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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Sächs-UrlMuEltVO - Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 23. Juli 2018
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 23.08.2018 S. 496; 15.07.2019 S. 597 19; 24.04.2021 S. 504 21)



Archiv: 2013

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten und Richter des Freistaates Sachsen sowie für die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Vorschriften, nach denen für Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt.

(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte seinen Dienst zu versehen hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.

(3) Wartezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit von sechs Monaten nach Einstellung in den öffentlichen Dienst.

(4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(5) Mehrarbeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit der Beamtin ist jede Dienstleistung, die über die festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.

(6) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung umfassen auch Anwärterbezüge.

§ 3 Zuständigkeit

Für die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2
Urlaub

§ 4 Dauer des Urlaubes

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.

(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für dieses Urlaubsjahr ein Zwoelftel des Erholungsurlaubes für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu. Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten. Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; mehrere Bruchteile werden zunächst zusammengerechnet.

(3) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubes nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubes. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die zum Zeitpunkt des Erholungsurlaubes maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Bei der Erhöhung des Urlaubes wird ab einem halben Tag (0,5) aufgerundet; bei der Verminderung des Urlaubes bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt.

(4) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten und Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 1.

(5) Für die beamteten Lehrkräfte und für Beamte während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien oder durch die vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet. In dem Urlaubsjahr, in dem das Studium beginnt, vermindern sich die dem Beamten zustehenden Urlaubstage um die zu Beginn des Urlaubsjahres der Zahl nach feststehenden Ferientage.

§ 5 Wartezeit

Erholungsurlaub wird nach Ablauf der Wartezeit erteilt. Er ist vor Ablauf der Wartezeit zu erteilen, wenn besondere Gründe dies erfordern. Die Wartezeit gilt nicht für Beamte auf Probe und auf Widerruf, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlusstag der Prüfung in den öffentlichen Dienst übernommen werden.

§ 6 Anrechnung und Kürzung 21

(1) Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(2) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit nach Abschnitt 4

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