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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AGSGB II/BKGG - Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
- Saarland -

Vom 17. Juni 2015
(ABl. Nr. 21 vom 13.08.2015 S. 538; 21.03.2018 S. 248 18; 16.02.2022 S. 560 22)



Zur vorherigen Regelung

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt 1
Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Aufgabenwahrnehmung 18

(1) Kommunale Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Als kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes gelten die Träger nach Satz 1 auch, soweit sie nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Wahrnehmung von Aufgaben anstelle der Bundesagentur für Arbeit zugelassen worden sind.

(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne der §§ 143 und 197 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.

§ 2 Zuständigkeit

Zuständige Landesbehörde, zuständige oberste Landesbehörde und oberste Landesbehörde nach den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

§ 3 Aufsicht

Die Aufsicht nach den §§ 47 Absatz 2 und 48 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den §§ 192 und 217 enthaltenen Regelungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

Abschnitt 2
Ausführung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 4 Aufgabenwahrnehmung 18

Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen die Aufgaben nach § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 6b des Bundeskindergeldgesetzes als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne der §§ 143 und 197 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wahr.

§ 5 Zuständigkeit

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

§ 6 Aufsicht

Aufsichtführende Behörde im Sinne des § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den §§ 192 und 217 enthaltenen Regelungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen

§ 7 Bundesbeteiligung 18 22

(1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6, 7 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr leitet den festgelegten Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 8, 10 und 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die ebenso wie in Absatz 1 in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht. Der in Absatz 1 enthaltene prozentuale Anteil zur Aufgabenerledigung wird der Bundesbeteiligung nach diesem Absatz zugerechnet.

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