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BedGewV - Bedarfsgewerbeverordnung
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen *
- Hessen -
Vom 12. Oktober 2011
(GVBl. I Nr. 21 vom 01.11.2011 S. 664; 29.11.2016 S. 222 16: 11.09.2021 S. 584 21)
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), verordnet die Landesregierung:
(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag.
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 7 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag. Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten jeweils vom 1. April bis 31. Oktober für bis zu acht Stunden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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(Stand: 12.10.2021)
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