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Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Vom 21. Dezember 1957
(BGBl. I Nr. 65 vom 24.12.1957 S. 1881; 30.07.1996 S. 1186)
Gl.-Nr.: 8050-20-2
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
§ 2 (gestrichen)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft
(Stand: 16.06.2018)
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