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8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern

Allgemein gilt:

Tabelle 3: Rutschhemmung für ausgewählte Arbeitsbereiche

Bereich R-Wert V-Wert
Lagerbereiche im Freien R11 oder R10 V 4
Parkflächen im Freien R11 oder R10 V 4
Eingangsbereiche und Treppen im Freien R11 oder R10 V 4
Verkehrswege im Freien R11 oder R10 V 4
Laderampen überdacht R11 oder R10 V 4
Laderampen nicht überdacht R 12 V 4
Schrägrampen R 12
Betankungsbereiche überdacht R 11
Betankungsbereiche nicht überdacht R 12  
R-Wert = Bewertungsgruppe der Rutschhemmung
V-Wert = Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 8 ArbStättV; ASR 8/1; BGV A1; BGR 181; BGI 588

8.2.1 Stürzen, Ausrutschen, Stolpern beim Laden über Ladebrücke

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGI 520; DIN EN 1398

8.2.2 Stürzen, Ausrutschen, Stolpern beim Laden über Laderampe

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 17, 21 ArbStättV; ASR 17/1, 2; BGR 233

8.2.3 Stürzen, Ausrutschen, Stolpern beim Laden von Hand

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV

8.2.4 Stürzen, Ausrutschen, Stolpern beim Verziehen von Schienenfahrzeugen

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV

8.3 Abstürzen

8.3.1 Abstürzen beim An- und Wegfahren des Fahrzeugs und Wechselpritschen zum Be- und Entladen, einschließlich Vorbereitung zum Entladen

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV D29

8.3.2 Abstürzen bei vor- und nachbereitenden Ladetätigkeiten

Arbeiten an Fahrzeugen

Abb. 39: Aufstieg zum Begehen und Verlassen von LKW-Ladeflächen

Abb. 40 und 41: Sicherung von Leitern gegen Wegrutschen mit Gurt

     

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 25 BGV D29; §§ 5 bis 7 BGV D36

8.3.3 Abstürzen beim Laden über Ladebrücke

Abb. 42: Betätigungshebel an Ladebrücken

     

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 12 ArbStättV; BGI 520; DIN EN 1398

8.3.4 Abstürzen beim Laden über Laderampe

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 12 ArbStättV

8.3.5 Abstürzen beim Laden von Hand

8.3.6 Abstürzen mit/vom Flurförderzeug

Abb. 43: Türbügel oder Gurt als Fahrerrückhalteeinrichtung an Flurförderzeugen

   

Abb. 44: Sicher begehbare Trittfläche eines Flurförderzeugs

 

Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV; § 17 BGV D27; § 55 BGV D29; BGI 598

8.3.7 Abstürzen vom Hubtisch/von der Hubladebühne

Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV

8.3.8 Abstürzen bei Lagerarbeiten

Abb. 45: Beispiel für die Funktion eine Schleusengeländers

Abb. 46: Beispiele für Schleusengeländer

     

Abb. 47: Beispiel für eine hochschiebbare Absicherung zur Fahrgasse

Abb. 48: Beispiel für den Aufstieg an einem mehrgeschossigen Regal

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 12 ArbStättV; ASR 12/1,2; BGV A1; BGR 198; BGR 234

8.3.9 Abstürzen beim Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 26 BGV D27

8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima

Lufttemperatur

Luftgeschwindigkeit

Witterungsschutz

Weitere ergonomisch-organisatorische Maßnahmen

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 5, 6, 16 ArbStättV; § 19 BGV D27; BGI 504

9. Physische Belastungen, Arbeitsschwere

9.1 Schwere körperliche Arbeit

9.1.1 Grundlagen

Schwere körperliche Arbeit kann zu einer Belastung führen. Die Höhe der Belastung beim Handhaben von Lasten hängt ab sowohl von objektiven Parametern wie Gewicht, Form, Größe, Lage, Hubhöhe, Transportweg und -geschwindigkeit und Greifbedingungen, als auch von individuellen Parametern, wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Leistungsfähigkeit, Körpergröße und -gewicht. Beim Heben und Tragen wird " insbesondere die Wirbelsäule beansprucht, die gegen kurzzeitige oder langfristige Überlastung zu schützen ist. Beim Ziehen und Schieben wird das gesamte Muskel-Skelett-System, besonders der Hand-Arm-Schulter-Bereich belastet. Einseitiges Ziehen kann zu einer Verdrehung und damit zu einer erheblichen Belastung der Wirbelsäule führen.

Allgemeine Schutzmaßnahmen beim Heben und Tragen:

Abb 49: Mitgänger-Flurförderzeug mit höher verstellbarer Ladefläche

 

Im Allgemeinen werden Lasten bis 10 kg für Männer und bis 5 kg für Frauen als unkritisch angesehen.

Die nachstehend angegebenen orientierenden Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten von Lasten dienen vorrangig dem Ziel zu prüfen, ob technische, organisatorische oder arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen vorzusehen sind. Sie dienen nicht zur Feststellung von Berufskrankheiten.

Tabelle 4: Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten1 von Lasten1 für Männer und Frauen in einer Ganztagsschicht2, bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind.

Geschlecht Lastgewicht (in kg) Heben, Absetzen,
Umsetzen und Halten
Tragen
Dauer
< 5 s
Trageentfernung
5 bis < 10 m
Trageentfernung
10 bis < 30 m
Trageentfernung
> 30 m
Männer < 10 Im Allgemeinen keine Einschränkungen
10 bis < 15 bis 1.000 mal pro
Schicht
bis 500 mal pro
Schicht
bis 250 mal pro
Schicht
bis 100 mal pro
Schicht
15 bis < 20 bis 250 mal pro
Schicht
bis 100 mal pro Schicht bis 50 mal pro
Schicht
20 bis < 25 bis 100 mal pro
Schicht
bis 50 mal pro Schicht  
> 25 Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen3
Frauen   Im Allgemeinen keine Einschränkungen
5 bis < 10 bis 1.000 mal pro
Schicht
bis 500 mal pro
Schicht
bis 250 mal pro
Schicht
bis 100 mal pro
Schicht
10 bis < 15 bis 250 mal pro
Schicht
bis 100 mal pro Schicht bis 50 mal pro
Schicht
> 15 Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen3
1) Für Jugendliche, Ältere und Leistungsgeminderte sowie bei ungünstigen Ausführungsbedingungen/
Körperhaltungen wird erfahrungsgemäß eine Verringerung der orientierenden Werte empfohlen.
2) Schichtdauer 7 Stunden
3) Spezielle präventive Maßnahmen leiten sich aus der jeweiligen Tätigkeit ab.

Die obigen Tabellenwerte gelten für Lastgewichte, welche eng am Körper gehoben oder getragen werden. Quelle: BGI der BGF

Abb. 50: Die Abhängigkeit von Lastgewicht und
Häufigkeit pro Arbeitsschicht ist im oben stehenden
Diagramm für zwei Körperhaltungen von
männlichen Personen
dargestellt worden.
  Abb. 51: Die Abhängigkeit von Lastgewicht und
Häufigkeit pro Arbeitsschicht ist im oben stehenden
Diagramm für zwei Körperhaltungen vonweiblichen
Personen
dargestellt worden.
   

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 5 ArbSchG; § 2 LasthandhabV; BGR 234; BGI 523; BGI 579-14

Allgemeine Schutzmaßnahmen beim Ziehen und Schieben:

Für Tätigkeiten, die mit dem Ziehen und Schieben von Lasten verbunden sind, fehlen bisher Analyse- und Bewertungsverfahren.

Für eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben wurde eine methodische Handlungsanleitung erarbeitet (Formular siehe Anhang 2).

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 5 ArbSchG; LasthandhabV

9.1.2 Schwere körperliche Arbeit durch Heben und Tragen ortsveränderlicher Ladebrücken

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 9.1 Schwere körperliche Arbeit; Allgemeines

Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 1398

9.1.3 Schwere körperliche Arbeit durch große erforderliche Betätigungskräfte bei Ladebrücken

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 9.1 Schwere körperliche Arbeit; Allgemeines

Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 1398

9.1.4 Schwere körperliche Arbeit beim Verziehen von Schienenfahrzeugen

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 9.1 Schwere körperliche Arbeit; Allgemeines

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 26 BGV D30

9.2 Einseitig belastende körperliche Arbeit

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGI 597-14

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