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Regelwerk

ArbZVO - Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
- Niedersachsen -

Vom 6. Dezember 1996
(Nds.GVBl. 1996 S. 476; 21.01.1999 S.18; 15.12.2008 S.408; 06.04.2009 S.140; 30.09.2015 S. 196 15; 30.08.3027 S. 276 17)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 80 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 258), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamtinnen und Beamten ist nach den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Sie vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit.

(2) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme der Sonnabende.

(3) Der 24. und der 31. Dezember sind dienstfrei. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

(1) Die Dienststellen regeln Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen. Im Rahmen der Dienstaufsicht kann diese Befugnis ganz oder teilweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle zuläßt, ist die tägliche Arbeitszeit so zu regeln, daß die Beamtinnen und Beamten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Mittagspause innerhalb festgelegter Grenzen selbst bestimmen können (gleitende Arbeitszeit). Gleitzeitregelungen können vorsehen, daß ganze Tage zum Zeitausgleich in Anspruch genommen werden dürfen.

§ 4 Arbeitszeitbeschränkungen

Länger als zehn Stunden täglich soll nicht, länger als zwölf Stunden darf nicht gearbeitet werden. Im Durchschnitt eines Bezugszeitraums von vier Monaten darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.

§ 5 Pausen, Ruhezeiten

(1) Pausen sind allgemein vorgesehene oder in Gleitzeitregelungen darüber hinaus zugelassene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen die Beamtin oder der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch nicht bereitzuhalten braucht. Sie werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(2) Spätestens nach sechs Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Eine zeitliche Verschiebung ist nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. Den Beamtinnen und Beamten, die mehr als neun Stunden täglich arbeiten, soll auf Wunsch eine Gesamtpausenzeit von mindestens 45 Minuten ermöglicht werden. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die Mindestruhezeit auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.

§ 6 Freistellungstag

(1) Beamtinnen und Beamte werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern sie Schichtdienst leisten, für eine Dienstschicht - vom Dienst freigestellt.

(2) Der Anspruch entsteht erstmals, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ist anzurechnen.

(3) Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fuenftel der jeweils geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(4) Hat eine Beamtin oder ein Beamter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, so ist die Freistellung innerhalb des Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die Freistellung spätestens innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

§ 7 Mehrarbeit

Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. 3 NBG leistet, wer auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung im Hauptamt über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst leistet oder, soweit ein Amt nicht verliehen ist, einem Hauptamt entsprechende Aufgaben wahrnimmt. Bei gleitender Arbeitszeit ist eine nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit nur zulässig, wenn deren vorherige Anordnung nicht möglich war. Die Gewährung von Dienstbefreiung oder Entschädigung richtet sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

§ 8 Teilzeitbeschäftigung

(1) Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend der gewährten Ermäßigung.

(2) Die ermäßigte Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit mindestens um ein Fuenftel ermäßigt worden, so können einzelne Arbeitstage dienstfrei bleiben, jedoch nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende. Für Beamtinnen und Beamte, für die abweichend von § 2 auch der Sonnabend und der Sonntag Arbeitstage sind, gilt dies für bis zu vier aufeinanderfolgende Tage. Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen oder es rechtfertigen, können abweichend von den Sätzen 2 und 3 bis zu zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage dienstfrei bleiben. Ist die Arbeitszeit aus familiären Gründen ermäßigt worden ( § 62

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