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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Vom 21. Dezember 1957
(BGBl. I Nr. 65 vom 24.12.1957 S. 1881; 30.07.1996 S. 1186)
Gl.-Nr.: 8050-20-2



Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

  1. von frischer Milch:
    Verkaufsstellen für die Dauer von zwei Stunden,
  2. von Bäcker- oder Konditorwaren:
    Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden
  3. von Blumen:
    Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
  4. von Zeitungen:
    Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

§ 2 (gestrichen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft

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(Stand: 16.06.2018)

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