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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Allgemeines, Berufe

Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
- Saarland -

Vom 20. Februar 2009
(AmtsBl. vom 20.02.2009 S. 466; 12.05.2011 S. 180; 16.10.2012 S. 437; 22.05.2015 S. 288 15; 12.11.2015 S: 888 *)
Gl.-Nr.: 2034-4



*) Entfristet

Die Landesregierung verordnet aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854):

§ 1

Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist oberste Landesbehörde

  1. für die Genehmigung von Prüfungsordnungen (§ 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium;
  2. für die Genehmigung der Entschädigung für Mitglieder der Prüfungsausschüsse ( § 40 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium. Seine Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.

§ 2

Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde

  1. für die Berufung der Mitglieder des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses ( § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) das Ministerium für Inneres und Sport. Seine Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Fachministerium. Die dem gemeinsamen Berufsbildungsausschuss angehörenden Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur berufen;
  2. für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes), für die Entgegennahme der Mitteilung über Mängel der Eignung ( § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes), für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens wegen fehlender Eignung der Ausbildungsstätte (§ 33 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) oder wegen fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung (§ 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) sowie für die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung ( § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium; im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände die oberste Kommunalaufsichtsbehörde; im Bereich der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweilige Aufsichtsbehörde.

§ 3 15

(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die zuständige Stelle

  1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
    die Saarländische Verwaltungsschule,
    für den Erlass der Prüfungsordnungen nach § 47 Abs. 1 , §§ 54 und 59 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)
    das Ministerium für Inneres und Sport,
  2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte
    das Ministerium der Justiz,
  3. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie für die Fortbildung zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe
    das Ministerium für Bildung und Kultur,
  4. in den Ausbildungsberufen Straßenwärter/Straßenwärterin und Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
    das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
  5. in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie und in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen
    das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
  6. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste und Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement
    die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  7. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
    die IKK Südwest.

(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen sind auch zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die dort aufgeführten Ausbildungsberufe.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Ausbildungsberufe im Bereich des öffentlichen Dienstes wird beim Ministerium für Inneres und Sport als zuständige Stelle ( § 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) ein gemeinsamer Berufsbildungsausschuss errichtet.

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