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AGSGB II - Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
"Grundsicherung für Arbeitsuchende"
- Saarland -
Vom 15. Dezember 2004
(ABl. Nr. 2 vom 20.01.2005 S. 50; 21.11.2007aufgehoben S. 2393 07)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Kommunale Träger nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nehmen die entsprechenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
§ 2 Zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zugelassene kommunale Träger nach § 6a Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nehmen die entsprechenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
§ 3 Zulassung als kommunaler Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs. 4 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 4 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die kommunalen Träger, über die Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44b Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und über die zugelassenen kommunalen Träger im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Die Bestimmungen des Teils A, Vierter Teil des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
§ 5 Heranziehung von Gemeinden durch kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger 07
(1) Kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger können im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass diese Aufgaben, die den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger Weisungen auch im Einzelfall erteilen.
(2) Kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger können Gemeinden im Einzelfall beauftragen, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durchzuführen und dabei in ihrem Namen zu entscheiden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Aufgaben der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken im Rahmen der §§ 65 ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass die betroffenen Gemeinden anzuhören sind.
§ 6 Kostenerstattung
Im Fall der Heranziehung nach § 5 werden die von den Gemeinden aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten, vom kommunalen Träger oder vom zugelassenen kommunalen Träger erstattet.
§ 7 Weiterleitung der Bundesmittel
(1) Das Land leitet den gemäß § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anteil. des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter.
(2) Die Verteilung erfolgt nach Eingang der Mittel auf der Grundlage der vom Bund anerkannten Nettoaufwendungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(3) Die kommunalen Träger melden an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15. des laufenden Abrechnungsmonats
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vom Bund Abschläge nach § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden.
§ 9 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(Stand: 31.03.2021)
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