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Regelwerk

Änderungstext

Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Vom 21. Juli 2018
(GV. NRW Nr. 19 vom 03.08.2018 S. 414, ber. S. 460)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
AG-SGB IX NRW - Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen zum Jahr 2018

Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) -Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist," ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "- Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818)" durch die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "mündliche und schriftliche" durch die Wörter "mündliche, schriftliche und elektronische" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Soweit die Träger die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchführen, kann die aufsichtsführende Behörde den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. "Soweit die Träger Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, kann die aufsichtführende Behörde ihnen allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben und die Beachtung der Weisungen nach Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die aufsichtführende Behörde den Trägern allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch geboten erscheint. Dieses gilt insbesondere, wenn das Verhalten des Trägers zum Vollzug des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann. Weisungen im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die aufsichtführende Behörde dies in der Weisung festlegt."

bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter "ist unbeschränkt und" gestrichen.

bbb) In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 140 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und".

dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei der Leistungserbringung nach Absatz 1 umfasst auch die Zuständigkeit und die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit ein örtlicher Träger für Verträge und Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zuständig ist, kann der überörtliche Träger auf Anforderung den örtlichen Träger dabei unterstützen. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, die vom überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen wirksam."

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(Stand: 04.09.2018)

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