BGI 5087 / DGUV Information 201-044 - Steinbearbeitung, Steinverarbeitung Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
Redaktioneller Hinweis: DGUV-Newsletter 07/2016; zurückgezogen Diese Information wurde zurückgezogen, wird aber als Baustein/Merkheft durch die BG Bau fortgeführt.
Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer.
Vorgehensweise (1)
Festlegen/Abgrenzen der zu untersuchenden Arbeitsbereiche, z.B. Betriebsorganisation, Objekt, Baustelle, Werkstatt, und der dort auszuführenden Tätigkeiten.
Ermitteln von Gefährdungen
objekt-/baustellenunabhängig, z.B. Einsatz nicht regelmäßig geprüfter elektrischer Betriebsmittel, unzureichende Unterweisung der Beschäftigten.
objekt-/baustellenspezifisch (systematisch) nach Gewerken und Tätigkeit, z.B. Mauerarbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.
Beurteilen der Gefährdungen, z.B. Risiko eines Absturzes, Risiko verschüttet zu werden
Abschätzen und bewerten des Risikos anhand vorgegebener Schutzziele, z.B. in Vorschriften und Regeln, bzw. nach Ermittlung mit geeigneten Methoden.
Geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.
Festgelegte Schutzmaßnahmen durch- und umsetzen, z.B. Anbringen des Seitenschutzes, Einbau von Grabenverbauelementen, Bestimmen des Verantwortlichen, Benutzen der persönlichen Schutzausrüstungen.
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen und ggf. anpassen.
Durchführung
Bei gleichartigen Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen (z.B. in Werkstatt, Büro) nur eine Tätigkeit bzw. Arbeitsplatz musterhaft beurteilen.
Bei wechselnden Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufen (z.B. auf einer Baustelle) die musterhafte Anwendung prüfen und ggf. Gefährdungen für die jeweilige Baustelle ermitteln und beurteilen.
Wiederholung
bei Änderungen im Betriebsablauf,
bei neuen Arbeitsverfahren,
nach Unfällen und Beinaheunfällen.
Mögliche Gefährdungen (2)
Mechanische Gefährdungen
Elektrische Gefährdungen
Schall
Schwingungen
Gefahrstoffe
Brand/ Explosion
Absturz
stolpern, rutschen, stürzen
erfasst/ getroffen werden
unkontrolliert bewegte Teile
umstürzende/ kippende Teile
schneiden
stechen
Stromschlag
gefährliche Körperströme
Elektrostatische Aufladungen
Lärm
Hand- Arm- Schwingung, z.B. durch Abbruchhammer
Ganzkörper- Schwingung, z.B. bei Fahrerplatzen (Stapler u.a.)
Asbestfasern
Lösemittel
Isocyanate
Säuren, Laugen
PAK, PCB
Benzol
Dieselmotor- Emissionen
...
in Form von
Flüssigkeiten
Gasen
Dampfen
Stauben
bei Verwendung von Flüssiggas
Funkenflug, z.B. bei Schweiss- arbeiten
Staubex- plosionen
Biologische Arbeitsstoffe
Körperliche Überlastungen
Klima
Strahlung
Psychosoziale Belastungen
Organisation
Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanalarbeiten, Kranken- hausreinigung
Heben und Tragen
Zwangs- haltungen
Hitze
Kalte
Zugluft
Luftfeuchtig- keit (Niederschläge)
Ozon
Elektromag- netische Felder, z.B. Nahe zu Funkmasten
Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen- einstrahlung, Lichtbogen beim Schweißen
Laserstrahlung, z.B. bei der Vermessung
Überfor- derung
Unterfor- derung
Stress
Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing
Arbeitsablauf
Arbeitszeit
Qualifikation
Unterweisung
Verantwor- tung
Sonstige Gefährdungen
Arbeiten in Über- und Unterdruck, in feuchtem Milieu, mit heißen Medien/ Oberflächen u.a.
Dokumentation
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Schutzmaßnahmen und Überprüfung schriftlich dokumentieren.
Unterstützung
Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.
Handlungshilfen der BG BAU verwenden, Z.B. CD-ROMS zur Gefährdungsbeurteilung.
Es muss festgestellt werden, ob es sich um einen Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung handelt: Gefahrstoffe haben bestimmte Gefährdungsklassen (s. Tabelle).
Kennzeichnung
Gebinde oder Verpackungen müssen eine Kennzeichnung tragen, bestehend aus:
Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung (1)
Piktogramm (2) und zugehöriges Signalwort (3)
Gefahrenhinweisen (4)
Sicherheitshinweisen (5)
Hersteller, Einführer (Importeur) oder Lieferant (6)
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nur in zugelassenen Behältnissen aufbewahren und lagern.
Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein.
Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt enthält weitere Angaben zu
Erster Hilfe,
Schutzmaßnahmen,
Verhalten bei Störfällen u.a.
Das Sicherheitsdatenblatt muss den Beschäftigten zugänglich sein.
Verwendungsverbote
Für bestimmte Stoffe gibt es Verwendungsverbote oder -beschränkungen:
Benzol
Asbest
quarzhaltige Strahlmittel
Teer
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn
dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,
der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist,
betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.
Werdende oder stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffen nur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist.
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen mit Blei oder Quecksilber nur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.
Werdende Mütter dürfen krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen nicht ausgesetzt sein.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchung) oder anbieten (Angebotsuntersuchung). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
GHS-Tabelle (Auszug)
GHS-Gefahrenpiktogramm
GHS-Kürzel
Mögliche Signalwörter
Gefährdungsklassen
GHS01
Gefahr oder Achtung
explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide
GHS02
Gefahr oder Achtung
Selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide, entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Stoffe/ Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/ Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
GHS03
Gefahr oder Achtung
Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe
GHS04
Achtung
Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase
GHS05
Gefahr oder Achtung
Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften
GHS06
Gefahr
Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod
GHS07
Achtung
Akute Gesundheitsschäden, Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen
GHS08
Gefahr oder Achtung
chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege
GHS09
Achtung oder ohne Signalwort
giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung
Neue Kennzeichnung
Die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP- oder GHS-Verordnung) regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.
Für Gemische, die vorwiegend in der Bauwirtschaft eingesetzt werden, gelten die Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln erst ab dem 1.6.2015. Die Hersteller haben die Möglichkeit zur früheren Umsetzung.
Durch GHS ändern sich die Kennzeichnungselemente:
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen werden durch Gefahrenpiktogramme und Signalwörter ersetzt.
Feststellen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt und prüfen, ob ein anderer, gesundheitlich ungefährlicherer Stoff verwendet werden kann. (Informationen beim Hersteller oder Fachhandel einholen.)
Falls ein Gefahrstoff verwendet werden muss, und kein Sicherheitsdatenblatt vorhanden ist, dieses beim Lieferanten anfordern.
Enthält das Sicherheitsdatenblatt nur unzureichende Angaben, sind beim Hersteller ergänzende Hinweise zu den Gefahren und Schutzmaßnahmen zu erfragen. Beispiel: Wenn der Gefahrstoff unter speziellen Bedingungen vom Verwender eingesetzt wird.
Betriebsanweisung erstellen (Muster einer Betriebsanweisung siehe Rückseite). Hierbei ist Ihre Berufsgenossenschaft behilflich.
Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung vor Arbeitseinsatz, mindestens jedoch einmal jährlich und vor Einsatz eines neuen Produktes, über die Gefahren in verständlicher Form und Sprache unterweisen.
Jugendliche mindestens halbjährlich unterweisen.
Beschäftigte über Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.
Während der Arbeit
Nicht essen, trinken, rauchen.
Hautkontakt vermeiden.
Beim Umfüllen in kleinere Gebinde nur bruchfeste und beständige Behältnisse, z.B. Kunststoffbehälter, benutzen und diese wie das Originalgebinde kennzeichnen.
Spritzer beim Umfüllen vermeiden (z.B. durch Heber oder Pumpen).
Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen.
Verschmutzte Arbeitskleidung einschließlich des Schuhwerks muss getrennt von Straßenkleidung aufbewahrt und regelmäßig gereinigt werden.
Hautschutz beachten: Vor der Arbeit und nach den Pausen gezielter Hautschutz, nach der Arbeit und vor den Pausen richtige Hautreinigung, nach der Reinigung und am Arbeitsende Hautpflegemittel verwenden.
Falls erforderlich, persönliche Schutzausrüstung wie Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz tragen.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
B 10 (07/2012)
Errichtung und Instandsetzung
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften errichtet, verändert und instand gehalten werden.
Prüfung
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen
nach Errichtung, Veränderung und Instandsetzung,
regelmäßig entsprechend den Prüffristen.
Anschlusspunkte
Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Anschlusspunkte gelten z.B.:
Baustromverteiler (1)
der Baustelle zugeordnete Abzweige ortsfester elektrischer Anlagen
Transformatoren mit getrennten Wicklungen
Mobile Stromversorgungsanlagen
Steckdosen in Hausinstallationen dürfen nicht verwendet werden.
Anschlusspunkte für kleine Baustellen
Werden elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt bzw. sind die Bauarbeiten geringen Umfangs, dürfen als Anschlusspunkte auch
Schutzverteiler,
ortsveränderliche Schutzeinrichtungen
verwendet werden.
Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.
Erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen
TT-System und TN-S-System
Stromkreise mit Steckvorrichtungen ≤ AC 32 a über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN ≤ 30 ma betreiben.
Andere Stromkreise mit Steckvorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN ≤ 500 ma betreiben.
IT-Systeme nur mit Isolationsüberwachung betreiben.
Weitere Schutzmaßnahmen: Als Schutzmaßnahme vor Anschlusspunkten ist auch zu lässig:
Schutzkleinspannung (SELV)
Schutztrennung
Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel
Frequenzgesteuerte Betriebsmittel können Schutzmaßnahmen beeinträchtigen oder unwirksam machen. Dies kann verhindert werden, wenn:
frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen AC 400 V mit IN < 32 a nur über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN ≤ 30 ma oder über einen Trenntransformator betrieben werden,
frequenzgesteuerte Betriebsmittel, die über Steckvorrichtungen AC 400 V mit IN > 32 a bis ≤ 63 a angeschlossen werden, über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN ≤ 500 ma oder über einen Trenntransformatoren betrieben werden,
frequenzgesteuerte Betriebsmittel durch Festanschluss oder über Sondersteckvorrichtungen angewendet werden, die Abschaltbedingungen eingehalten sind und nachgeschaltete Stromkreise keine Steckvorrichtungen enthalten,
Stromkreisen mit allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ keine pulsstromsensitiven Schutzeinrichtungen (Typ A) vorgeschaltet sind.
Elektrische Leitungen
Als bewegliche Leitungen sind Gummischlauchleitungen HO7RNF oder gleichwertige Bauarten zu verwenden.
Anschlussleitungen bis 4 m Länge von handgeführten Elektrowerkzeugen sind auch in der Bauart HO5RN-F zulässig.
Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden, sind geschützt zu verlegen, z.B. unter festen Abdeckungen.
Leitungsroller sollen aus Isolierstoff bestehen. Sie müssen eine Überhitzungs-Schutzeinrichtung haben. Die Steckdosen müssen spritzwassergeschützt ausgeführt sein.
Installationsmaterial
Steckvorrichtungen sind nur mit Isolierstoffgehäuse und nach folgenden Bauarten zulässig:
Steckvorrichtungen, zweipolig mit Schutzkontakt
CEE-Steckvorrichtungen, 5-polig
Schalter und Steckvorrichtungen müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein und eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen.
Leuchten
Bauleuchten müssen mindestens sprühwassergeschützt ausgeführt sein. Sie sollen für rauen Betrieb geeignet sein.
Hand-/Bodenleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt ausgeführt sein.
Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln
Weitere Informationen:
BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen
BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"
BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"
BGI 594 "Einsatz von elektrischen Betriebs mitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Wiederholungsprüfungen
B 11 (07/2012)
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren.
Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3
(Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte3)
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
in stationären Anlagen1)
in nichtstationären Anlagen2)
6 Monate arbeitstäglich
auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung
Benutzer
1)
Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
2)
Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
3)
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.
Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung
Anschlussleitungen mit Stecker
bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate4).
Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.
Maximalwert: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.
auf ordnungsgemäßen Zustand
Befähigte Person (Elektrofachkraft)
4)
Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.
Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608
Betriebsbedingungen
Beispiele/ Baustelle
Frist
Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen
Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben
wöchentlich
Nassschleifen von nichtleitenden
Materialien,
Kernbohren,
Stahlbau,
Tunnel- und Stollenbau
3 Monate
normaler Betrieb
Hochbau,
Innenausbau,
allgemeiner Tiefbau,
Elektroinstallation,
Sanitär- und Heizungsinstallation,
Holzausbau
6 Monate
Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
Weitere Informationen:
BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen
Eng anliegende Kleidung tragen, Ärmel nach innen umschlagen (2).
Langes Haar schützen.
Werkstücke beim Bohren sicher festspannen bzw. auflegen (3). Lange Werkstücke unterstützen.
Niemals Handschuhe tragen.
Nur Spannvorrichtungen mit verdeckten oder versenkten Schrauben benutzen.
Ringe, Ketten, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände vor Arbeitsbeginn ablegen.
Geeignete Spänehaken und ggf. Handfeger benutzen.
Vor dem Anstellen der Maschine Bohrfutterschlüssel abziehen.
Bohrfutter oder Bohrer nie mit der Hand abbremsen.
Die Bohrmaschine nie einschalten, wenn der Bohrer auf dem Werkstück aufgesetzt ist.
Niemals bei laufender Maschine ein- oder ausspannen.
Beim Bohren spröder Werkstoffe Schutzbrille benutzen.
Nicht an laufender Bohrspindel vorbeigreifen.
Maschine nur bei Stillstand säubern.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Hinweise für Ständerbohrmaschinen
Nur standsichere Bohrständer mit auf das Gewicht der Bohrmaschine abgestimmter Rückstellfeder benutzen.
Maschinentisch nach Höhenverstellung wieder feststellen.
Hinweise für Magnetständerbohrmaschinen
Auf einwandfreie magnetische Ankopplung des Ständerfußes achten (Werkstückoberflächen müssen frei von Rost, Farbe, Spänen usw. sein).
An hoch gelegenen Arbeitsplätzen sowie bei Vertikal- und Überkopfbohrarbeiten Bohrmaschine mit Seil oder Kette gegen Herabfallen bei evtl. Stromausfall sichern.
Hinweise für Handbohrmaschinen
Maschine mit beiden Händen halten.
Zusatzhandgriffe benutzen (4).
Beim Bohren spröder Werkstoffe in Augenhöhe und über dem Kopf Schutzbrille benutzen.
Bohrmaschine nur im Stillstand ablegen.
Bohrarbeiten nicht von der Anlegeleiter ausführen.
Vor Bohrerwechsel Netzstecker ziehen.
Hinweise bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen
Zum Kühlen möglichst Wasser oder nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe, z.B. Bohr- oder Schneidöle, verwenden.
Bei der Verwendung von wassergemischten Kühlschmierstoffen, z.B. Emulsionen, Nitritgehalt und pH-Wert mindestens wöchentlich überprüfen.
Hautkontakt mit Kühlschmierstoffen vermeiden. Schutzbrillen oder Gesichtsschutz, wenn die Kleidung benetzt werden kann, auch Schutzschürzen benutzen. Hautschutzmittel verwenden.
Nicht mehr verwendungsfähige Kühlschmierstoffe in Behältern sammeln, kennzeichnen und fachgerecht als Sonderabfall entsorgen.
Nur gekennzeichnete Schleifmaschinen und Trennscheiben verwenden (1).
Kennzeichnung für erhöhte Umfangsgeschwindigkeit beachten: Zusätzliche Farbstreifen (2).
Richtige Trennscheibe entsprechend der auszuführenden Arbeit auswählen.
Drehzahl der Schleifmaschine mit zulässiger Umdrehungszahl der Trennscheibe vergleichen. Sie darf nicht höher sein als die der Trennscheibe (3).
Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke geeignet sind, müssen mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen (VE) gekennzeichnet sein.
Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten
Arbeitshöchst- geschwindig- keiten (m/s)
Farbstreifen (Anzahl und Kennfarbe)
50
blau
63
gelb
80
rot
100
grün
125
blau + gelb
140
blau + rot
160
blau + grün
180
gelb + rot
200
gelb + grün
225
rot + grün
250
2 x blau
280
2 x gelb
320
2 x rot
360
2 x grün
Betrieb
Zum Aufspannen nur gleich große, zur Maschine gehörende Spannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen (4). Empfehlung: mindestens 41 mm Durchmesser! Vor dem Aufspannen Klangprobe durchführen.
Handtrennschleifmaschinen müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein (5).
Werkstücke vor dem Bearbeiten sicher festlegen. Beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen (6).
Maschine stets beidhändig führen - nicht verkanten!
Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.
Schutzbrille (7) und Gehörschutz benutzen.
Wenn gesundheitsgefährdende Stäube entstehen, Atemschutz verwenden.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Nur gekennzeichnete, mit einem Fabrikschild versehene Geräte verwenden und stand sicher aufstellen. Das Fabrikschild enthält alle notwendigen Angaben, die für die Benutzung wichtig sind, z.B.:
zulässigen Betriebsüberdruck
Rauminhalt des Druckbehälters (1)
Auf funktionsfähige Sicherheitsventile (2) und Druckmessgeräte (Manometer) (3) achten.
Sicherheitsventile sind gegen Überschreiten des Betriebsdruckes fest eingestellt und verplombt.
Sicherheitsventile nicht durch Absperreinrichtungen unwirksam machen.
Sicherheitsventile und Druckmessgeräte gegen Beschädigungen schützen.
Ablassventile - z.B. für das Entfernen von Kondenswasser - regelmäßig betätigen und auf Wirksamkeit überprüfen.
Wartung der Geräte nur durch befähigte Personen.
Zusätzliche Hinweise für Verdichter
Elektrisch betriebene Verdichter auf Baustellen nur über einen besonderen Speisepunkt anschließen, z.B. Baustromverteiler mit Fl-Schutzschalter (RCD).
Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahnräder usw.) nicht entfernen (4).
Möglichst schallgedämpfte Verdichter verwenden.
Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist.
Zusätzliche Hinweise für Druckbehälter
Druckbehälter und Verdichter bezüglich ihrer Leistung aufeinander abstimmen.
Vor dem Öffnen von Druckbehältern Druckausgleich vornehmen (Luftüberdruck ablassen).
Druckbehälter nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen. Dies gilt insbesondere für solche Druckbehälter, die betriebsmäßig geöffnet werden müssen, z.B. Farbspritzbehälter, Strahlmittelbehälter.
Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Druckbehältern nur von zugelassenen Fachbetrieben ausführen lassen.
Nur Druckbehälter verwenden, die vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wurden. Die Art der Prüfung (Abnahmeprüfung oder Herstellerprüfung) richtet sich nach der Größe des Behälters und dem zulässigen Betriebsüberdruck.
Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen gemäß Hersteller vorgaben, Gefährdungsbeurteilung und Betriebssicherheitsverordnung ermitteln.
Aufbau nach Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers (vor Ort vorhanden) unter Leitung einer befähigten Person.
Geschosshohe Haltesäulen je nach Bauart oder örtlichen Verhältnissen formschlüssig hinter standfesten Gebäudeteilen anordnen. Kopf- und Fußplatte mit Dübeln verankern, sofern keine ausreichend große Kopfplatte vorhanden ist (ohne Verankerung Mindestdurchmesser der Kopfplatte ≥ 1/6 der Säulenhöhe) (1).
Säule nicht zwischen Kragplatten einspannen.
Dreiböcke zur Aufnahme des Schwenkarmes nur auf tragfähigen Flächen (z.B. Deckenplatten) aufstellen. Größe des Gegengewichtes nach Angaben des Herstellers. Hierfür dürfen keine Materialien verwendet werden, die im Zuge der Baumaßnahmen verarbeitet werden.
Bei Verwendung von Fensterwinkeln darauf achten, dass
der untere Auflageschenkel waagerecht und sicher auf der Fensterbank aufliegt (5),
für die seitliche Befestigung mindestens 24 cm dickes, belastetes Mauerwerk vorhanden ist (6).
Bei Haltesäulen, die an Gerüstkonstruktionen angebracht werden, sind die Herstellerhinweise zu beachten (4), z.B. Gerüst ausreichend ausgesteift und verankert.
Bei der Montage Gefährdung von Personen durch Absturz ausschließen.
Für den elektrischen Anschluss der Winde nur einen besonderen Speisepunkt verwenden, z.B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD).
Betrieb
Lasten nicht mit Hubseil umschlingen. Anschlagseile, Ketten u. a. verwenden und in Sicherheitshaken einhängen (2).
An hochgelegenen Ladestellen ist eine Absturzsicherung erforderlich (3).
Gefahrbereich unter der Last absperren.
Darauf achten, dass die Drehrichtung der Seiltrommel mit der Kennzeichnung am Hängetaster (Auf-Ab) übereinstimmt.
Gerüstbauaufzug gegen unbefugtes Benutzen sichern (bei Arbeitsende/Pausen die Handsteuerung nicht herumliegen lassen) (7).
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
vor Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort (Aufstellung) bzw. arbeitstäglich durch damit erfahrene und unterwiesene Person,
nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung dokumentieren.
Wartungs- und Reparaturarbeiten nur von dafür autorisierten Fachkräften ausführen lassen.
NOT-HALT bei Kranen mit Flursteuerung bei Quetschgefahr des Kranführers durch den Ausleger.
Arbeitsbegrenzung (z.B. mechanische Anschläge, Endschalter) bei Kranen mit nicht mit drehendem hoch gelegenen Steuerstand zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren des Kranführers.
Aufstellung
Kranabstützeinrichtungen auf tragfähigem Untergrund absetzen. Lastverteilende Unterlagen verwenden (1).
Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten (2).
Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten. Ggfs. Rücksprache mit zuständigem Energieversorgungsunternehmen.
Betrieb
Kran nur von unterwiesenen, mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer schriftlich beauftragten Kranführern bedienen lassen.
Sichere Steuer- und Arbeitsstände auf LKW-Pritsche einschließl. deren Zugänge benutzen (3).
Funktionsüberprüfung der Notendhalteeinrichtungen und Bremsen täglich vor Aufnahme des Kranbetriebes.
Nur einwandfreie Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden.
Lasthaken müssen eine funktionsfähige Hakensicherung haben.
Palettierte Lasten mit Ladegabel befördern.
Maschinen und Geräte an den vorgesehenen Anschlagpunkten aufnehmen.
Kleine lose Teile in Körben, Containern usw. befördern und diese nicht über den Rand beladen.
Gasflaschen in besonderen Transportgestellen transportieren.
Keine Personenbeförderung mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel.
Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten. Nur Lasten mit bekanntem Gewicht heben.
Überlastsicherung (Lastmomentbegrenzer) nicht als Waage benutzen.
Lasten nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen.
Beim Be- und Entladen Lasten nicht über Personen schwenken.
Beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf LKW-Ladepritschen müssen Anschläger den Gefahrbereich verlassen (Quetsch-, Absturzgefahr).
Fahrbetrieb
Kranausleger in Transportstellung bringen und festlegen (4).
Zubehörteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen auf dem Fahrzeug festlegen und gegen Herabfallen sichern.
Handbetätigte Abstützeinrichtungen gegen Herausrutschen sichern.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer,
nach Bedarf, mind. 1x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger),
bei nicht ständig angebauten LKW-Ladekranen (Anbaukrane) regelmäßig alle vier Jahre durch Sachverständigen.
Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kranprüfbuch beiheften.
Nur ausgebildete und vom Unternehmer schriftlich beauftragte Gabelstaplerfahrer einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt sind.
Betriebsanweisung erstellen. Sie muss u.a. Angaben enthalten über:
Betriebsbedingungen
zugelassene Verkehrswege
Lagerung, Lagerflächen, Stapelung
evtl. Mitnahme von Personen
evtl. Verwendung von Anbaugeräten, Anhängern, Arbeitsbühnen
Beim Beladen Tragfähigkeitsdiagramm beachten.
Last dicht am Hubmast laden und auf beide Gabelzinken gleichmäßig verteilen. Last gegen Verschieben sichern (1).
Gabelstapler in niedriger Stellung der Gabelzinken verfahren (2).
Beim Befahren von Steigungen und Gefälle Last bergseitig führen (3).
Nur Personen mitnehmen, wenn Mitfahrersitze vorhanden sind und das Mitfahren erlaubt ist (s. Betriebsanweisung bzw. innerbetriebliche Regelungen) (4).
Gabelstapler nur verlassen, wenn er gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert ist (Schaltschlüssel abziehen!).
Gabelstapler nur vom Fahrerplatz aus bedienen.
Nicht unter angehobener Last hindurchgehen bzw. aufhalten.
Beim Befahren von Ladebrücken auf deren Tragfähigkeit und Breite achten. Ladebrücken gegen Verschieben sichern (5).
Bei Wartungsarbeiten unter der hochgestellten Gabel ist diese abzustützen.
Für Montagearbeiten kann eine Arbeitsbühne mit Seiten- und Rückenschutz verwendet werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Sicherheit gewährleisten und eine angemessene Überwachung sicherstellen. Der Rückenschutz (6) muss mind. 1,80 m hoch und durchgriffsicher sein. Die Tragfähigkeit des Frontgabelstaplers muss mindestens das Fünffache des Eigengewichts der Arbeitsbühne einschl. Zuladung betragen (7).
Beim Betrieb von Gabelstaplern mit Verbrennungsmotor in Räumen auf Abgasreinigung achten, z.B. Einsatz von Katalysatoren oder Abgasfiltern.
Vorsorgeuntersuchungen
Beim Führen von Gabelstaplern wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen.
Zusätzliche Hinweise für Flurförderzeuge beim Einsatz auf öffentlichen Straßen
Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h ist ein amtliches Kennzeichen erforderlich. Der Fahrer muss bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Die erforderliche Fahrerlaubnisklasse ist abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Gabelstaplers oder von der maximalen Höchstgeschwindigkeit.
Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ist Luftbereifung erforderlich.
Bremsanlage muss aus zwei voneinander unabhängigen Bremsen bestehen.
Beleuchtung muss fest eingebaut und betriebsbereit sein; dazu gehören: Scheinwerfer, Fahrtrichtungsanzeiger, Begrenzungsleuchte, Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer, Schlussleuchte, Blinkleuchte und Kennzeichenbeleuchtung.
Bei Gabelstaplern mit zulässigem Gesamtgewicht ab 4 t Unterlegkeil mitführen.
Gabelzinken mit rotweiß gestreifter Schutzvorrichtung abdecken oder hochklappen.
Zusätzliche Hinweise für Flurförderzeuge (Gabelstapler) mit Flüssiggasantrieb
Flüssiggasflaschen (Treibgasbehälter) nicht mit scharfkantigen Festhaltevorrichtungen am Fahrzeug befestigen.
Treibgasbehälter, Leitungen, Armaturen und Schläuche dürfen nicht über die Begrenzung des Gabelstaplers hinausragen.
Treibgasbehälter, Leitungen, Armaturen und Schläuche vor übermäßiger Erwärmung (vor direkter Sonneneinstrahlung) schützen.
Treibgasbehälter nicht in Garagen wechseln.
Gabelstapler nur in durchlüfteten Räumen über Erdgleiche abstellen und dabei die erforderlichen Schutzbereiche beachten. Im Abstand von 3,00 m dürfen sich keine Kelleröffnungen, Gruben, Bodenabläufe, Kanaleinläufe usw. befinden.
Bei Betriebsschluss Hauptsperreinrichtung für die Gasversorgung schließen.
Flüssiggasantrieb so einstellen, dass der Schadstoffgehalt im Abgas so gering wie möglich ist.
Einstellvorrichtung für das Gas-Luft-Gemisch gegen unbeabsichtigtes Verstellen sichern, z.B. durch Versiegeln oder Verplomben.
Beim Wechseln der Schläuche in der Treibgasanlage darauf achten, dass nur zugelassene Schläuche verwendet werden.
Für den Betrieb von Gabelstaplern mit Flüssiggasantriebunter Erdgleiche gelten Sonderregelungen.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger),
Schadstoffgehalt im Abgas halbjährlich durch befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse dokumentieren.
Nachrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen
für Gabelstapler bis 10 t Tragfähigkeit, Querstapler und Teleskopstapler erforderlich:
unverzüglich durch den Hersteller bei bereits ausgelieferten Neugeräten (d. h. mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung)
bis spätestens 05.12.2002 durch Unternehmer/Betreiber bei Altgeräten (d. h. ohne CE-Kennzeichnung und ohne Konformitätserklärung)
Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern nicht flicken.
Holzleitern gegen Witterungs- und Temperatureinflüsse geschützt lagern.
Keine deckenden Anstriche verwenden.
Richtigen Anlegewinkel einhalten (1). Er beträgt bei
Sprossenanlegeleitern 65-75°,
Stufenanlegeleitern 60-70°.
Leitern nur an sichere Stützpunkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen (2).
Anlegeleitern gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten, Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch Fußverbreiterungen (3), dem Untergrund angepasste Leiterfüße, Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes.
Leitern im Verkehrsbereich durch Absperrungen sichern.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
auf augenscheinliche Mängel vor jeder Benutzung,
regelmäßig durch eine beauftragte Person.
Ergebnisse dokumentieren (Leiterkontrollbuch).
Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern
Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder ausziehen. Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch Stützstangen.
Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie auf Einrasten der Feststelleinrichtungen achten (4).
Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern
Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken.
Auf sichere Verbindung der Leiter-Steckanschlüsse achten.
Kopfpolster bzw. Anlegeklotz nur an sichere Stützpunkte anlehnen (5).
Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern
Bei Bauarbeiten darf
kein höherer Standplatz als 7,00 m eingenommen werden,
bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m nicht länger als 2 Stunden gearbeitet werden,
das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreiten,
die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht mehr als 1,00 m2 betragen.
Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn
von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,
Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z.B. Handmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte.
Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen.
Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege
Leitern als Aufstiege nur einsetzen
bei einem zu überbrückenden Höhenunterschied < 5,00 m,
für kurzzeitige Bauarbeiten,
als Gerüstinnenleiter zum Verbinden von max. zwei Gerüstlagen,
als Gerüstaußenleiter bei Belaghöhen ≤ 5,00 m.
Ausnahme:
Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.
Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:
bei einem Pfostenabstand bis 2,00 m Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm
bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder
Stahlrohre Ø ≥ 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm.
Nur stählerne (1) oder zimmermannsgemäß abgebundene Gerüstböcke verwenden.
Gerüstböcke nur auf tragfähiger Unterlage aufstellen.
Gerüstböcke so aufstellen, dass sich die Rücklaufsperre (7) an der frei zugänglichen Seite befindet.
Belastung und Aussteifung von Gerüstböcken nach Herstellerangabe.
Belagstärke nach Lastklasse und Bockabstand auswählen (Tabelle 2).
Belastung und Abstände der Gerüstböcke berechnen und mit der zul. Tragfähigkeit vergleichen (Tabelle 1, 2 und 3). Geringere Abstände wählen.
Der Belag darf nicht wippen oder ausweichen. Er darf nicht mehr als 0,30 m über das letzte Auflager hinausragen.
Genügend große Überdeckungen im Bereich der Stöße vorsehen (2).
Bei Materiallagerung einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen.
Gerüste mit Belaghöhen von mehr als 2,00 m nach Aufbau- und Verwendungsanleitung verstreben (3).
Gerüstzugang nur über Anlegeleitern (4).
Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett vorsehen, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung eine Absturzsicherung erforderlich ist (5).
Bei Gerüstböcken aus Stahl nur Original-Absteckdorne verwenden (6).
Bei Gerüstböcken mit Zahnstangen und Winden ist auf die Funktion der Rücklaufsperre zu achten (7).
Systemgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Regelausführung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung) Abweichungen von der Regelausführung sind zu beurteilen und ggf. zu berechnen.
Stahlrohrkupplungsgerüste (Regelausführung nach DIN 4420-3)
Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen.
Montage
Gerüstbau nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten ausführen lassen.
Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellen und auf der Baustelle vorhalten. Die Montageanweisung enthält mindestens:
Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers/Regelausführung
Ergänzende Detailangaben bei Abweichungen
Festgelegte Maßnahmen zur sicheren Montage, z.B. Montagesicherheitsgeländer (MSG)
Beschädigte Gerüstbauteile nicht verwenden.
Nicht einsatzbereite Gerüste/ Bereiche mit Verbotszeichen "Zutritt verboten" kennzeichnen und den Zugang zur Gefahrenzone absperren.
Fertiggestellte und geprüfte Gerüste/Bereiche kennzeichnen (Plan für die Benutzung anbringen, z.B. mit Prüfprotokoll (1).
Verankerung
Bei Gerüsten sind Anordnung (Anzahl und Höchstabstände) und Verankerungsart der Montageanweisung zu entnehmen.
Gerüst fortlaufend mit dem Aufbau zug- und druckfest an tragfähigen Bauteilen der Fassade verankern.
Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anordnen.
Zugänge (2)
Alle Arbeitsplätze müssen über sichere Zugänge erreichbar sein. Als Zugänge eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.
Treppen als Zugänge einbauen, wenn
über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden oder
die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10 m beträgt oder
umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden.
Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können Leitern verwendet werden.
Leitern als Zugänge nur innenliegend einbauen.
Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen.
Belag
Jede benutzte Gerüstlage muss voll ausgelegt und über einen sicheren Zugang, z.B. Treppe oder inneren Leitergang, erreichbar sein.
Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüstbelag in voller Breite um die Ecke herumführen.
Bei Bohlenbelägen genügend große Überdeckungen im Bereich der Riegel vorsehen.
Der Belag darf nicht wippen oder ausweichen.
An der Innenseite des Gerüstes darf der Abstand zwischen Belag und Bauwerk höchstens 0,30 m betragen.
Seitenschutz
An der Außenseite des Gerüstes Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett an jeder benutzten Gerüstlage montieren.
An der Innenseite des Gerüstes Seitenschutz montieren wenn zwischen Belag und Bauwerk der Abstand mehr als 0,30 m beträgt.
An der Innenseite darf auf das Bordbrett verzichtet werden, wenn Arbeiten an der Fassade ausgeführt werden.
Bei innen liegenden Leitergängen muss im Bereich des Verkehrsweges auch in nicht benutzten Gerüstlagen der Seitenschutz vorhanden sein.
Prüfung
Prüfung des Gerüstes durch eine "befähigte Person" des Gerüsterstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen.
Prüfung des Gerüstes durch eine "befähigte Person" des jeweiligen Benutzers vor Arbeitsaufnahme, um die sichere Funktion festzustellen.
Lastklassen der Arbeitsgerüste
Last- klasse
Gleichmäßig verteilte Last kN/m2
1
0,75
2
1,50
3
2,00
4
3,00
5
4,50
6
6,00
Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m
W 06
0,6 < w < 0,9
W 09
0,9 < w < 1,2
W 1,2
1,2 < w < 1,5
W 1,5
1,5 < w < 1,8
W 1,8
1,8 < w < 2,1
W 2,1
2,1 < w < 2,4
W 2,4
2,4 < w
Benutzung
Für die betriebssichere Herstellung und den Abbau ist der Unternehmer der Gerüstbauarbeiten, für die Erhaltung und sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich.
Keine konstruktiven Änderungen am Gerüst vornehmen (z.B. entfernen von Seitenschutz, Verankerungen, Diagonalen).
Gerüste nur nach dem Plan für die Benutzung (Kennzeichnung) belasten.
Innerhalb eines Gerüstfeldes darf nur eine Gerüstlage mit der zulässigen Last belastet werden.
Überlastung durch Anhäufung von z.B. Mörtelkübel, Steine, Geräte vermeiden.
einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen, in der Praxis hat sich eine Mindestbreite von 20 cm bewährt.
Für das Absetzen von Lasten mit Hebezeugen ist ein Gerüst ab Lastklasse 4 erforderlich.
Montage von zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Schuttrutschen, Aufzügen nur in Absprache mit dem Gerüstersteller.
Gefahrenbereiche in der Nähe turmartiger Bauwerke oder höher gelegener Arbeitsplätze so absperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lässt sich der Gefahrenbereich nicht absperren: Schutzdächer oder Schutznetze vorsehen. Sie sind anzubringen...
... außerhalb der Baustelle:
wenn sich der Gefahrenbereich nicht abgrenzen lässt (z.B. zum Schutz des öffentlichen Verkehrs, von Passanten) (1);
... innerhalb der Baustelle:
über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (z.B. Bedienungsständen von Maschinen, Aufzügen und unterhalb von Gerüsten),
bei gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten an übereinander gelegenen Arbeitsplätzen,
bei turmartigen Bauwerken (z.B. Schornsteinen, Türmen) im Gefahrenbereich.
Schutzdächer
Schutzdächer an Gerüsten müssen mindestens 1,50 m breit sein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 m überragen (2) (3).
Bordwände von Schutzdächern müssen mindestens 0,60 m hoch sein (4).
Schutzdächer bei turmartigen Bauwerken müssen aus kreuzweise verlegten Bohlen 24 x 4 cm mit dazwischen liegender 10 cm dicker Dämmschicht bestehen.
Schutznetze
Schutznetze unmittelbar unter dem Arbeitsplatz anordnen.
Absturzsicherungen auf Baustellen Seitenschutz/ Absperrungen
B 8 (07/2012)
Seitenschutz - Absperrungen
Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen sind erforderlich z.B. an:
Arbeitsplätzen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe (1),
Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe (1),
frei liegenden Treppenläufen und Treppenabsätzen, Wandöffnungen sowie an Bedienungsständen für Maschinen und deren Zugängen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe (2),
Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe,
allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe (3),
Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen ≤ 9,00 m2 und Kantenlängen ≤ 3,00 m
sowie Vertiefungen.
Absturzsicherungen
An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Flächen mit nicht mehr als 20 Grad Neigung kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante eine feste Absperrung angebracht ist, z.B. mit Geländer, Ketten, Seilen, jedoch keine Flatterleinen (4).
Auf Seitenschutz bzw. Absperrungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an der Absturzkante, nicht möglich und stattdessen Auffangeinrichtungen (Fanggerüste/ Dachfanggerüste/ Auffangnetze/ Schutzwände) vorhanden sind. Nur wenn auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf Anseilschutz verwendet werden.
Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsgeschirre benutzt werden.
Bei Öffnungen ≤ 9,00 m2 und Kantenlängen ≤ 3,00 m und Vertiefungen kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn diese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Abdeckungen versehen sind.
Abmessungen Seitenschutz
Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:
Bei einem Pfostenabstand bis 2,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm
Bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm über ragen. Mindestdicke 3 cm.
Für Seitenschutzpfosten aus Holz, die Bild (5) entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.
Vor jeder Inbetriebnahme sind Spritzpistole, Schlauchleitungen und Sicherheitseinrichtungen, z.B. Druck- und Temperaturanzeige, auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen.
Vor Einsatz prüfen, ob die austretende Flüssigkeit mit Produktresten auf gefährliche Weise reagieren kann, gegebenenfalls Schutzmaßnahmen treffen.
Elektrisch betriebene Hochdruck-Reinigungsgeräte nur über besonderen Speisepunkt anschließen, z.B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung.
Bei Geräten mit Pumpenwechselsätzen darauf achten, dass Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Pumpensatzes entsprechen.
Schlauchleitungen
Nur einwandfreie Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen verwenden, die auf Grund ihrer Kennzeichnung für den zulässigen Betriebsüberdruck des Druckerzeugers ausgelegt sind.
Schlauchleitungen nur vom Fachpersonal, z.B. Hersteller oder Lieferer, einbinden und durch befähigte Person prüfen lassen.
Bei Betriebstemperaturen über 100° C muss an Schläuchen die max. zulässige Betriebstemperatur angegeben sein.
Betrieb
Größe und Anordnung der Düsen in den Spritzeinrichtungen gemäß Herstelleranweisung aufeinander abstimmen.
Übersteigt die Rückstoßkraft 150 N, eine Körperstütze verwenden, durch die die Rückstoßkräfte ganz oder teilweise auf den Körper übertragen werden.
Schlauchleitungen nicht einklemmen, über scharfe Kanten führen, mit Fahrzeugen überfahren. Schlingenbildung, Zug- oder Biegebeanspruchung und Scheuerstellen vermeiden.
Geräte nicht mit der Schlauchleitung ziehen.
Abzughebel der Spritzpistole oder Fußschalter (1) der Spritzeinrichtung während des Betriebes nicht festsetzen.
Bei Rohr- und Wärmeaustauscherreinigung Rückhaltevorrichtung (2) einsetzen.
Gegenseitige Gefährdung bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Spritzeinrichtungen vermeiden.
Nicht von Leitern aus mit Hochdruck-Spritzeinrichtungen arbeiten, sondern z.B. von Gerüsten (3).
Hochdruckstrahl nie auf Personen richten.
Bei Arbeitsunterbrechung Spritzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern.
Vor Düsenwechsel, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie nach Beendigung der Arbeiten Gerät ausschalten, Wasserzufuhr absperren und System drucklos machen, z.B. Abzugshebel der Spritzpistole betätigen.
Für das Arbeitsverfahren geeignete persönliche Schutzausrüstung auswählen, bereitstellen
und benutzen, z.B. Hose, Handschuhe, Kopf- und Gesichtsschutz, ggf. auch Atemschutz (4).
Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für den Nassbereich beim Einsatz von Geräten bis max. 250 bar Fußschutz z.B. Polymerstiefel S5 und Nässeschutzkleidung geeignet. Ist die Lanzenlänge kleiner als 75 cm oder werden Geräte mit mehr als 250 bar eingesetzt, sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Stiefel (Fußschutz mit speziellem Schutz vor dem Hochdruckwasserstrahl) oder Stiefel mit speziell geeigneten Gamaschen notwendig.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten,
vor Inbetriebnahme mindestens 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse dokumentieren.
Zusätzliche Hinweise für Hochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer
Abgaswerte regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüfen lassen. Prüfergebnisse beim Gerät belassen.
Einsatz nicht in geschlossenen Räumen, z.B. Tiefgaragen (Vergiftungsgefahr).
Auf ausreichende Lüftung achten.
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert, mit Hochdruckreinigungsgeräten arbeiten.
Einsatz von formschlüssigen Lastaufnahmemitteln, z.B. Transportanker und Transportankersysteme, prüfen.
Lastaufnahmemittel müssen mit den für den Betrieb wichtigen Angaben gekennzeichnet sein, z.B. Eigengewicht und Tragfähigkeit. Sie dürfen nicht überlastet werden.
Betriebsanleitung beachten.
Verbindungsmittel (z.B. Schäkel, Steck- und Schraubbolzen) sind gegen unbeabsichtigtes Lösen und Herabfallen zu sichern.
Wenn möglich, formschlüssige Lastaufnahmemittel einsetzen.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
arbeitstäglich auf einwandfreien Zustand,
nach Einsatzbedingungen, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse im Prüfbuch dokumentieren.
Kugelkopfankersysteme (1)
Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten und am Einsatzort bereithalten.
Nur systemzugehörige Lastaufnahme- und Anschlagmittel verwenden.
Einschraubankersysteme (2)
Einbau und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten und am Einsatzort bereithalten.
Anker nicht über 45 Grad abknicken, komplett eindrehen (3).
Rohrgreifer (Rohrzangen) (4)
Rohrgreifer dürfen sich bei Entlastung nicht selbsttätig vom Rohr lösen.
Ausnahme: Rohrgreifer mit Schrittschaltwerk.
Als zusätzliche Kennzeichnung muss der zulässige Greifbereich angegeben sein.
Hydraulisch oder pneumatisch schließende Rohrgreifer benötigen Einrichtungen zum Ausgleich von Druckverlusten mit selbsttätig wirkender Warneinrichtung für den Geräteführer.
C-Haken (5)
Beim Einsatz Sicherungseinrichtungen gegen Herausrutschen der Last verwenden, z.B. Sicherungskette bzw. -seil.
Zweisträngige C-Haken nur zum Verladen bzw. Versetzen im bodennahen Bereich einsetzen.
Vakuumheber (6)
Vakuumheber müssen über Einrichtungen zur Vermeidung der Gefahren bei Vakuumverlusten verfügen.
Bei selbstansaugenden Vakuumhebern muss die Kennzeichnung zusätzliche Angaben über die Mindestlast enthalten.
Dem Geräteführer muss über eine optisch oder akustisch selbsttätig wirkende Warneinrichtung zu hoher Vakuumverlust angezeigt werden.
Traversen (7)
Schiefstellung der Traverse vermeiden, wenn die Last im Hängegang transportiert wird. Anderenfalls Lasten im Schnürgang anschlagen.
Befestigung der Anschlagseile, -ketten oder -bänder an der Traverse nur
mit genormter Seilendverbindung und Schäkel oder
in Lasthaken mit Hakensicherung.
Versetzgeräte für Schachtfertigteile
Betonfertigteile müssen zur Aufnahme der Druckkräfte vollständig ausgehärtet sein
Schachtringklemmen
Für den Transport Klemmen (8) verwenden, die sich bei Entlastung nicht selbsttätig öffnen.
Klemmen exakt auf Schachtringdicke einstellen.
Lasten im Schwerpunkt anschlagen und nicht über Personen hinwegschwenken.
Schachtkonen (symmetrische und asymmetrische) nach Bedienungsanleitung der Hersteller anschlagen.
Sonderbauformen
Bei Sonderbauformen (9) von Lastaufnahmemitteln für Betonfertigteile Bedienungsanleitung der Hersteller beachten.
Schienenhebezangen
Nur Schienenhebezangen einsetzen, die eine Sicherung gegen ungewolltes Öffnen besitzen, z.B. handbediente Öffnungssperre (10).
Grate am Meißelkopf müssen entfernt werden (Splittergefahr).
Keine stumpfen oder schadhaften Meißel benutzen.
Meißel beim Nachschleifen nicht überhitzen.
Zusätzliche Hinweise für druckluftbetriebene Meißelhämmer
Bei Druckluftwerkzeugen können die Vibrationen zu Gelenkveränderungen und zu Gefäßschäden an den Händen führen (Weißfingerkrankheit), deshalb nach Möglichkeit vibrationsgeminderte Werkzeuge verwenden.
Bewegliche Anschlussleitungen gegen mechanische Beschädigungen schützen und so verlegen, dass keine Stolpergefahr entsteht.
Schlauchverbindungen gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern.
Vor dem Trennen Schlauchverbindung drucklos machen.
Beim Ablegen des Gerätes Meißel entfernen oder gegen unbeabsichtigten Ausstoß sichern.
Gehörschutz verwenden.
Schutzbrille tragen.
Hinweise für Arbeiten mit quarzhaltigen Materialien
Bei der Bearbeitung quarzhaltiger Materialien vor allem mit Maschinen zum Sägen, Fräsen, Schleifen, Polieren kann gesundheitsschädlicher Feinstaub auftreten.
Für Belüftung sorgen und Staub an der Entstehungsstelle direkt an der Maschine oder durch Absaugarm (2) erfassen und absaugen.
Absaugarm regelmäßig der Emissionsquelle nachführen und in Richtung der Absaugöffnung arbeiten.
Trennschleifer direkt ab saugen (3) und nur dafür zugelassene und gekennzeichnete Trennscheiben verwenden.
Soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht ausreichen, Atemschutz mit Partikelfilter P2 bzw. filtrierende Halbmasken FFP2 benutzen.
Schutzbrille verwenden.
Werkstück nicht abblasen oder abkehren, sondern absaugen. Grobe Stücke mit Rechen einsammeln.
Für Reinigungsarbeiten nur geprüfte Sauggeräte der Staubklasse M oder höherwertig verwenden.
Steinbearbeitungsmaschinen
Quetsch- und Scherstellen an Maschinen absichern (4).
Verkleidungen/Abdeckungen nicht entfernen.
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten.
Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren.
Lärmarme Maschinen, Geräte und Werkzeuge auswählen, z.B. geräuscharme Sägeblätter verwenden.
Lärmintensive Maschinen kapseln und abschirmen.
Lärmbereiche kennzeichnen und durch bauliche Maßnahmen von anderen Arbeitsplätzen trennen.
Gehörschutzmittel benutzen, wenn die technischen Maßnahmen zur Lärmminderung nicht ausreichen.
Zusätzliche Hinweise für nass betriebene Säge-, Fräs- und Schleifmaschinen
Stationär elektrisch betriebene Maschinen müssen mindestens der Schutzart IP 54 entsprechen.
Handmaschinen für Nass betrieb dürfen nur mit der Schutzmaßnahme "Schutzkleinspannung" oder "Schutztrennung" betrieben werden.
Feinstaub an der Entstehungsquelle durch Wasserzuführung binden und Sprüh- bzw. Schleifnebel niederschlagen (5).
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt
Bei der Bearbeitung entsteht neben Grobstaub auch Feinstaub. Feinstaub (Partikel < 1/5000mm) ist mit dem Auge nicht mehr sichtbar und kann beim Einatmen bis in die Lunge gelangen. Erkrankungen der Atemorgane wie z.B. Entzündungen oder Bronchitis können die Folge sein.
Enthält der Feinstaub freie kristalline Kieselsäure, die bei der Bearbeitung quarzhaltiger Gesteine freigesetzt wird, besteht die Gefahr einer Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) bzw. einer Lungenkrebserkrankung in Verbindung mit einer Silikose.
Bei schnell laufenden Maschinen und wenn notwendig, kombinierte Schutzmaßnahmen vorsehen, z.B. zentrale Absaugung am Arbeitsplatz (1) und abgesaugte Maschinen (2) oder Maschinen mit angeschlossenen Entstauber einsetzen.
Für Quarzstaub besteht derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Den früheren Luftgrenzwert von 0,15mg/m3 so weit wie möglich unterschreiten (Minimierungsgebot). Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen lungengängiger Quarzstaub auftritt, sind als krebserzeugend zu bewerten.
Organisatorische Maßnahmen
Staubbelastende Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten ermitteln. Beim Auftreten von Quarzstaub prüfen, ob Materialien mit geringerem Quarzgehalt verwendet werden können.
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter unterweisen.
Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen regelmäßig überprüfen.
Technische Maßnahmen
Staubarme Arbeitsverfahren und direkt abgesaugte Geräte verwenden.
Staub möglichst an der Entstehungsstelle direkt absaugen (Punktabsaugung) und/oder durch Saugtrichter erfassen. Saugtrichter kontinuierlich der Staubquelle nachführen und in Richtung des Saugtrichters arbeiten.
Stauberzeugende Maschinen nur mit wirksamer Absaugung betreiben. (www.gisbau.de)
Zum Absaugen von Handmaschinen Entstauber der Staubklasse M oder höherwertiger verwenden.
Generell gilt: Staubschutzmaßnahmen nicht auf eine Möglichkeit begrenzen. Häufig führen nur parallele Maßnahmen zum Erfolg.
Abgesaugte Luft reinigen und ins Freie führen.
Absauganlagen regelmäßig warten und mindestens einmal jährlich durch befähigte Person (z.B. Sachkundiger) prüfen lassen. Prüfung dokumentieren.
Arbeitsräume, Maschinen und Geräte regelmäßig von Staubablagerungen reinigen. Bei Reinigungsarbeiten nicht trocken kehren oder mit Druckluft ab blasen, sondern saugen. Grobe Stücke mit Rechen einsammeln.
Für Reinigungsarbeiten nur geeignete und geprüfte Industriesauger der Staubklasse M oder höherwertiger verwenden.
Für gute Raumbelüftung sorgen.
Staubgefährdete Arbeitsbereiche von den übrigen Arbeitsplätzen durch bauliche Maß nahmen trennen.
Zusätzliche Hinweise für Nassbearbeitung
Werden Werkstücke nass bearbeitet, kann der Staubanfall erheblich gemindert werden. Trotzdem ist eine Staubgefährdung nicht gänzlich ausgeschlossen, da insbesondere bei schnelllaufenden Maschinen der Staub mit dem Wasser verwirbelt wird (Aerosolbildung).
Wasser direkt auf die Schnittstelle leiten.
Ausbreitung des Sprühnebels verhindern, z.B. durch Bürstenvorgänge, am Werkstück aufliegende Schutzhauben.
Umlaufwasser regelmäßig reinigen/wechseln, bei Maschinen ohne Aufbereitung mindestens täglich.
Beim Schleifen, Polieren nur quarzfreie Mittel verwenden.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Verdichter (Kompressor) außerhalb von Schadstoffquellen aufstellen.
Ansaugfilter regelmäßig reinigen.
Abdeckklappen stets geschlossen halten.
Druckluftkühler und Druckluftbehälter mit Wasserabscheider versehen.
Kondenswasser am Druckluftbehälter regelmäßig ablassen.
Strahlkessel
Entlüftungseinrichtung auf Verschleiß hin täglich kontrollieren und rechtzeitig auswechseln.
Abblasestrom vom Ventil über ein mind. 3,00 m langes Schlauchstück ableiten. Schlauchende befestigen (Schalldämpfung).
Behälter zur Kontrolle des Füllstandes nur mit weichen Gegenständen abklopfen, z.B. Holz- oder Gummihammer.
Behälter nach Schichtende komplett entleeren, um Verkrustungen und Anbackungen zu vermeiden.
Strahlmittel
Nur nichtsilikogene Strahlmittel verwenden, z.B. Kupferschlacke, Schmelzkammerschlacke, Glasgranulat, Drahtkorn. Die Verwendung silikogener Strahlmittel, z.B. Quarzsand, ist verboten; der Quarzgehalt muss weniger als 2 % betragen.
Strahlschläuche
Druckluftstrahleinrichtungen, die von Hand gehalten werden, müssen mit Totmannschaltung ausgerüstet sein, die beim Loslassen einen weiteren Austritt von Strahlmitteln und Druckluft verhindert und den Strahlschlauch druckentlastet (1).
Schlauchverengungen vermeiden und auf einwandfreie Verbindungen achten.
Organisatorische Maßnahmen
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Strahlarbeiten nach Möglichkeit nur in Strahlräumen, z.B. Einhausungen, festen Strahlräumen, ausführen.
Beim Trockenstrahlen Strahlräume absaugen.
Verständigungsmöglichkeiten zwischen Strahlbläsern und Aufgabestelle sicherstellen, z.B. Sichtkontakt, Sprechfunk, Signaleinrichtung.
Zur Beseitigung von Staubablagerungen nur geeignete und geprüfte Industriestaubsauger verwenden.
Schutzmaßnahmen für mögliches Entstehen von feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen festlegen.
Beschäftigte über die Gefahren informieren.
Betriebsanweisung aufstellen und Einhaltung kontrollieren.
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen überwachen, insbesondere Atem- und Gehörschutz.
Filtereinsatz der Atemluftfilter regelmäßig erneuern.
Persönliche Schutzausrüstungen in gesonderten Umkleideräumen getrennt von anderer Kleidung aufbewahren.
Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräume regelmäßig feucht reinigen.
Vor dem Essen, Trinken und Rauchen Hände und Gesicht gründlich reinigen.
Vor Beginn der Arbeiten Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen prüfen. Beratung durch Arbeitsmediziner möglich.
Wartung und Reparatur von Geräten nur von befähigten Personen (z.B. Sachkundigen) ausführen lassen.
Persönliche Schutzausrüstungen
Bei Arbeiten mit Exposition gegenüber gesundheitsgefährdenden, giftigen Gefahrstoffen glatte, einteilige, komplett belüftete Strahlerschutzanzüge tragen. Die Anzüge müssen eine EG-Baumusterprüfung besitzen. Erkennbar sind solche Anzüge an der in den Anzug eingenähten CE-Kennzeichnung sowie der in der Herstellerinformation angegebenen notifizierten Stelle.
Bei Strahlarbeiten Strahlerhelm mit Prallschutzüberzug und Frischluftversorgung benutzen (2). Darüber hinaus sind schulter- und körperbedeckende Prallschutzkleidung, Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe zu tragen.
Personen, die sich in der Umgebung der Strahlarbeiten aufhalten und hierdurch gefährdet werden können, z.B. beim Entfernen von Strahlmittelrückständen, müssen ebenfalls Atemschutz, z.B. Halbmaske mit Partikelfilter 2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2, und ggf. auch Schutzkleidung, z.B. Einwegschutzanzug oder Strahlerschutzanzüge benutzen.
Gehörschutz benutzen.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Prüfungen
Strahlgeräte, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind,
vor der ersten Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle,
vor der Wiederinbetriebnahme an einem neuen Standort durch eine befähigte Person, nur
wenn eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Inbetriebnahmeprüfung nicht vorliegt, oder
wenn sich beim Ortswechsel die Betriebsweise, die Ausrüstung oder die Anschlussverhältnisse ändern, oder
falls am neuen Stand Ort besondere Anforderungen an die Aufstellung zu stellen sind.
Wiederkehrende Prüfungen:
Druck-Volumen-Produkt größer als 1000 bar x Liter: Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle innerhalb von festgelegten Höchstzeiträumen
Druck-Volumen-Produkt bis zu 1000 bar x Liter: Prüfung durch befähigte Person innerhalb von Prüffristen, die nach Herstellerinformationen und Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen sind
Zusätzliche Hinweise bei Freiwerden gefahrstoffbelasteter Stäube
Beim Entfernen von z.B. blei-, arsen-, zinkchromat-, teer-, pech- und asbesthaltigen Beschichtungen sind weitergehende Maßnahmen zu treffen. Zu den Maßnahmen gehören:
Einsatz von Absauganlagen, bei stationären Strahlräumen 40-60facher Luftwechsel/Std. und 40-50 Pa Unterdruck, bei Einzeltungen usw. mind. 5facher Luftwechsel und 20 Pa Unterdruck
Verwendung spezieller einteiliger und belüfteter Kombinationsschutzanzüge (mit dem Strahlerhelm verbundene Schutzanzüge) (3)
Getrennte Räume zur Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung mit dazwischen liegenden Sanitärräumen
Kombinationsanzüge erst nach gründlicher Reinigung ablegen, z.B. durch Abspritzen, Absaugen.
Schutz der Umwelt
Strahlschutt (abgestrahlte Strahlmittel und Beschichtungen) in Behältern sammeln und auf zugelassenen Deponien so einlagern, dass die Umwelt nicht belastet wird.
Anschlagmittel bestimmungsgemäß verwenden und auf bewahren.
Anschlagmittel (Seile, Ketten, Hebebänder) nicht über die zu lässige Belastung hinaus beanspruchen.
Seile, Ketten und Hebebänder nach Größe und Form der Last, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, der Art und Weise des Anschlagens, des Neigungswinkels und den Witterungsbedingungen auswählen. Die Tragfähigkeit muss mindestens für den max. Neigungswinkel von 60° auf Anhängern oder Etiketten an gegeben sein (1).
Bei mehrsträngigen Gehängen nur zwei Stränge als tragend annehmen.
Lange stabförmige Lasten nicht in Einzelschlingen anschlagen. Traversen benutzen.
Lasten im Schnürgang (2) anschlagen. Das Anschlagen im Hängegang ist nur bei großstückigen Lasten zulässig, wenn ein Zusammenrutschen der Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last nicht möglich ist.
Lasten nicht durch Einhaken unter die Umschnürung transportieren.
Nur Anschlagmittel mit Sicherheitshaken (3) verwenden. Aufgezogene Haken sofort aussortieren.
Kleine, lose Teile nur in Lastaufnahmemitteln transportieren und diese nicht über den Rand beladen.
Pendeln der Last durch mittige Stellung des Kranhakens über der Last vermeiden.
Lange Teile eventuell mit Leitseilen führen.
Beim Anheben der Last sich nicht zwischen Last und festen Gegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) aufhalten.
Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sich aufhalten.
Lasten nicht höher heben als zur Beförderung notwendig.
Leere und unbelastete Hakengeschirre hochhängen. Anschlagmittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.
Seile, Ketten und Bänder nicht verknoten und verdrehen, nicht über scharfe Kanten ziehen. Kantenschoner oder Schutzschläuche verwenden.
Anschlagmittel erst lösen, wenn die Last sicher abgesetzt ist.
Schutzhelm tragen.
Personen nicht mit der Last befördern.
Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger nur über Handzeichen oder Sprechfunk.
Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen, jedoch mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person (z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse aufzeichnen.
Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen
Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten:
Stahlseile: 8 mm
Naturfaser- und Chemie faserseile: 16 mm
Seile nicht an Pressklemmen abknicken.
Nur genormte Seile und Seilendverbindungen verwenden. Drahtseilklemmen sind nur für Abspannseile zugelassen (4).
Seile mit Litzenbruch, Aufdoldungen, Knicken, Korbbildungen, Rostansätzen, Querschnittsveränderungen, Drahtbruchnestern usw. sofort aussondern und nicht mehr verwenden (5) (6).
Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten
Nur geprüfte und kurzgliedrige Ketten verwenden.
Ketten vor dem Anschlagen ausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweglich sein.
Ketten nicht provisorisch mit Schrauben und dergleichen flicken.
Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oder angerissenem Kettenglied, Querschnittsminderung, Korrosionsnarben u. a. sofort aussondern und nicht mehr verwenden.
Ketten nicht mehr benutzen, wenn
eine Längung um mehr als 5 % bei der Kette oder beim Einzelglied innen gemessen wird,
eine Abnahme der Nenndicke an irgendeiner Stelle um mehr als 10 % festgestellt wird.
Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebebändern
Nur licht- und formstabilisierte Chemiefaserhebebänder benutzen. Hebebänder aus Polyethylen sind unzulässig.
Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen
Seilart
Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von
Ladungsschwerpunkt auf der Längsmittellinie der Ladefläche des Transportfahrzeuges ausrichten.
Zulässige Achslasten nicht überschreiten.
Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten.
Lastverteilungsplan des Fahrzeuges beim Beladen berücksichtigen (1).
Zurrverfahren auswählen, Diagonal- (5) oder Niederzurren (3).
Rutschhemmende Materialien verwenden, z.B. Antirutschmatten.
Zurrmittel, z.B. Gurte, nach dem Gewicht der zu sichernden Ladung auswählen.
Zurrmittel während des Transports nachspannen.
Nur gekennzeichnete Zurr mittel verwenden (2).
Pro Ladegut immer mindestens zwei Zurrmittel verwenden.
Zurrmittel prüfen
vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel
i.d.R. jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
Winkelbereich der Zurrmittel einhalten.
α ≥ 30° beim Nieder zurren (3).
Zurrmittel an Zurrpunkten des Transportfahrzeuges und am Ladegut anbringen und nicht überlasten (4).
Beispiel Kennzeichnung (2)
SHF = Handzugkraft
STF = Vorspannkraft der Ratsche "Wert für das Niederzurren"
LC = Zulässige Zugkraft im geraden Zug "Wert für das Diagonalzurren"
Reibbeiwerte zwischen Ladung und Transportfläche aus Tabelle 1 ermitteln. Bei nicht aufgeführten Materialkombinationen ist - sofern möglich - eine vergleichsweise reale Zuordnung vorzunehmen; sollte dies jedoch nicht möglich sein, so ist entsprechend dem jeweiligen Zustand (trocken, nass, fettig) der niedrigste in der Spalte aufgeführte Reibbeiwert zu verwenden.
Zurrmittel nicht über die Ladebordwand legen und unterhalb der Ladefläche befestigen.
Fahrgeschwindigkeit je nach Ladung auf Straßen- und Verkehrsverhältnissen abstimmen.
Weitere Informationen:
Broschüre "Ladungssicherung auf Fahrzeugen der Bauwirtschaft"