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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Vom 20. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 27 vom 26.07.2022 S. 1174)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Nachweisgesetzes

Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter ", es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. "Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Arbeitsverhältnissen:" die Wörter "das Enddatum oder" eingefügt.

bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "oder seinen Arbeitsort frei wählen" eingefügt.

ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,".

ddd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, "7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,"

eee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. die vereinbarte Arbeitszeit, "8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,"

fff) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

  1. die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
  2. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
  3. der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
  4. die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,".

ggg) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,".

hhh) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11.

iii) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt:

"12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,

13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,".

jjj) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 14 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, "14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,"

kkk) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

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