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DG - Disziplinargesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. März 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 28.03.2006 S. 102; 15.12.2009 S. 648 09, 9a; 08.02.2011 S. 68; 03.07.2015 S. 314 15)
Gl.-Nr.: 2031.3
(red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Teil 1
Einleitende Vorschriften
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 09 9a
(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.
(2) Abgewählte oder abberufene Beamte auf Zeit, die Versorgung nach § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten, gelten als Ruhestandsbeamte. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09
(1) Dieses Gesetz gilt für die
(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch hinsichtlich solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
§ 3 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Abs. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 7 Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge oder des monatlichen Anwärtergrundbetrages des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienstbezüge oder keinen Anwärtergrundbetrag; darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden. Bei Ehrenbeamten, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, darf die Geldbuße bis zum Dreifachen der monatlichen Aufwandsentschädigung betragen. Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn des Beamten zu.
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge 09
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fuenftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(Stand: 28.08.2023)
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