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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten
- Bremen -

Vom 8. Feburar 2011
(GBl. Nr. 11 vom 01.03.2011 S. 77; 25.08.2015 S. 396 15; 17.04.2018 S. 90 18)



Aufgrund des § 81 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 -2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 18

(1) Auf die Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 1 des Bremischen Beamtengesetzes finden die Bestimmungen der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

  1. An die Stelle der in § 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 zitierten Angabe §§ 31, 32, 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letzterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, sowie die §§ 36 und 37 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes tritt die Angabe § 22 Absatz 1 bis 3 und 5, § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 1 bis 3 des Bremischen Beamtengesetzes.
  2. An die Stelle der in § 7 Absatz 2 Satz 2 zitierten Angabe " § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes" tritt die Angabe " § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bremischen Beamtengesetzes".

(2) Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

§ 2

Elternzeit darf nur Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt werden, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Satz 1 gilt nicht für die nach § 62 des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamtinnen und Beamten.

§ 3

Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Bremischen Beihilfeverordnung, sofern sie oder er nicht aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der genannten Verordnung hat. Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, entsprechend.

§ 4

Zuständig für Entscheidungen über die Elternzeit ist die oder der Dienstvorgesetzte.

§ 5

Diese Verordnung gilt für bremische Richterinnen und Richter entsprechend.

§ 6 15

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. November 1968 (Brem.GBl. S. 185 - 2040-a-6), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, und
  2. die Bremische Elternzeitverordnung vom 16. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 122 - 2040-a-9), die zuletzt

durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist.


ENDE

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