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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwoelftes Buch (XII) - Sozialhilfe

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 48 vom 29.12.2004 S. 816 09)



Artikel 1
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
AG-SGB XII NRW

wie eingefügt

Artikel 2
Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -
des Landes Nordrhein-Westfalen
AV-SGB XII NRW

wie eingefügt

Artikel 3
Änderung der Schiedsstellenverordnung nach dem Bundessozialhilfegesetz

Die Verordnung über die Schiedsstellen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Schiedsstellenverordnung - SchV) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 264) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort " Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "nach dem Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) -Sozialhilfe-" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 5 werden die Wörter " § 94 Abs. 2 Satz 3 BSHG" durch die Wörter " § 80 Abs. 2 Satz 4 SGB XII" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter " § 93 BSHG" durch die Wörter " § 75 SGB XII" ersetzt.

4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsgerichten" durch das Wort "Sozialgerichten" und

b) in Satz 3 werden die Wörter "die Schiedsstelle" durch die Wörter " eine der beiden Vertragsparteien" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 wird der Betrag "5000 DM" durch den Betrag "2500 Euro" ersetzt.

6. In § 13 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz" ersetzt.

7. In § 16 werden jeweils die Wörter "Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose - GHBG - vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 67 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchWbR)

In § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) ist die Zahl "26" durch die Zahl "27" zu ersetzen.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern
LAufG - Landesaufnahmegesetz

Das Landesaufnahmegesetz (LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 10a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 10 dieses Gesetzes finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung für

1. Ausländer im Sinne von § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950) und 2. Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes."

2. § 10a Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII durch eine kreisfreie Stadt oder durch einen Kreis oder durch eine herangezogene Gemeinde oder".

3. In § 10a Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)" durch die Wörter "nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII)" ersetzt und nach dem Wort "Gemeinde" wird das Wort "oder" eingefügt.

4. In § 10a Abs. 3 Satz 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Leistungen nach § 22 des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 6 SGB II durch eine kreisfreie Stadt oder durch einen Kreis oder durch eine herangezogene kreisangehörige Gemeinde".

5. In § 10a Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Einreise" die Wörter "für Personen nach Buchstabe a oder b" und nach dem Betrag "990 Euro" ein Komma gesetzt und die Wörter "für Personen nach Buchstabe c eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 188 Euro" und nach "und" die Wörter "für Personen nach Buchstaben a bis c" eingefügt.

6. An § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Für die Zuweisung der Vierteljahrespauschalen zum 1. März 2005 haben die Gemeinden abweichend von § 10a Abs. 4 die genaue Zahl der Berechtigten nach § 10a Abs. 3 an dem Stichtag 1. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2005 der Bezirksregierung zu melden."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes
PfG NW - Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen

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