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Regelwerk

Änderungstext

10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 1. März 2005
(BremGBl. Nr. 9 vom 17.03.2005 S. 47)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. September 2003 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zu Abschnitt VI a erhält folgende Fassung:

alt neu
 

"Abschnitt VI a
Beamte an Hochschulen

1. Allgemeines 165 a

2. Professoren 165 b und § 165 d

3. Juniorprofessoren 165 e

6. Dienstrechtliche Sonderregelungen 165 h

7. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter 165 i

8. Rektoren 165 k

9. Kanzler 165 l"

2. In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter "Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" ersetzt.

3. § 11 Abs. 4

(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn ( § 2).

wird aufgehoben.

4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 8" durch die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 9" ersetzt.

5. In § 22a Abs. 1 wird nach der Fundstellenangabe " (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)" ein Komma gesetzt und in der nächsten Zeile vor dem Wort "erworben" der Halbsatz "jeweils geändert durch die Richtlinie 2001/19/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206 S. 1)," eingefügt.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs, der Leiter der Personalrechtsabteilung beim Senator für Finanzen sowie ein Beamter des höheren Dienstes auf Vorschlag des Magistrats der Stadt Bremerhaven, der vom Senat bestellt wird; sie werden durch vom Senat bestellte Beamte des höheren Dienstes vertreten.  "(4) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs und zwei Beamte des höheren Dienstes, davon einer auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven, die vom Senat bestellt werden; sie werden durch vom Senat bestellte Beamte des höheren Dienstes vertreten."

b) In Absatz 6 wird das Semikolon und die Wörter "er wird durch den Leiter der Personalrechtsabteilung bei dem Senator für Finanzen vertreten" gestrichen,

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die unabhängige Stelle gibt sich eine Geschäftsordnung."

7. In § 24 Abs. 3 wird die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 8" durch die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 9" ersetzt.

8. In § 25a Abs. 7 wird nach dem Wort "erneut" das Wort "oder" eingefügt.

9. In § 43a Abs. 1 werden die Wörter "das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er" gestrichen.

10. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

" (3) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit ( § 43 a) möglich."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe " § 43 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 43 Abs. 4 Halbsatz 2" ersetzt.

12. § 69 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 69

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen.

 " § 69

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen, Geschenke oder sonstige wirtschaftliche Vorteile in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen."

13. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "regelmäßige" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "von drei Monaten" durch die Wörter "eines Jahres" ersetzt.

14. In § 76 Abs. 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz "(Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken)" durch den Klammerzusatz "(Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen) " ersetzt.

15. In § 160 wird die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 8" durch die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 9" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Bremischen Arbeitszeitverordnung

Die Bremische Arbeitszeitverordnung vom 29. September 1959 (SaBremR 2040-a-4), die zuletzt durch

Verordnung vom 10. August 1999 (Brem.GBl. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:

" § 10

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