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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe

SächsKitaG - Gesetz über Kindertagesbetreuung
Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege

- Sachsen -

Fassung vom 15. Mai 2009
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 30.05.2009 S. 225; 15.12.2010 S. 387; 27.01.2012 S. 130; 29.04.2015 S. 349; 14.12.2018 S. 782; 17.12.2020 S. 731; 21.05.2021 S. 578; 01.06.2023 S. 326 23 i.K.; 31.01.2024 S. 83 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 814-1/2



Überschrift geändert 23

Abschnitt 1
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 23

(1) Dieses Gesetz gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung). Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte. Die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

(3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.

(4) Horte sind Einrichtungen für Kinder nach Schuleintritt in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch in oder an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen errichtet und betrieben werden.

(5) Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.

(6) Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren. Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden.

§ 2 Aufgaben und Ziele 23

(1) Kindertagesbetreuung begleitet, unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie und fördert so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eltern und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflegestellen wirken dabei partnerschaftlich zusammen. Kindertagesbetreuung bietet dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllt damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die verbindliche Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesbetreuung. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und bedarfsbezogen weiterentwickelt.

(2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem

  1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbstständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber allen Menschen, Kulturen und Lebensweisen,
  2. der Ausbildung von geistigen, körperlichen und sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen,
  3. der Befähigung zu einer gesunden Lebensführung
    sowie der Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, Körperpflege und Mundgesundheit, gesunde Ernährung und Bewegung,
  4. der Vermittlung eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Umwelt und der Befähigung zum nachhaltigen und sozialen Handeln.

Alle Kinder sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengerechtigkeit und Teilhabe zu fördern. Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.

(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in der Kindertagesbetreuung hat auch dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. Dazu wird zur langfristigen Schulvorbereitung vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen und Horte über Kooperationsvereinbarungen einbezogen werden. § 5 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Absatz 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

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