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SächsJArbSchVO - Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamtinnen und Beamte im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 25. November 2025
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 27.12.2025 S. 426)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Arbeitszeit der jugendlichen Beamtinnen und Beamten
(1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die §§ 4, 8 und 12 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend. Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit der jugendlichen Beamtinnen und Beamten wird von der Dienststelle oder dem Betrieb festgesetzt.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gilt § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden insgesamt mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden insgesamt mindestens 60 Minuten. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend.
(4) Die Bestimmungen zur täglichen Freizeit und zur Nachtruhe in den §§ 13 sowie 14 Absatz 1 und 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Wird der Dienst mehrschichtig geleistet, so dürfen die jugendlichen Beamtinnen und Beamten über 16 Jahre in ein- oder zweiwöchentlichem Wechsel ab 6 und bis 23 Uhr beschäftigt werden, sofern sie sich nicht in der Ausbildung befinden.
(5) Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. An den dienstfreien Tagen nach § 2 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung dürfen sie nicht beschäftigt werden.
(6) Die Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Schichtzeit, zu Ruhepausen und zur täglichen Freizeit und Nachtruhe finden keine Anwendung, wenn jugendliche Beamtinnen und Beamte in Notfällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt sind und erwachsene Bedienstete nicht zur Verfügung stehen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen von den Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Schichtzeit, zum Unterrichtsbesuch sowie zu den Ruhepausen, der ununterbrochenen Freizeit und den dienstfreien Tagen zulassen, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern und eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelischgeistigen Entwicklung der jugendlichen Beamtinnen und Beamten nicht zu befürchten ist. Die Ausnahmen sind zu befristen. Geleistete Mehrarbeit ist durch Gewährung von entsprechender Freizeit spätestens bis zum Ende des Folgemonats auszugleichen.
§ 3 Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten
Für den Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung mit der Maßgabe, dass die Wartezeit abweichend von § 2 Absatz 3 der genannten Verordnung drei Monate beträgt. Der Erholungsurlaub soll zusammenhängend genommen werden.
§ 4 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Gestaltung des Arbeitsplatzes
§ 22 Absatz 1 und 2 sowie § 28 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes finden für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechende Anwendung.
§ 5 Ärztliche Untersuchungen
(1) Eine Person unter 18 Jahren darf als Beamtin oder Beamter nur eingestellt werden, wenn sie vor der Einstellung entsprechend § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung).
(2) Frühestens neun Monate und spätestens ein Jahr nach der Einstellung ist die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte erneut ärztlich zu untersuchen. Die §§ 34 und 35 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten entsprechend.
(3) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständig. Für erforderliche Ergänzungsuntersuchungen gilt § 38 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend. Die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte ist für die Untersuchungen vom Dienst freizustellen.
(Stand: 02.02.2026)
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