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10. Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit

10.1 Informationsaufnahme

Optische Anzeigen

Gefahrensignale

Sicherheitskennzeichen

Zu hohe Informationsdichte

Ausnahmesituationen

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 14, 15 BGV A8; BGI 523

Sichtverbesserung am Flurförderzeug

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 3, 4 BildscharbV; § 14 BGV A8; BGI 523

10.2 Beleuchtung

Tabelle 5: Mindest-Beleuchtungsstärken für ausgewählte Arbeitsbereiche

Lagerräume  
Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut
50
Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem
100
Lagergut
 
Lagerräume mit Leseaufgabe (Warenkontrolle)
200
Verkehrswege in Gebäuden  
für Personen
50
für Personen und Fahrzeuge
100
Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege 100
Verladerampen 100
Verladestellen im Freien 30
Halleneinfahrten  
Tagbetrieb
400 lx, mindestens
2fache des Hallen- Innenraums
Nachtbetrieb
0,5 bis 0,2fache des
Hallen-Innenraums
Ladegleise 10
Seilzuganlagen 100
Rettungswege allgemein 1
Rettungswege an Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung 15

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 7 ArbStättV; BGR 131; BGI 523; BGI 770; DIN 5035-2

10.3 Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln und Transportgut

Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV; BGI 523

11. Psychomentale Belastungen

11.1 Arbeit unter Zeitdruck

11.2 Über-/Unterforderung

11.3 Arbeitszeitregelungen

Rechtsgrundlagen und Informationen: ArbZG; BGAG-Report "Lage und Dauer der Arbeitszeit aus der Sicht des Arbeitsschutzes"

11.4 Schnell bewegtes Fördergut

12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation

12.1 Unterweisung

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 9 BetrSichV; § 20 GefStoffV; § 29 JArbSchG; § 2 MuSchV; § 81 BetriebVG; BGI 527

12.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen

12.2.1 Allgemeines

Betriebsanweisungen beschreiben das Verhalten und die erforderlichen Maßnahmen bei Gefährdungen und Belastungen unter Berücksichtigung der Betriebsanleitungen der Hersteller für die verwendeten Arbeitsmittel.

Inhalt von Betriebsanweisungen kann sein:

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV A1

12.2.2 Weitere Angaben in arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisungen

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 12.2.1 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen; Allgemeines

Transport mit Flurförderzeugen

Abb. 52: Beispiel für ein ungeeignetes Lastaufnahmemittel

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 5 BGV D27; BGI 545

Stetigförderer

Verfahrbare Lagereinrichtungen

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV A1; BGR 234

Abb. 53: Beispiel einer Betriebsanweisung für eine handverfahrbare Regalanlage

Betriebsanweisung für verfahrbare Regalanlage
  • Das Bewegen der Regale darf erst erfolgen, wenn festgestellt worden ist, dass sich niemand in den zu schließenden Gängen befindet.
  • Es dürfen nur maximal drei Regale gleichzeitig bewegt werden.
  • Der Gang darf erst betreten werden, wenn dieser ganz aufgefahren ist.
  • Die Ordner dürfen nur in die dafür vorgesehen Fächer abgestellt werden.
  • Erforderlichenfalls sind zum Erreichen der oberen Fächer Tritte oder Leitern zu benutzen. Nach der Benutzung sind diese unverzüglich aus dem Aktenraum zu entfernen.
  • Die Fachböden dürfen nicht betreten werden.
  • Auf der oberen Abdeckung der Regale dürfen weder Ordner noch sonstige Gegenstände gelagert werden.
  • Werden an der Regalanlage Mängel festgestellt, die eine Gefährdung hervorrufen können, ist dies unverzüglich dem Abteilungsleiter zu melden.

Verziehen von Schienenfahrzeugen

Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV; § 20 GefStoffV; § 29 JarbSchG; § 2 MuSchV; § 81 BetriebVG; BGI 527; BGI 578

Verkehrsregelung

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGV A1

Persönliche Schutzausrüstungen

Störungsbeseitigung

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV A1; Betriebsanleitungen der Hersteller, BGI 577

Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 26 BGV D27

12.3 Koordination

Unzureichende Absprachen

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 8 ArbSchG; § 3 BaustellV

12.4 Zuständigkeiten

12.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen

Abb. 54: Beispiele von Schutzhandschuhen für verschiedene Tätigkeiten

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 15 ArbSchG; § 2 PSA-BV; BGV A1; BGR 234; BGR 189-201

12.6 Hygieneorganisation

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 35 ArbStättV

12.7 Instandhaltung, Störungsbeseitigung

Allgemein gilt:

Abb. 55: Verformte Regalteile

     

Abb. 56: Instandsetzungskriterien für Euro-Flachpaletten und Gitterboxpaletten

   
Nicht gebrauchsfähig sind Flachpaletten, wenn
  1. ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist,
  2. mehr als zwei Bodenrand-, Deckrandbretter oder ein Querbrett so abgesplittert sind, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
  3. ein Klotz fehlt, so zerbrochen oder abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
  4. die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind,
  5. offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze) oder
  6. der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze).
Nicht gebrauchsfähig sind Boxpaletten, wenn
  1. der Steilwinkelaufsatz oder Ecksäule verformt sind,
  2. die Vorderwandklappen unbeweglich oder so verformt sind, dass sie nicht mehr geschlossen werden können, bzw. wenn Klappenverschlüsse nicht mehr funktionsfähig sind,
  3. der Bodenrahmen oder die Füße so verbogen sind, dass die Boxpalette nicht mehr gleichmäßig auf den vier Füßen steht oder nicht mehr ohne Gefahr gestapelt werden kann,
  4. die Rundstahlgitter gerissen sind, so dass die Drahtenden nach innen oder nach außen ragen (eine Masche pro Wand darf fehlen).
  5. ein Brett fehlt oder gebrochen ist oder
  6. die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unlesbar sind.

bei Regalbediengeräten

Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 528

in Schmalganglägern

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 33, 34 BGV D27

12.8 Wiederkehrende Prüfungen von Einrichtungen

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und vor Auslösung eines Unfalls oder einer Krankheit abgestellt werden.

Der Arbeitgeber hat ferner die Voraussetzungen festzulegen, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgelisteten Einrichtungen durch die genannten Personen wahrgenommen werden können.

Tabelle 6: Prüfung für ausgewählte Einrichtungen (SK = Sachkundiger)

Beleuchtungsanlagen alle 3 Jahre durch SK
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel mindestens alle 4 Jahre (Regelfall)
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel mindestens alle 6 Monate (Regelfall)
Kraftbetätigte Fenster, Türe, Tore 1x jährlich durch SK
Feststellanlagen für Brandschutztüren 1x jährlich durch SK
Feuerlöscher alle 2 Jahre
Flurförderzeuge 1x jährlich durch SK
Hebebühnen 1x jährlich durch SK
Ladebrücken (fest mit Gebäude verbunden) 1x jährlich durch SK
Lagereinrichtungen, kraftbetätigt 1x jährlich durch SK
Rampen, fahrbare 1x jährlich durch SK
Paletten, Stapelhilfsmittel ... regelmäßig durch Unternehmer
Leitern, Tritte regelmäßig durch Unternehmer
Lüftungstechnische Anlagen alle 2 Jahre durch Unternehmer
Notschalter 1x jährlich durch Unternehmer
Notaggregat 1x monatlich Probelauf
Sicherheitsbeleuchtung 1x jährlich durch Unternehmer
Sicherheitskennzeichnung alle 2 Jahre durch Unternehmer
Sicherheitseinrichtungen allgemein 1x jährlich durch Unternehmer
Regalbediengerät 1x jährlich durch SK
Tragehilfsmittel regelmäßig durch Unternehmer
Bauliche Einrichtungen, Treppen u.a. regelmäßig durch Unternehmer
SK = Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das Produkt hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen soweit vertraut ist, dass er dessen Zustand hinsichtlich Arbeitsschutz beurteilen kann.

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 3, 10 BetrSichV

12.9 Ausbildung und Beauftragung

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 27 BGV D27; BGG 925

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