umwelt-online: LBG - Landesbeamtengesetz Bremen (3)
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§ 65

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 64 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
    2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im übrigen kann aus begründetem Anlaß verlangt werden, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem 1. November 1998 aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

§ 65a (weggefallen)

§ 66

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 67

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhange mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 68

Die zur Ausführung der §§ 63 bis 67 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  4. ob und in welcher Höhe der Beamte ein Entgelt für die vom Dienstherrn gestattete Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material beim Ausüben einer Nebentätigkeit an den Dienstherrn zu entrichten hat; hierbei kann bestimmt werden, daß das Entgelt auch in einem Hundertsatz der aus der Tätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden kann,
  5. daß der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 68a

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

f) Annahme von Belohnungen

§ 69 05

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen, Geschenke oder sonstige wirtschaftliche Vorteile in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen.

§ 70

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Präsidenten des Senats annehmen.

g) Arbeitszeit

§ 71 05

(1) Die Arbeitszeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit nach den zwingend dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Muß der Beamte sich auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem vom Dienstvorgesetzten genehmigten Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Mehrarbeitsvergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

§ 71a 06b

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 63 bis 65 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 64 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren wenn er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 oder Urlaub nach § 71e Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während der Freistellung vom Dienst nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung darf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit hierbei nicht unterschreiten. Die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Urlaub nach § 71e Abs. 1 zwölf Jahre nicht übersteigen

(6) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aber höchstens bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 71b 06a 06b 08

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
  3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Schwerbehinderten Beamten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von Nr. 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden.

(2) Die Gewährung von Altersteilzeit dient allein öffentlichen Interessen.

(3) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 71a Abs. 5  und 6 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(4) § 71a Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Regelung des Absatzes 1 findet auf Professoren keine Anwendung.

§ 71c

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienstkräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 71d

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 71a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 71e 06b

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 65 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Er kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf, auch in Verbindung mit Teilzeitbeschäftigung nach § 71a Abs. 5 oder Urlaub nach § 71a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, zwölf Jahre nicht übersteigen. Wird von Absatz 1 Nr. 2 vor dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr Gebrauch gemacht, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 72

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

h) Wohnung

§ 73

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 74

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

i) Dienstkleidung

§ 75

(1) Den zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten wird für die Ausübung ihres Dienstes die erforderliche Bekleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Das Nähere regelt der Senat. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

ka) Verfolgung von Dienstvergehen

§ 76 05

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
  3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 68a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 69 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen) verstößt oder
  4. seinen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Dienstfähigkeit oder entgegen § 46 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt oder
  5. seine Verpflichtung nach § 43 Abs. 4 Satz 2 verletzt.

(3) Das Nähere regelt das Bremische Disziplinargesetz.

kb) Haftung

§ 77

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 78

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

§ 78a bis § 78b (aufgehoben)

§ 79

Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. der Vorschriften des Mutterschutzes auf Beamtinnen,
  2. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte Beamte und Bewerber,
  3. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte. Die Rechtsverordnung kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und heilfürsorgegleichen Leistungen festlegen.

§ 79a

(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamte entsprechend.

(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

§ 79b

(1) Die nach § 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht der Senat durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Landesrechtliche Regelungen nach § 20 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes trifft der Senat durch Rechtsverordnung.

b) Amtsbezeichnung

§ 80

(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ( § 27 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a. D.)≪ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt ( § 27 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a. D.)≪ führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a. D.)≪ sowie die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

c) Besoldung, Versorgung und andere Leistungen

§ 81

Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

§ 82

Außer in dem Falle des § 52 Abs. 4 muß der Beamte sich auf die Besoldung zwei Drittel seines Arbeitseinkommens anrechnen lassen,

  1. wenn ihm die Besoldung während der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes ( § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung) zu gewähren ist und
  2. wenn die Besoldung aufgrund eines Urteils, durch das eine Entlassungsverfügung aufgehoben wird, zu gewähren ist.

§ 83 (weggefallen)

§ 84

(1) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) § 53 Abs. 5 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß eine Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden nicht ausgenommen ist.

§ 85

§ 3 Abs. 6, § 11 und § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung bei Leistungen, die weder Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes noch Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind.

§ 86 (weggefallen)

§ 87

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 88 (weggefallen)

d) Reise- und Umzugskosten

§ 89

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

e) Urlaub

§ 90

(1) Dem Beamten stehen ein Bildungsurlaub und alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und die Dauer des Erholungsurlaubs und des Bildungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Der Senat regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

§ 90a

(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in die Bremische Bürgerschaft gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften in § 16 Abs. 3, §§ 29 und 31 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend; die Berücksichtigung der Mandatszeit als Dienstzeit im öffentlichen Dienst richtet sich nach dem § 32 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechenden Landesrecht.

(2) Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 16 Abs. 3 des Bremischen Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Im Falle der Nummer 2 richtet sich die Berücksichtigung der Mandatszeit als Dienstzeit im öffentlichen Dienst nach dem § 32 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechenden Landesrecht.

f) Dienstjubiläen

§ 91 (weggefallen)

§ 92

Der Senat wird ermächtigt, Rechtsvorschriften über die Ehrung von Beamten bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zu erlassen.

g) Personalakten

§ 93

Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Das Nähere über Inhalt und Umfang dieser Datenerhebung, insbesondere auch hinsichtlich medizinischer und psychologischer Untersuchungen, regelt die oberste Dienstbehörde; Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 ihrer Genehmigung.

§ 93a

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Beamten nur für die in § 93 genannten Zwecke verarbeitet werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests und über ärztliche Behandlungen sowie Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Die oberste Dienstbehörde erläßt Verwaltungsvorschriften über die Führung der Personalakten.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu den in § 93 genannten Zwecken erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

§ 93b

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Die Beihilfeakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder nur weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 93c

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 93d

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

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