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Regelwerk

Bedarfsgewerbeverordnung - Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von
Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung

Vom 5. Mai 1998
(GV.NRW vom 03.06.1998 S. 381; 05.04.2005 S. 332; 17.11.2009 S. 625; 21.10.2014 S. 676; 29.10.2019 S. 852 19; 01.12.2021 S. 1353 21)
Gl.-Nr.: 805



§ 1 19 21

(1) Abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten für den Betrieb unerläßlich sind und nicht an Werktagen durchgeführt werden können:

  1. in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
    1. dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
    2. Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
  2. im Bestattungsgewerbe,
  3. in Garagen und Parkhäusern,
  4. in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
  5. in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
  6. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen bis zu vier Stunden,
  7. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter bis zu sechs Stunden,
  8. im Buchmachergewerbe bis zu sechs Stunden außer an stillen Feiertagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) vom 23. April 1989 (GV. NW. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114),
  9. mit der telefonischen und elektronischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon und mittels elektronischer Medien,
  10. im telefonischen Lotsendienst,
  11. in öffentlichen Bibliotheken, soweit sie ihre Funktionen nach § 47 und § 48 Absätze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen, bis zu 6 Stunden.

(2) An den Feiertagen Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten (hohe Feiertage) ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf die besondere Bedeutung dieser Tage für die Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Entsprechendes gilt für die stillen Feiertage nach § 6 Feiertagsgesetz, soweit dort nicht sogar ein Verbot der Gewerbeausübung ausgesprochen wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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