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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Sicherstellung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur Anpassung von Regelungen im Kinder- und Jugendhilfebereich
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Januar 2023
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 10.02.2023 S. 2)


Artikel 1
Änderung des Kinderförderungsgesetzes

Das Kinderförderungsgesetz vom 5. März 2003 (GVBl. LSa S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2021 (GVBl. LSa S. 618), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12a Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann bei der Auszahlung der Zuweisungen nach Satz 1 durch Satzung abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 aktuellere Belegungszahlen zugrunde legen. In der Satzung sind das Verfahren zur Ermittlung der Belegungszahlen und deren Bekanntmachung zu regeln."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "in den Jahren 2020, 2021 und 2022" durch die Wörter "in den Jahren 2020 bis 2023" ersetzt.

3. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

4. In § 15a Abs. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2696)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

5. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

6. In § 23 Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 18f des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSa S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2022 (GVBl. LSa S. 149), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2022/ 2023" durch die Angabe "2023/2024" ersetzt.

b) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "für das Schuljahr 2019/2020" durch die Wörter "für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024" ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2696)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2000 (GVBl. LSa S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 375), wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "7.570 000" durch die Angabe "8.194 100" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2024" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 erfolgen zu 10 v. H. nach der Fläche des jeweiligen Landkreises und der jeweiligen kreisfreien Stadt. Zu 90 v. H. erfolgen sie entsprechend dem Bevölkerungsanteil der im Gebiet des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt lebenden Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen sechs und unter 27 Jahren, wobei die Landkreise 70 v. H. und die kreisfreien Städte 30 v. H. der Zuweisungen erhalten. Kreisfreien Städten, die nach § 31 in der am 14. Juli 2020 geltenden Fassung höhere Zuweisungen erhalten hätten, wird der Differenzbetrag erstattet. Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisung je Landkreis oder kreisfreier Stadt in Bezug auf den Bevölkerungsanteil ist jeweils die veröffentlichte Erhebung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt über die Einwohnerzahlen zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisung je Landkreis oder kreisfreier Stadt in Bezug auf die Fläche ist jeweils der Bericht über die Bodenflächen nach Art der tatsächlichen Nutzung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen. Liegen diese Zahlen nicht rechtzeitig vor, sind die Erhebungen des nächst erreichbaren vergangenen Jahres zugrunde zu legen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt erhält den jeweiligen Anteil der Zuweisungen hälftig zum 31. Januar und zum 31. Juli eines jeden Jahres."

2. § 33 wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 240026

ENDE

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