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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe

KiFöG - Kinderförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. März 2003
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 07.03.2003 S. 48; 12.11.2004 S. 774; 17.12.2008 S. 452; 05.11.2009 S. 514; 17.02.2010 S. 69; 23.01.2013 S. 38; 22.09.2016 S. 246; 29.11.2016 S. 354; 20.12.2017 S. 246; 13.12.2018 S. 420; 16.01.2020 S. 2; 16.12.2021 S. 618; 17.01.2023 S. 2 23; 14.12.2023 S. 680 23a)
Gl.-Nr.: 2160.15



Gültig ab: 08.03.2003

Abschnitt 1
Ziel, Arten und Aufgaben der Kinderbetreuung

§ 1 Ziel der Kinderbetreuung

Die Kinderbetreuung dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen soll die Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.

§ 2 Freiwilligkeit der Kinderbetreuung

(1) Der Besuch einer Tageseinrichtung und einer Tagespflegestelle ist freiwillig.

(2) Die Eltern entscheiden, ob das jeweilige Angebot angenommen wird.

(3) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen. Die Träger aller Tageseinrichtungen und die Tagespflegestellen haben auf die weltanschauliche oder religiöse Prägung der Kinder durch ihr Elternhaus Rücksicht zu nehmen.

§ 3 Anspruch auf Kinderbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.

(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.

(3) Ein ganztägiger Platz umfasst für Kinder bis zum Eintritt in die Schule ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu acht Stunden je Betreuungstag oder bis zu 40 Wochenstunden. Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz ein Förderungs- und Betreuungsangebot von sechs Stunden je Schultag; während der Schulferien gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zum Eintritt in die Schule Anspruch auf einen erweiterten ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung, sofern die Eltern aufgrund der familiären Situation oder wegen anderer Gründe, die eine erweiterte ganztägige Betreuung erfordern, diesen Bedarf anmelden. Unter diesen Voraussetzungen hat jedes Schulkind bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang während der Schulferien auch einen solchen Anspruch. Ein erweiterter ganztägiger Platz umfasst ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden. Bestehen im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines erweiterten ganztägigen Platzes, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Nachweise verlangen.

(5) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 4 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(6) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 4 gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Tagespflegestelle angeboten wird. Tageseinrichtung und Tagespflegestelle sollen hierbei miteinander kooperieren.

(7) Die Eltern haben das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen. Sie können ihre Kinder jederzeit in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen anmelden. Abweichend von Satz 2 sind Schulkinder spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr anzumelden. Der Leistungsumfang und die Anzahl der Betreuungsstunden sind schriftlich zu vereinbaren.

§ 3a Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen durch das Jugendamt nach § 20 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung und Versorgung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn

  1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
  2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
  3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.

(2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.

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