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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Regelsatzverordnung

Vom 20. November 2006
(BGBl. Nr. 54 vom 30.11.2006 S. 2657)



Auf Grund des § 40 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe- (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),der durch Artikel 266 Nr. 1 vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändertworden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Regelsatzverordnung

Die Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgabenzusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen ausdem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:
1. Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) zu einem Anteil von 96 vom Hundert,
2. Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zu einem Anteil von 89 vom Hundert,
3. Abteilung 04 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe) zu einem Anteil von 8 vom Hundert,
4. Abteilung 05 (Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate,Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung) zu einem Anteil von 87 vom Hundert,
5. Abteilung 06 (Gesundheitspflege) zu einem Anteil von 64 vom Hundert,
5. Abteilung 07 (Verkehr) zu einem Anteil von 37 vom Hundert,
6. Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung) zu einem Anteil von 64 vom Hundert,
7. Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zu einem Anteil von 42 vom Hundert,
8. Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) zu einem Anteil von 30 vom Hundert,
9. Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) zu einem Anteil von 65 vom Hundert.
 "(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgabenzusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen ausdem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:
1. Abteilungen 01 und 02
(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches) zu einem Anteil von
96 vom Hundert,
2. Abteilung 03
(Bekleidung und Schuhe) zu einem Anteil von
100 vom Hundert,
3. Abteilung 04
(Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung) zu einem Anteil von
8 vom Hundert,
4. Abteilung 05
(Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) zu einem Anteilvon
Abteilung 06
(Gesundheitspflege) zu einem Anteil von
91 vom Hundert,

71 vom Hundert,

5. Abteilung 07
(Verkehr) zu einem Anteil von
26 vom Hundert,
6. Abteilung 08
(Nachrichtenübermittlung) zu einem Anteil von
75 vom Hundert,
7. Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zu einem Anteil von
55 vom Hundert,
8. Abteilung 11
(Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) zu einem Anteil von
29 vom Hundert,
9. Abteilung 12
(Andere Waren und Dienstleistungen) zu einem Anteil von
67 vom Hundert."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 "(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 5

§ 5 Festsetzung zum 1. Januar 2005

Die Festsetzung der Regelsätze nach dieser Verordnungerfolgt erstmals zum 1. Januar 2005. Grundlage sind die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998.

wird aufgehoben. Der bisherige § 6 wird § 5.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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