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AV-SGB XII NRW - Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 48 vom 29.12.2004 S. 816; 11.05.2009 S. 299 09; 26.06.2013 S. 381; 04.06.2014 S. 324 *; 24.06.2015 S. 488 15; 14.06.2016 S. 442 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2170
Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig
§ 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt;
(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Absatz 1 Nr. 2 und Nummer 5b umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. § 4 Abs. 2 und § 58 SGB XII sowie § 95 SGB X sind zu beachten. Die überörtlichen und örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und -strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen bis spätestens zum 30. April 2010. Ziel ist es, angesichts der Fallzahlenentwicklung die ambulanten Strukturen weiter auszubauen und im Sinne einer wohnortnahen und damit integrativen Leistungsstruktur die bestehenden stationären Wohnangebote anzupassen.
(3) Zur Förderung des selbständigen Wohnens behinderter Menschen wird eine Fachkommission gebildet. Dieser gehören Vertreterinnen oder Vertreter des für das Sozialhilferecht zuständigen Ministeriums, der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen, der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und des Landesbehindertenrates Nordrhein-Westfalen an. Der Vorsitz und die Geschäftsführung liegen beim für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium. Zu den Aufgaben der Fachkommission gehören die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und die Erarbeitung von Vorschlägen für die fachliche Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen und -inhalte und zur Verbesserung der Kostensteuerung. Hierbei sollen die Entwicklung der Eingliederungshilfe zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung und die Entwicklung eines durchlässigen und flexiblen Hilfesystems im Vordergrund stehen. Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, der Fachkommission halbjährlich über die Entwicklung der Fallzahlen und der Kosten im Bereich der Wohnhilfen zu berichten. Die Fachkommission legt zum 30. September 2012 der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor.
Personen, für die bis zum 31. Dezember 2004 der höhere Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) in der am 20. Juni 2003 geltenden Fassung (GV.NRW.S.320) zu Grunde gelegt wurde, erhalten diesen Grundbetrag weiter.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 SGB XII wird den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragen.
(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wird der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle 5 Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung berichten.
(2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft.
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* Gültigkeit verlängert
(Stand: 31.03.2021)
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