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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung urlaubs-, arbeitszeit-, elternzeit-, mutterschutz- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 29. Oktober 2019
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 14.11.2019 S. 865)



Aufgrund des § 66, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 81), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen."

b) In Absatz 6 werden nach der Angabe "(Amtsbl. I S. 134)" die Wörter "oder nach § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes vom 26. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 290)" eingefügt.

c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus Vorjahren erhöht oder vermindert sich in gleicher Weise."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Urlaub, der nicht bis zum 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen ist, verfällt. "Urlaub, der nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen ist und nicht nach Absatz 5 angespart wird, verfällt."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Beamtinnen und Beamte können den Teil des Erholungsurlaubs nach § 4 Absatz 1, der 20 Arbeitstage übersteigt, auf Antrag ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Angesparter Urlaub, der nicht spätestens im 15. Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes genommen wurde oder der 40 Erholungsurlaubstage übersteigt, verfällt. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der jährlich möglichen Anspartage sowie deren Gesamtanzahl anteilig. Bei der Urlaubsgewährung dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. "(5) Beamtinnen und Beamte können den Teil des Erholungsurlaubs nach § 4 Absatz 1, der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen übersteigt, auf Antrag ansparen. Angesparter Urlaub, der 50 Arbeitstage übersteigt, verfällt. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der jährlich möglichen Anspartage sowie deren Gesamtanzahl anteilig. Bei der Urlaubsgewährung dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

3. In § 7 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", in denen die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatte." ersetzt.

4. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin "a) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin, bei der Geburt des leiblichen Kindes oder bei der Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind (§ 1751 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches)"

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe " § 79 Absatz 4 Satz 1" die Angabe "und Absatz 7 Satz 1" eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Freistellungsjahr

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(Stand: 20.11.2019)

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