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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

EltZVO - Elternzeitverordnung
Verordnung über die Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

- Saarland -

Vom 14. Januar 2015
(Amtsbl. I Nr. 3 vom 29.01.2015 S. 134; 03.03.2016 S. 193 16; 29.10.2019 S. 865 19; 08.10.2021 S. 2629 21)



§ 1 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung 16 19

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie

  1. mit ihrem Kind,
  2. mit einem Kind, für das sie die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erfüllen, oder
  3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  2. ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(3) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres jedes Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege für die Dauer von insgesamt drei Jahren ab der Aufnahme jedes Kindes, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes genommen werden, wenn das Kind tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Übertragung dieses Anteils ist spätestens eine dem zu übertragenden Zeitraum entsprechende Zeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu stellen.

(4) Der Anspruch auf Elternzeit steht beiden Elternteilen zu. Sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt unabhängig von einer alleinigen oder gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Eltern drei Jahre für jedes Kind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(5) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung den in Satz 1 genannten Umfang nicht überschreitet. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus zwingenden dienstlichen Gründen versagt werden. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Saarländischen Beamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

§ 2 Inanspruchnahme der Elternzeit 16 21

(1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit soll

  1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
  2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Verlangt die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die den Beamtinnen und Beamten nach Anwendung von Kürzungsvorschriften noch zu-stehenden Urlaubstage nach § 4 Absatz 1 der Urlaubsverordnung nicht während der Schulferien oder der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch genommen werden können.

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