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Änderungstext
Erste Verordnung
zur Änderung der Regelsatzverordnung
Vom 20. November 2006
(BGBl. Nr. 54 vom 30.11.2006 S. 2657)
Auf Grund des § 40 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe- (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),der durch Artikel 266 Nr. 1 vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändertworden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Regelsatzverordnung
Die Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgabenzusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen ausdem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:
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"(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgabenzusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen ausdem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:
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2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 5 Festsetzung zum 1. Januar 2005Die Festsetzung der Regelsätze nach dieser Verordnungerfolgt erstmals zum 1. Januar 2005. Grundlage sind die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998.
wird aufgehoben. Der bisherige § 6 wird § 5.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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