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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

MuSchVO - Mutterschutzverordnung
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen

- Saarland -

Vom 29. Oktober 2019
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 14.11.2019 S. 865)



Archiv: 2015

§ 1 Ziel der Verordnung

Diese Verordnung schützt die Gesundheit der Beamtin und ihres Kindes am Dienstort und Ausbildungsplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit und wirkt Benachteiligungen während dieser Zeiten entgegen.

§ 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1) Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes

  1. zu Begriffsbestimmungen ( § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),
  2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen ( §§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),
  3. zum Arbeitsplatzwechsel ( § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Mutterschutzgesetzes),
  4. zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber ( § 14 des Mutterschutzgesetzes),
  5. zu Beschäftigungsverboten und Ausnahmen ( §§ 3 bis 6, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3, §§ 16, 28 und 29 Absatz 3 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),
  6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen ( § 15 des Mutterschutzgesetzes),
  7. zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen ( § 7 des Mutterschutzgesetzes),
  8. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers ( § 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) sowie
  9. zu den Bußgeld- und Strafvorschriften ( §§ 32 und 33 des Mutterschutzgesetzes)

entsprechend anzuwenden. Weitere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) An die Stelle des Arbeitgebers im Sinne des Mutterschutzgesetzes tritt die nach § 3 des Saarländischen Beamtengesetzes bestimmte Stelle.

§ 3 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen

(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach §§ 3 bis 6, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei ärztlichen Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens ( § 7 des Mutterschutzgesetzes). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 3, 4 und 17a bis 17d der durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 2 Absatz 4 Satz 3 der Elternzeitverordnung richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.

§ 4 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während der Elternzeit

Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 12,80 Euro für jeden Kalendertag der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Bei Beamtinnen, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 205 Euro begrenzt.

§ 5 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung

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