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RSV - Regelsatzverordnung
Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 3. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 27 vom 11.06.2004 S. 1067; 20.11.2006 S. 2657 06; 02.03.2009 S. 416 09; 24.03.2011 S. 453aufgehoben)
Auf Grund des § 40 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Fortschreibung.
(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:
1. | Abteilungen 01 und 02 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches) zu einem Anteil von |
96 vom Hundert, |
2. | Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zu einem Anteil von |
100 vom Hundert, |
3. | Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung) zu einem Anteil von |
8 vom Hundert, |
4. | Abteilung 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) zu einem Anteil von Abteilung 06 (Gesundheitspflege) zu einem Anteil von |
91 vom Hundert,
71 vom Hundert, |
5. | Abteilung 07 (Verkehr) zu einem Anteil von |
26 vom Hundert, |
6. | Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung) zu einem Anteil von |
75 vom Hundert, |
7. | Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zu einem Anteil von |
55 vom Hundert, |
8. | Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) zu einem Anteil von |
29 vom Hundert, |
9. | Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) zu einem Anteil von |
67 vom Hundert." |
(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.
(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.
§ 3 Aufbau der Regelsätze 06 09
(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.
(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011
(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes.
(4) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§ 4 Fortschreibung
Der Eckregelsatz verändert sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres, in dem keine Neubemessung der Regelsätze nach § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 06
(Stand: 16.06.2018)
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