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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1939 zur ersten Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG)
- Saarland -

Vom 21. März 2018
(Amtsbl. Nr. 18 vom 17.05.2018 S. 248)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 840) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411)" durch die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 172)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840)" ersetzt.

2. In § 4 werden die Wörter "Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)" durch die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682)" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 6, 7 und 10" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

"(2) Die Bundesbeteiligung nach Absatz 1 erhöht sich nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird anhand eines Verteilschlüssels an die Landkreise und an den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet. Als Grundlage zur Ermittlung des Verteilschlüssels dient die in § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannte Statistik."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 6 bis 8" durch die Wörter "Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 8, 10 und 11" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Kinder" die Wörter "und Jugendliche" eingefügt.

cc) In Satz 2 Nr. 2. werden nach dem Wort "Kinder" die Wörter "und Jugendliche" eingefügt und die Wörter "Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter " § 46 Absatz 7 und 8" durch die Wörter " § 46 Absatz 11 Satz 5" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erbrachten" durch das Wort "gemeldeten" ersetzt und werden nach den Wörtern "die sich auf ein zurückliegendes und bereits nach" die Wörter "Absatz 2 und" eingefügt sowie die Angabe "Absatz 4" jeweils durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und Absatz 2" durch die Wörter "bis Absatz 3" ersetzt und die Wörter " § 46 Absatz 5 und 6" durch die Wörter " § 46 Absatz 5 bis 10" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken weisen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr namentlich jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres nach, welche Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter seit dem 1. Januar 2011 neu und zusätzlich von ihnen eingesetzt wurden oder werden. Entsprechend Satz 1 sind darüber hinaus die Aufwendungen für den Einsatz der benannten Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter nachzuweisen. Diese Bestimmung findet letztmalig für das Jahr 2013 Anwendung.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

ID 180811

ENDE

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