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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 17. April 2018
(Brem.GBl. Nr. 33 vom 24.04.2018 S. 90)



Aufgrund des § 58, des § 68 und des § 81 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 784) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "28 Urlaubstage" durch die Angabe "29 Urlaubstage" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 4a erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zu Grunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. "Ergeben sich bei einer Änderung der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, ist ab dem Zeitpunkt dieser Änderung der für den neuen Abschnitt entstehende Urlaubsanspruch im selben Verhältnis wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu ändern."

c) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

"Die abschnittsweise Berechnung nach Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend."

d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

"(5) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen."

e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.

2. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In den Fällen des § 6 Abs. Satz 1 verfällt der Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres. "Wird ein Beamter in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres eingestellt, so verfällt der Urlaub in diesem Fall mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres."

3. In § 13 Absatz 4 werden nach der Angabe "62" ein Komma und die Angabe "62a, 62b" eingefügt.

4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung kann Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. "(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz kann Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

5. In der Überschrift des Abschnitts IV wird das Wort "Bildungsurlaub" durch das Wort "Bildungszeit" ersetzt.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes" durch die Wörter "Bremischen Bildungszeitgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 - 223-i-1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Bremischen Bildungszeitgesetzes" ersetzt.

7. § 28

§ 28 Übergangsregelung

Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 6 Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 und 2012 ergibt, verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September 2014 genommen worden ist. § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 und § 9 Absatz 2 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten

Die Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten vom 8. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 77 - 2040-a-6), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2015 (Brem.GBl. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu

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