Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Sicherstellung der Qualität in der Kindertagesbetreuung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Dezember 2024
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 23.12.2024 S. 359)


Artikel 1
Änderung des Kinderförderungsgesetzes

Das Kinderförderungsgesetz vom 5. März 2003 (GVBl. LSa S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVBl. LSa S. 680), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" ersetzt.

2. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Zur Milderung der sich aus § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Belastungen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2019 bis 2023 eine Zuweisung in Höhe von jährlich insgesamt 4.006 400 Euro und für das Jahr 2024 eine Zuweisung in Höhe von insgesamt 3.793 600 Euro. "(1) Zur Milderung der sich aus § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Belastungen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2025 und 2026 jährlich eine Zuweisung in der Höhe, die das Land gemäß § 1 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung erhält."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "2020 bis 2024" durch die Angabe "2025 und 2026" ersetzt.

bb) Satz 3

Die Auszahlung für das Haushaltsjahr 2019 erfolgt zum 1. März 2020.

wird aufgehoben.

3. In § 15a Abs. 1 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2027" ersetzt.

4. In § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort "Verpflegung" ein Komma und die Wörter "bei erheblichen Änderungen des Preises der Verpflegung" eingefügt.

5. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Land gewährt jedem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 eine jährliche Zuweisung in Höhe von jeweils 130.000 Euro zur Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung nach § 72 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in ihrem Zuständigkeitsbereich. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisung ist die Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung um mindestens zwei Vollzeitstellen. Die Gewährung der Zuweisung erfolgt auf Antrag, in dem die voraussichtlichen Kosten für die Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung anzugeben sind. "(3) Das Land gewährt für die Jahre 2025 und 2026 jedem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine jährliche Zuweisung in Höhe von 66.878,25 Euro je Vollzeitäquivalent zur Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung nach § 72 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in ihrem Zuständigkeitsbereich. Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 erfolgt die Gewährung der Zuweisung anteilig für zwei Vollzeitäquivalente und ab dem 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2026 für drei Vollzeitäquivalente. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 ist die Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung um mindestens zwei Vollzeitstellen gegenüber dem Stellenbestand am 31. Dezember 2019 oder die Übertragung der Pflicht zur pädagogischen Fachberatung auf einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der Nachweis der Weiterleitung der Zuweisung an diesen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisung ab dem 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2026 ist die Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung um mindestens drei Vollzeitstellen gegenüber dem Stellenbestand am 31. Dezember 2019 oder die Übertragung der Pflicht zur pädagogischen Fachberatung auf einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der Nachweis der Weiterleitung der Zuweisung an diesen. Die Zuweisung ist an die Entwicklung der Jahrespersonalkosten einer pädagogischen Fachkraft nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Sozial- und Erziehungsdienst anzupassen. Die pädagogische Fachberatung hat ab dem 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2026 auch die Themen "sprachliche Bildung" und "Sprachförderung" zu umfassen."

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.01.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X