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Änderungstext
Gesetz zur Sicherstellung der Qualität in der Kindertagesbetreuung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Dezember 2023
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 22.12.2023 S. 680)
Artikel 1
Änderung des Kinderförderungsgesetzes
Das Kinderförderungsgesetz vom 5. März 2003 (GVBl. LSa S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2023 (GVBl. LSa S. 2), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Satz 2 werden die Wörter "den §§ 53 und 54 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 113 Abs. 2 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "4.006 400 Euro" die Wörter "und für das Jahr 2024 eine Zuweisung in Höhe von insgesamt 3.793 600 Euro" angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.
4. In § 15a Abs. 1 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "insbesondere wenn sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens ein Jahr im Bereich der Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern in einer Tageseinrichtung tätig waren und fachspezifische Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Umfang von 60 Stunden nachweisen," gestrichen.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter", die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens ein Jahr im Bereich der Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern in einer Tageseinrichtung tätig waren und fachspezifische Aus-, Fort- oder Weiterbildungen im Umfang von 60 Stunden nachweisen," gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "individuellen" die Wörter "Ausbildung oder" eingefügt.
6. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.
7. In § 23 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter "1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023" durch die Wörter "1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024" und die Wörter "weitere 37 pädagogische Fachkräfte" durch die Wörter "weitere 50 pädagogische Fachkräfte" ersetzt.
8. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 wird die Angabe " § 15 Abs. 4" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
§ 18f des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSa S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2023 (GVBl. LSa S. 362), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2023/ 2024" durch die Angabe "2024/2025" ersetzt.
b) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024" gestrichen.
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 240023
ENDE |
(Stand: 04.01.2024)
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