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NachwG - Nachweisgesetz
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
Vom 20. Juli 1995
(BGBl. I 1995 S. 946; 1998 S. 1694; 1999 S. 388; 13.07.2001 S. 1542; 05.12.2012 S. 2474 12; 11.08.2014 S. 1348 14; 20.07.2022 S. 1174 22; 23.10.2024 Nr. 323 24)
Gl.-Nr.: 800-25
Siehe auch: aushangpflichtige Regelungen
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer. Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Nachweispflicht 12 14 22 24
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes(4gültig ab 01.01.2025 9) schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. (Gültig ab 01.01.2025 Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform ( § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Die Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.) In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen(gültig ab 01.01.2025 nach Satz 1) in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz(2gültig ab 01.01.2025 7) Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz(2gültig ab 01.01.2025
(Stand: 05.11.2024)
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