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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
- Sachsen -

Vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 21.06.2023 S. 326)



Der Sächsische Landtag hat am 1. Juni 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Gültig ab 01.08.2023 siehe =>

Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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SächsKitaG - Gesetz über Kindertageseinrichtungen
Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
"SächsKitaG - Gesetz über Kindertagesbetreuung
Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Angebot " § 3 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

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§ 19 Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen " § 19 Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen".

c) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden wie folgt gefasst:

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Abschnitt 5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 23 Übergangsvorschriften

"Abschnitt 5
Übergangsvorschrift

§ 23 Übergangsvorschrift".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte (Kindertageseinrichtungen) sowie für Kindertagespflege, soweit sie nach § 3 Abs. 3 angeboten wird. "(1) Dieses Gesetz gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung). Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte. Die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "schulpflichtige Kinder" durch die Wörter "Kinder nach Schuleintritt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "in oder" eingefügt.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Kindertagespflege wird gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine geeignete Kindertagespflegeperson angeboten. "Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren."

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt.

(2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem

  1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
  2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.

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(Stand: 13.09.2023)

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