüstrohre

7.1.1.1 Als systemfreie Gerüstrohre müssen

verwendet werden.

7.1.1.2 Stahlrohre, müssen mit einem Korrosionsschutz nach DIN 4427 versehen sein.

7.1.2 Kupplungen

7.1.2.1 Kupplungen dürfen nur an Systembauteile angeschlossen werden, die den Anforderungen nach Abschnitt 7.1.1 entsprechen.

7.1.2.2 Es dürfen nur gekennzeichnete Kupplungen der Klassen B und BB (siehe auch Tabelle 5) verwendet werden. Diese müssen

Für Kupplungen der Klasse BB muss vom DiBt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen, da für diese Art der Kupplung in DIN EN 74 keine Anforderungen enthalten sind.

7.1.2.3 Kupplungen mit Schraubverschluss müssen mit einem Moment von 50 Nm angezogen werden.

50 Nm entspricht bei einem Hebelarm von 25 cm einer Kraft von 20 kg.

7.1.2.4 Keilkupplungen sind mit einem 500 g schweren Hammer bis zum Prellschlag festzuschlagen.

Beispiel für Kennzeichnung nach DIN EN 74:

Beispiel für Kennzeichnung durch DiBt:


Tabelle 5:Tragfähigkeit von Kupplungen

Art der Kupplung zulässige Belastung
Normalkupplung
Klasse B und BB
9 kN
Stoßkupplung
Klasse B
6 kN
Drehkupplung 5 kN
Normalkupplung Klasse BB
mit untergesetzter Kupplung
Klasse B
15 kN

7.1.3 Güteanforderungen an Holzbauteile

7.1.3.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.

7.1.3.2 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.

7.1.3.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.

Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.

7.2 Beläge

7.2.1 Allgemeines

7.2.1.1 Als Bauteile der Belagflächen müssen Systembauteile verwendet werden.

7.2.1.2 Abweichend von Abschnitt 7.2.1.1 dürfen Gerüstbretter oder -bohlen nur verwendet werden, wenn sie

Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,0 cm oder im Bereich zwischen Haupt- und Konsolbelag 8 cm nicht überschreitet.

7.2.1.3 Bei Systemgerüsten, in denen der Belag gleichzeitig Aussteifungselement ist, muss dieser auf volle Gerüstbreite eingebaut sein.

7.2.1.4 Der Belag in genutzten Gerüstlagen muss auf volle Breite, in ungenutzten Gerüstlagen für die Gerüstmontage in einer Breite von mindestens 0,50 m ausgelegt sein.

7.2.2 Beläge in Arbeitsgerüsten

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 6 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 6: Größte zulässige Stützweite in m von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz

Gerüstgruppe Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
1,2,3 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50-
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75
4 20 125 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,00 2,25 2,50
5 20, 24, 28 1,25 1,25 1,50 1,75 2,00
6 20, 24, 28 1,00 1,25 1,25 1,50 1,75


7.2.3 Beläge in Fanggerüsten

7.2.3.1 Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 7 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

7.2.3.2 Abweichend von Abschnitt 7.1.3.1 darf für Fanggerüste mit einer Absturzhöhe von höchstens 1,50 m und mit einem Abstand der Doppelbelegung von 0,25 m bis 0,50 m die zulässige Stützweite bei Verwendung von Gerüstbohlen mit den Mindestmaßen von

erhöht werden.

Tabelle 7: Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten

Bohlenbreite Absturzhöhe Größte zul. Stützweite in m für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von Größte zul. Stützweite in m für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
in cm in m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
28 1,0 1,9 2,4 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4


Als Doppelbelegung gilt auch die Verwendung von Gerüstbrettern oder -bohlen in zwei Gerüstla gen im senkrechten Abstand bis zu 0,50 m.

7.2.4 Beläge in Schutzdächern

7.2.4.1 Beläge aus Holz in Schutzdächern müssen mindestens der Gerüstgruppe 2 nach Tabelle 6 entsprechen.

7.2.4.2 Beläge in Schutzdächern sind bis zum Bauwerk hin auszulegen.

7.3 Seitenschutz

7.3.1 Allgemeines

7.3.1.1 Belagflächen müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 6), umwehrt sein.

Bild 6: Seitenschutz und Stirnseitenschutz

7.3.1.2 Abweichend von Abschnitt 7.3.1.1 darf auf

7.3.2 Bauteile des Seitenschutzes

7.3.2.1 Als Bauteile des Seitenschutzes müssen Systembauteile verwendet werden.

7.3.2.2 Abweichend von Abschnitt 7.3.2.1 dürfen als Geländer- und Zwischenholm Stahl- oder Aluminiumrohre nach Abschnitt 7.1.1 mit Kupplungen nach Abschnitt 7.1.2 verwendet werden.

7.4 Schutzwand im Dachfanggerüst

7.4.1 Als Schutzwand im Dachfanggerüst sind Schutzgitter oder Schutznetze entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu verwenden.

7.4.2 Abweichend von Abschnitt 7.4.1 dürfen als Schutzwand verwendet werden:

Bild 7: Gerüst mit innenliegender Absturzsicherung

7.4.3 Schutznetze und Drahtgeflechte nach Abschnitt 7.4.2 müssen allseitig an Stahlrohren mit mindestens 3,2 mm oder Aluminiumrohr mit mindestens 4,0 mm Wanddicke und 48,3 mm Außendurchmesser befestigt werden. Schutznetze müssen Masche für Masche an Stahl- oder Aluminiumrohren befestigt werden. Der Netzstoß muss Masche für Masche mit einem Kopplungsseil nach DIN EN 1263-1 verbunden werden (siehe Bild 8). Schutznetze dürfen in ihren Abmessungen nicht verändert werden.

7.4.4 Abweichend von Abschnitt 7.4.3 darf auf die Befestigung Masche für Masche verzichtet werden, wenn das Netz höchstens alle 75 cm am Rand befestigt ist und die ausreichende Tragfähigkeit der Netzbefestigung im dynamischen Versuch nach DIN EN 1263-1, Abs. 7.10, nachgewiesen ist. Abweichend von Abschnitt 7.4.3 darf der Netzstoß auch ohne Verbindung ausgeführt werden, wenn er sich um mindestens 75 cm überlappt.

Bild 8: Beispiel für die Netzbefestigung mit durchgefädeltem Rohr

7.4.5 Schutznetze dürfen ohne Prüfung des Prüfgarnes nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung verwendet werden. Sollen ältere Schutznetze eingesetzt werden, muss nachgewiesen werden, dass die Bruchkraft des Prüfseiles die vom Hersteller angegebene Mindestbruchkraft nicht unterschreitet. Für diesen Nachweis ist ein Prüfseil aus dem Schutznetz zu entnehmen und an eine zugelassene Stelle oder den Hersteller zu geben. Die Prüfung der Mindestbruchkraft muss nach DIN EN 1263-1 erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

Schutznetze haben vom Hersteller eingearbeitete Prüfstelle, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu können.

Ein Prüfseil kann ein Stück Maschenseil oder eine Masche sein.

Die Anschrift einer zugelassenen Stelle kann beim Netzhersteller oder der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragt

7.5 Zugänge

7.5.1 Allgemeines

Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein.

7.5.2 Treppen

Werden Treppen oder Treppentürme als Aufstiege verwendet, ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten.

7.5.3 Leitern

7.5.3.1 Werden Leitern als Aufstiege verwendet, müssen systemgebundene Leitern als Gerüstinnenleitern eingebaut werden.

7.5.3.2 Führen Leitergänge durch ungenutzte nicht vollständig mit Belag und Seitenschutz ausgebaute Gerüstlagen, muss der Bereich des Leiterganges mindestens mit Geländer- und Zwischenholm gesichert sein.

7.5.3.3 Abweichend von Abschnitt 7.5.3.1 dürfen systemfreie Anlegeleitern als Gerüstaußenleitern mit einem Anstellwinkel von 68° bis 75° verwendet werden, wenn die Aufstiegshöhe nicht mehr als 5,00 m beträgt.

7.6 Verankerung

7.6.1 Allgemeines

7.6.1.1 Die Verankerungskräfte sind der Aufbau- und Verwendungsanleitung zu entnehmen.

7.6.1.2 Verankerungen sind fortlaufend mit dem Gerüstaufbau einzubauen.

7.6.1.3 Als Befestigungsmittel sind Schrauben mit einem Mindestdurchmesser von 12 mm zu verwenden.

7.6.2 Einleitung der Verankerungskräfte in den Verankerungsgrund

7.6.2.1 Die Verankerungskräfte nach Abschnitt 7.6.1 müssen über Gerüsthalter und Befestigungsmittel in einen ausreichend tragfähigen Verankerungsgrund (z.B. Bauwerk) eingeleitet werden.

Geeignete Befestigungsmittel sind z.B. die Verankerungsvorrichtungen in Fassaden nach DIN 4426. Ungeeignete Befestigungen sind z.B. Rödeldrähte und Stricke.

Ausreichend tragfähiger Verankerungsgrund sind z.B.

Nicht ausreichend tragfähiger Verankerungsgrund sind z.B.

Schneefanggitter, Blitzableiter, Fallrohre, Fensterrahmen.

7.6.2.2 Die Tragfähigkeit der Befestigungsmittel zwischen Gerüsthalter und Verankerungsgrund muss für die Verankerungskräfte nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu erbringen durch

7.6.2.3 Werden zur Verankerung Befestigungsmittel mit Bauartzulassung verwendet, müssen die darin enthaltenen Bedingungen eingehalten werden.

Zu den Bedingungen gehören z. 8.

7.6.2.4 Abweichend von Abschnitt 7.6.2.2 darf auf den Nachweis der Tragfähigkeit verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit durch fachliche Erfahrung beurteilt werden kann und

7.6.3 Probebelastungen

7.6.3.1 Sind Probebelastungen nach Abschnitt 7.6.2.2 erforderlich, müssen diese an der Verwendungsstelle durchgeführt werden.

7.6.3.2 Zum Durchführen der Probebelastungen müssen geeignete Prüfgeräte verwendet werden.

Geeignete Prüfgeräte sind z.B. solche, die vom Fachausschuss "Bau" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften geprüft sind.

7.6.3.3 Verankerungspunkte, an denen Probebelastungen durchzuführen sind, müssen von einem Sachkundigen nach Anzahl und Lage bestimmt werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Gerüstbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Gerüstverankerungen beurteilen kann.

7.6.3.4 Die Probebelastungen sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:

aller verwendeten Dübel, jedoch mindestens 5 Probebelastungen, umfassen.

7.6.3.5 Nehmen einzelne oder mehrere Befestigungsmittel die Probelast nicht auf, hat der Sachkundige

7.6.3.6 Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens für die Dauer der Standzeit des Gerüstes aufzubewahren.

Für die Dokumentation wird das Formblatt Anhang 2 empfohlen.

8 Aufbau- und Verwendungsanleitung

8.1 Für die Regelausführung von Systemgerüsten muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellen. Diese muss alle für den Auf-, Um- und Abbau und die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlichen Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben über

8.2 Bei Abweichung von der Regelausführung muss der Gerüstersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellen, sofern ein Standsicherheitsnachweis nach Tabelle 1 bis Tabelle 3 erforderlich ist.

8.3 Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.

9 Auf-, Um- und Abbau

9.1 Allgemeines

9.1.1 Systemgerüste müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder diesen BG-Regeln entsprechend auf-, um- und abgebaut werden.

9.1.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für

zu sorgen.

Siehe § 2 der BG- Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

9.1.3 Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

9.1.4 Gerüstbauarbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

9.1.5 Gerüstbauarbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe §§ 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG- Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

Für Gerüstbauarbeiten die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

9.2 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

9.2.1 Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.

Gefahren können ausgehen z.B. von

Siehe § 16 Abs. 1 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

9.2.2 Sind Anlagen nach Abschnitt 9.2.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.

Siehe § 16 Abs. 2 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

9.2.3 Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 9.2.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

Siehe § 16 Abs. 3 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

9.2.4 Ist mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit dem Eigentümer der einzurüstenden baulichen Anlage oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

Zur Absicherung gegen Gefahren

9.2.5 Öffentliche Anlagen, zum Beispiel Feuermelder, Kabelschächte, Hydranten, müssen zugänglich bleiben.

9.2.6 Ist durch die Gerüstbauarbeiten mit Gefahren für Personen zu rechnen, hat der Unternehmer entsprechende Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.

Maßgebende Bestimmungen sind z.B. Bauordnungen der Bundesländer, Straßenverkehrsordnung ( STVO), regionale behördliche Vorschriften.

9.2.7 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

9.2.8 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 8 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

9.2.9 Können die Schutzabstände nach Tabelle 8 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

Tabelle 8: Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 KV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m


Siehe § 16 Abs. 2 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

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