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Verordnung zur Änderung der Bedarfsgewerbeverordnung
- Hessen -
Vom 29. November 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 09.12.2016 S. 222)
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), verordnet die Landesregierung:
Die Bedarfsgewerbeverordnung vom 12. Oktober 2011 (GVBl. I S. 664) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1
(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 9 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag. (3) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach Abs. 1 Nr. 9 ist der Aufsichtsbehörde vor der erstmaligen Beschäftigung anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere enthalten:
Wesentliche Veränderungen sind anzuzeigen. |
" § 1
(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 7 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag. Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten jeweils vom 1. April bis 31. Oktober für bis zu acht Stunden." |
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch "2021" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 16/1980
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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