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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII)
Vom 9. Juni 2009
(GV.NRW. Nr. 16 vom 30.06.2009 S. 355)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 7
(1) Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil am Festbetrag des Bundes gemäß § 34 Abs. 2 Wohngeldgesetz für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird an Kreise und kreisfreie Städte auf der Grundlage der jeweiligen Anteile an den tatsächlich ausgezahlten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorjahres verteilt. Die Kreise und kreisfreien Städte teilen ihre im Vorjahr tatsächlich gezahlten Grundsicherungsleistungen bis zum 1. Juni des Folgejahres dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit. (3) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteils am Festbetrag nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der den Trägern tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen. Die Rechtsverordnung hat die statistische Grundlage für die Verteilung zu bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung, die Statistik über den besonderen Mietzuschuss und das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 Wohngeldgesetz sein. |
" § 7
(1) Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil an der Bundesbeteiligung gemäß § 46a Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach Eingang der Zahlung des Bundes jährlich an die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. (2) Die nach Absatz 1 an die einzelnen Träger der Sozialhilfe zu zahlenden Beträge werden beginnend mit dem Jahr 2009 auf der Grundlage ihrer jeweiligen Anteile an den landesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres berechnet. Nettoausgaben nach Satz 1 sind die vom Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfalen nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege." |
2. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
" § 8
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2014 und danach alle 5 Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz."
In Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwoelftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) werden die Absätze 2 und 3
(2) § 2 Nr. 2 der AV-SGB XII NRW (Artikel 2) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.(3) Über die Erfahrungen mit dem AG-SGB XII NRW (Artikel 1) und AV-SGB XII NRW (Artikel 2) ist dem Landtag bis zum 30. Juni 2010 zu berichten.
aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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