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Regelwerk

Änderungstext

Kulturrechtsneuordnungsgesetz - Gesetz zum Erlass eines Kulturgesetzbuches sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 84 vom 14.12.2021 S. 1353)



Artikel 1
KulturGB NRW - Kulturgesetzbuch
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Kunst und Kultur stiften Sinn, können Menschen Heimat und Orientierung geben, öffnen aber auch Räume der Reflektion und kritischen Distanz. Voraussetzung dafür ist das Schaffen der Künstlerinnen und Künstler, die Teilhabe an Kultur und die Befähigung aller zu eigener, schöpferischer Gestaltung.

(2) Die Verantwortung für die Förderung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen wird von den Städten, Gemeinden und Kreisen einschließlich der Städteregion Aachen, den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, dem Regionalverband Ruhr und dem Landesverband Lippe (Gemeinden und Gemeindeverbände) gemeinsam mit dem Land getragen. Das Land achtet und erkennt dabei die historisch gewachsene besondere Rolle und Leistung der Gemeinden und Gemeindeverbände für das kulturelle Leben in den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, insbesondere bei der Bereitstellung und Finanzierung des Kulturangebotes, an.

(3) In einer demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft werden Kunst und Kultur nicht von Staats wegen vorgegeben. Sie entfalten sich nach ihren eigenen Grundsätzen und ihrem eigenen Selbstverständnis. Kunst und Kultur zu pflegen und zu fördern bedeutet, diese Freiheit anzuerkennen, ihr die notwendigen Rahmenbedingungen zu geben und sie durch für alle zugängliche Angebote kultureller Bildung etwa in Schulen und durch den Unterhalt kultureller und künstlerischer Einrichtungen zu ermöglichen. Ihre Stärkung soll insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse im Land und in den Gemeinden herzustellen und nach innen und außen sichtbar zu machen.

(4) In Nordrhein-Westfalen mit seinen unterschiedlichen Regionen, historischen Traditionen und der nationalen und internationalen Zuwanderung stellt die sich daraus ergebende Vielfalt des künstlerischen Arbeitens und kulturellen Lebens einen besonders schützenswerten Reichtum dar.

(5) Die Kultureinrichtungen sind bei den künstlerischen Positionen und bei der inhaltlichen Programmgestaltung sowie bei der Durchführung von Angeboten der kulturellen Bildung frei und an Weisungen des Landes nicht gebunden.

§ 2 Zweck des Gesetzes und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Einrichtungen, die Zuständigkeiten und die Aufgaben von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Kunst und Kultur sowie über die Kulturförderung des Landes. Es bezieht sich auf Produktion, Präsentation und Distribution künstlerischer und kultureller Inhalte, deren Vermittlung und Aneignung sowie ihre Bewahrung für künftige Generationen.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Einrichtungen in Trägerschaft des Landes und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sowie für die Förderung von freien Kulturschaffenden und von gemeinnützigen und privatwirtschaftlichen Kulturunternehmen durch das Land. Von den Mitwirkungspflichten des § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 abgesehen, bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt. Die Regelungen zur Förderung der kulturellen Jugendarbeit sowie der Jugendkunstschulen im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, sind hiervon unberührt.

§ 3 Kulturelles Leben und Kulturförderung

(1) Kunst und Kultur sind durch Land, Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergänzen sich Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wechselseitig in gleichberechtigtem partnerschaftlichen Zusammenwirken und beziehen hierbei die freigemeinnützigen Träger der Kultur mit ein.

(2) Das Land nimmt eigene Kulturaufgaben wahr und unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der vom Land zu definierenden landeskulturpolitischen Ziele. Es fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. Es trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen bei. Dabei soll ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt werden, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgabe der Kulturförderung und -pflege in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. Sie schaffen dabei gemäß § 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

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(Stand: 20.12.2021)

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