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Regelwerk; Arbeitssicherheit und Arbeitsrecht; SGB XII

AG-SGB XII NRW - Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 48 vom 29.12.2004 S. 816; 09.06.2009 S. 335 09; 05.03.2013 S. 130 13; 14.06.2016 S. 442 16; 21.07.2018 S. 414, ber. S. 460 18 / 18a Inkrafttreten; 26.03.2019 S. 197 19; 01.12.2021 S. 1384 21)
Gl.-Nr.: 2170



§ 1 13 18 21

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, erbringen. Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel Sdes Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwoelfte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 2 13 16 18 18a 21

(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

  1. die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und
  2. die Zustimmung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist.

(1a) Zuständige Behörde nach § 27b Absatz 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe, der für die in seinem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Bekleidungspauschale festsetzt.

(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Soweit die Träger Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium die oberste Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und überörtlichen Träger; mittlere Fachaufsichtsbehörden über die örtlichen Träger sind die Bezirksregierungen.

(3) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu "mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(4) Soweit die Träger Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, kann die aufsichtführende Behörde ihnen allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben und die Beachtung der Weisungen nach Artikel 85

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