umwelt-online: BG - Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (3)
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§ 79b Hinweis auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubung

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 79c Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit

Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 80 Mutterschutz und Elternzeit

Die Mutterschutzverordnung in der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3307), in der jeweils geltenden Fassung und die Elternzeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend

§ 80a Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Ersten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gilt für jugendliche Beamte entsprechend.

(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

§ 80 b (weggefallen)

b) Amtsbezeichnung

§ 81 Amtsbezeichnung 05

(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ( § 26 Abs. 2) gilt § 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 führen Beamte aus den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes für die Zeit ihrer Verwendung in der Verfassungsschutzbehörde im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes; bei einer Verwendung in einer Justizvollzugsanstalt führen sie im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes. Im übrigen bleibt ihre Rechtsstellung unberührt.

§ 82 Weiterführung von Amtsbezeichnungen

(1) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst≪ (≫a. D.≪) und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt ( § 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ≫außer Dienst≪ (≫a. D.≪) führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(2) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst≪ (≫a. D.≪) sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

c) Dienst- und Versorgungsbezüge

§ 83 Besoldung

Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.

§ 84 Übertragbarkeit, Pfändbarkeit und Verpfändbarkeit der Dienstbezüge

(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher Handlung besteht.

§ 85 Versorgung

Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 86 Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen können nur durch Gesetz geändert werden.

§ 87 Rückwirkende Schlechterstellung; zuviel gezahlte Bezüge

(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 87a Übergang von Schadenersatzansprüchen

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

d) Reise- und Umzugskosten

§ 88 Reise- und Umzugskosten 06

(1) Der Beamte und der Ehrenbeamte erhalten Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt nicht für die Regelungen des dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist in Dienststellen, bei denen wegen struktureller Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSa S. 352) ein Stellenabbau erfolgen muss, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Versetzung nicht wirksam wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der oder die Bedienstete umziehen will. Abweichend von Satz 1 werden die notwendigen Fahrkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes nur in Höhe der Kosten der billigsten Karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und § 11 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) (aufgehoben)

(3) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums der Finanzen können

  1. Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidung nachgeordneter Behörden ausgeschlossen werden,
  2. Behörden, die für die Gewährung, Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zuständig sind, bestimmt werden,
  3. für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind, ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.

(4) Durch Verordnung des Ministeriums der Finanzen kann die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in Anlehnung an die nach Absatz 1 geltenden Rechtsvorschriften abweichend geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, daß

  1. Tage- und übernachtungsgeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuß in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft nicht, im übrigen in Höhe von mindestens 60 v. H. der für die Beamten mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden,
  2. Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen und nicht in voller Höhe gewährt wird,
  3. im Falle der Überweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland
    1. Fahrkosten nur für die Hinreise zur und für die Rückreise von der nächsten Grenzübergangsstelle erstattet werden,
    2. Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht gewährt werden,
    3. Trennungsgeld an Beamte ohne Hausstand nicht gewährt wird.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Tagegeld gemäß § 6 des Bundesreisekostengesetzes in niedrigerer Höhe festzusetzen. Gleiches gilt für das Tagegeld gemäß § 7 des Bundesumzugskostengesetzes und für das Tagegeld und den Verpflegungszuschuß gemäß der §§ 3 und 6 der Trennungsgeldverordnung .

§ 88a Beihilfen 06

(1) Beamte sowie Versorgungsempfänger erhalten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie bei Empfängnisverhütung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.

(2) Die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Finanzen. Es kann dabei hinsichtlich der Zuständigkeiten und des Verfahrens von den Vorschriften des Bundes abweichende Regelungen treffen.

e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung

§ 89 Urlaub

(1) Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Landesregierung regelt ferner durch Verordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind. Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.

(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind.

§ 89a Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, Beurlaubung

(1) Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählt und ist sein Amt nach dem Recht dieses Landes mit dem Amt unvereinbar, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein Beamter in das Europäische Parlament gewählt wird.

(2) Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes oder in das Europäische Parlament gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, wird zur Ausübung des Mandats

  1. die Arbeitszeit bis auf 40 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt oder
  2. auf Antrag ein Urlaub ohne Besoldung gewährt.

(3) Absatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(4) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 verringern sich die Dienstbezüge des Beamten entsprechend.

f) Personalakten

§ 90 Allgemeine Grundsätze

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Die Grundakte wird beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten geführt. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogene Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 90a Beihilfeakten

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 90b Anhörung des Beamten bei Aufnahme nachteiliger Sachverhalte

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 90c Einsichtsrecht des Beamten und seiner Hinterbliebenen

(1) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 90d Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 90e Tilgung 06

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden ist, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 90f Aufbewahrungsfristen 06

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 48 dieses Gesetzes und des § 10 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhaltjedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahren aufzubewahren.

§ 90g Verarbeitung und Nutzung der Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 90d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 90a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organistorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichten. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

g) Vereinigungsfreiheit

§ 91 Vereinigungsfreiheit

(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

h) Dienstzeugnis

§ 92 Dienstzeugnis

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

3. Beamtenvertretung

§ 93 Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.

§ 94 Zuziehung der Gewerkschaften

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.

Abschnitt IV
Personalverwaltung

§ 95 Errichtung eines Landespersonalausschusses

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.

§ 96 Mitglieder des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind

  1. der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzender,
  2. die Staatssekretäre der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Sie werden durch ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.

(3) Die weiteren drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar

  1. ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände,
  2. zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Land (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund).

§ 97 Unabhängigkeit der Mitglieder

Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Funktion, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich war, aus.

§ 98 Aufgaben des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuß hat außer den in § 8 Abs. 2, Satz 3, § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 20aAbs. 1 Satz 3, § 21 Satz 2, § 22 Abs. 2 Halbsatz 2, § 24 Satz 3, § 41 Abs. 3, und § 120 Abs. 3 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:

  1. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
  2. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
  3. Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuß weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuß die Landesregierung zu unterrichten.

§ 99 Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 100 Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 101 Verhandlungsleitung und Vorbereitung

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuß im Ministerium des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 102 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 340-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 103 Bekanntmachung und Verbindlichkeit der Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 104 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium des Innern. Sie unterliegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.

Abschnitt V
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 105 Einhaltung des Dienstweges bei Anträgen und Beschwerden

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten ( § 3 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 106 Verwaltungsrechtsweg nach Rahmengesetz

Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 107 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle das Ministerium des Innern.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Ministerialblatt zu veröffentlichen.

§ 108 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

Abschnitt VI
Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 109 Ehrenbeamte 05a

(1) Für Ehrenbeamte ( § 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
  2. Keine Anwendung finden die §§ 26 , 41 Abs. 1 §§ 65, 66, 69, 72, 83 bis 87a.
  3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Die Ernennung eines Ehrenbeamten ist nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nacheiner gesetzlichen Bestimmung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durfte.

(5) Der Ehrenbeamte ist entlassen, wenn er nach der Ernennung eine Tätigkeit aufnimmt, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 110 Beamte beim Landtag

(1) Die Beamten beim Landtag sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde für die Beamten beim Landtag ist der Präsident des Landtages.

(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die Beamten beim Landtag dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat zu, ausgenommen ist der Erlaß von Verordnungen.

§ 111 Zuständigkeitsregelung

Für die in § 36 Abs. 1 genannten Beamten tritt an die Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.

§ 112 Beamte auf Zeit

Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

§ 112a Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit

Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluß an seine Amtszeit erneut berufen wird. Ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich vom gleichen Zeitpunkt an dauernd im Ruhestand.

§ 112b  (aufgehoben) 06

§ 112c Leitende Funktionen im Beamtenverhältnis auf Probe 06

(1) Eine leitende Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter

  1. der Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden,
  2. der Leiter der Landesbehörden, soweit diese mindestens in die Besoldungsgruppe a 16 eingestuft sind, und
  3. der stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, soweit diese der Besoldungsordnung B angehören.

Satz 1 gilt nicht für die Ämter von Mitgliedern des Senats beim Landesrechnungshof sowie für die in § 36 genannten Ämter.

(3) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zum selben Dienstherrn befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.

Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 28 bis 30 und 31 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt.

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Abschnitt VII
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Feuerwehrdienstes

§ 113 Laufbahnen

Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Verordnung des Ministeriums des Innern abweichend von den §§ 16 bis 25 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse im Polizeivollzugsdienst es erfordern.

§ 114 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, kann dazu nur verpflichtet werden, wenn Übungen, besondere Einsätze oder Lehrgänge die Zusammenfassung erfordern.

§ 115 Dienstausrüstung

Für Polizeivollzugsbeamte kann angeordnet werden, daß sie außer Dienstkleidung eine Dienstausrüstung tragen.

§ 116 Ausstattung, Aufwandsentschädigung, Heilfürsorge

(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

(2) Dem Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst kann als Aufwandsentschädigung ein Bekleidungszuschuß und Bewegungsgeld gewährt werden.

(3) Dem Polizeivollzugsbeamten wird Heilfürsorge gewährt. Das Nähere regelt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

§ 117 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihm wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt und Heilfürsorge gewährt.

§ 118 Verbot politischer Betätigung in Uniform

Der Vollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstbekleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.

§ 119 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

§ 120 Altersgrenze

(1) Polizeivollzugsbeamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 63. Lebensjahr. Über den Antrag entscheidet die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das 60. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus.

§ 121 Beamte des Feuerwehrdienstes

(1) Für die Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, gelten die §§ 115, 116 Abs. 1 sowie - mit Ausnahme für die Ehrenbeamten - § 116 Abs. 3 und § 120 entsprechend.

(2) Für die übrigen Beamten des Feuerwehrdienstes gelten die §§ 115 und 116 Abs. 1 entsprechend.

§ 121a Beamte des Justizvollzugsdienstes

Für Beamte der Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug gilt § 120 entsprechend.

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 122 Ehrenbeamte, unvereinbare Tätigkeit 05a

Ehrenbeamte, die bei In-Kraft-Treten nach Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts eine Tätigkeit ausüben, die nach einer gesetzlichen Regelung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist, sind zu diesem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt entlassen. Die für die Ernennung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

§ 123 Anwendbarkeit des Gesetzes auf Mitglieder des Landesrechnungshofes

Für Mitglieder des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 124 Ernennung von Landtagsabgeordneten, Geltung des Abgeordnetengesetzes

Wird ein Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt während der ersten Legislaturperiode von einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt ( § 1) zum Beamten ernannt und ist sein Amt nach § 34 des Abgeordnetengesetzes vom 24. Januar 1991 (GVBl. LSa S. 1) mit dem Mandat unvereinbar, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Abschnittes IV des Abgeordnetengesetzes unberührt.

§ 125 Übergangsvorschriften für Beamte auf Zeit im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung des Reformgesetzes 05a, b

Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Umsetzung des Reformgesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSa S. 904) im Amt befindlichen Beamten auf Zeit gelten die §§ 11 und 29 bis zum Ende ihrer Amtszeit in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung des Reformgesetzes geltenden Fassung weiter.

§ 126 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 05

Die Anzeigepflicht nach § 66 Abs. 2 gilt auch für die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSa S. 141) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

§ 127 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts 06

(1) Verfahren, die gemäß § 44 Abs. 4 in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(2) Beamtenverhältnisse, die gemäß § 112b in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts geltenden Fassung begründet worden sind, werden bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit nach bisherigem Recht fortgeführt.

§ 128 (weggefallen)

§ 129 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

ENDE

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