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Regelwerk

BremEltZV - Bremische Elternzeitverordnung
Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter

- Bremen -

Vom 16. Juni 1986
(Brem.GBl. S. 122; 19.02.2002 S.11; 21.11.2006 S. 457; 08.04.2008 S. 70; 09.06.2010 S. 349)
(aufgehoben und ersetzt durch VO über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten)



Aufgrund des § 79 Nr. 1 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 - 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Bremischen Beamtengesetzes an das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117), sowie § 4 Abs. 1 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften und des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Mai 1985 (Brem.GBl. S. 97), verordnet der Senat:

§ 1 Abweichungen von der Elternzeitverordnung des Bundes

Auf die Beamten im Sinne von § 2 des Bremischen Beamtengesetzes finden die Bestimmungen der Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen entsprechende Anwendung:

  1. An die Stelle der im § 1 Abs. 2 zitierten Angabe " § 72a Abs. 4 Satz l des Bundesbeamtengesetzes" tritt die Angabe " § 71a Abs. 4 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes".
  2. § 1 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Satz 2 finden keine Anwendung.
  3. An die Stelle der im § 1 Abs. 4 Satz 2 zitierten Angabe "nach Satz genannten Umfang" tritt die Angabe "Umfang von 30 Stunden wöchentlich".
  4. An die Stelle der im § 3 zitierten Angabe " § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Erholungsurlaubsverordnung" tritt die Angabe " § 6 Abs. 5 Satz der Bremischen Urlaubsverordnung".
  5. An die Stelle der im § 4 Abs. 3 zitierten Angabe " §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" tritt die Angabe " §§ 35 und 36 des Bremischen Beamtengesetzes".

§ 2 Gewährung der Elternzeit

Elternzeit darf nur Beamten mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt werden, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Satz 1 gilt nicht für die nach den §§ 71a und 71e des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamten.

§ 3 Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte

Den Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wird während der Elternzeit unentgeltliche ärztliche Versorgung in entsprechender Anwendung der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2002 (Brem.GBl. S. 34), gewährt, sofern sie nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung nach der genannten Verordnung haben.

§ 4 Zuständigkeit

Zuständig für Entscheidungen über die Elternzeit ist der Dienstvorgesetzte.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

ENDE

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