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II. Abschnitt
Kreisgebiet

§ 148 Gebietsbestand

(1) Das Kreisgebiet besteht aus dem Gebiet der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet eines Landkreises soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Gemeinden des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

§ 149 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können Grenzen von Landkreisen geändert, Landkreise aufgelöst oder neu gebildet werden. Die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften sind zu hören.

(2) Gebietsänderungen erfolgen durch Gesetz.

(3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen ohne weiteres die Änderung der Landkreisgrenzen. Vor der Entscheidung über die Änderung der Gemeindegrenzen sind die betreffenden Landkreise zu hören.

§ 150 Auseinandersetzung 08a

(1) Bei Gebietsänderungen sollen die beteiligten Landkreise die näheren Bedingungen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung durch Vertrag regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport; es macht ihn öffentlich bekannt. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so erlässt das Ministerium für Inneres und Sport die notwendigen Bestimmungen. Das Gleiche gilt soweit der Vertrag eine erschöpfende Regelung nicht enthält. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die nach Absatz 1 vertraulich oder durch das Ministerium für Inneres und Sport getroffenen Regelungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher; sie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.

(3) Rechtshandlungen, die aus Anlass von Änderungen des Kreisgebietes erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Löschungen und sonstige Eintragungen gemäß Absatz 2 Satz 2.

III. Abschnitt
Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises

§ 151 Begriff

Einwohnerin oder Einwohner des Landkreises ist, wer in einer dem Landkreis angehörenden Gemeinde wohnt.

§ 152 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen - und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen. Dies gilt auch für Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende im Landkreis, die nicht im Landkreis wohnen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.

§ 153 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden

Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind bei der Wahl zum Kreistag nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar. Sie sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.

§ 153a Einwohner-, Bürgerbeteiligung

(1) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Einwohnerfragestunde, die Einwohnerbefragung und den Einwohnerantrag gelten für die Landkreise entsprechend.

(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gelten mit der Maßgabe, dass ein Bürgerbegehren

unterzeichnet sein muss, für die Landkreise entsprechend.

§ 154 Anschluss- und Benutzungszwang

Der Landkreis kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für öffentliche Einrichtungen des Landkreises anordnen. Die Vorschriften der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

Zweiter Teil
Organe und Verwaltung

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 155 Organe

Organe des Landkreises sind der Kreistag, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat.

II. Abschnitt
Kreistag

§ 156 Zusammensetzung und Wahl des Kreistages

(1) Der Kreistag besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Kreistages beträgt in Landkreisen

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 27,

mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 33,

mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39,

mit mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45.

§ 157 Rechtsstellung der Mitglieder des Kreistages

(1) Die Mitglieder des Kreistages sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

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(Stand: 05.01.2022)

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