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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgewerbeverordnung
- Hessen -
Vom 11. September 2021
(GVBl. Nr. 34 vom 24.09.2021 S. 584)
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), verordnet die Landesregierung:
Die Bedarfsgewerbeverordnung vom 12. Oktober 2011 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1
(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
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" § 1
(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag." |
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "2021" durch "2028" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212115
ENDE |
(Stand: 12.10.2021)
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