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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Bau- & Planungsrecht

AVPfleWoqG - Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
- Bayern -

Vom 27. Juli 2011
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2011 S. 345; 17.07.2013 S. 490 13; 22.07.2014 S. 286 14; 14.10.2014 S. 455 14a; 22.12.2020 S. 691 20; 04.06.2024 S. 98 24; 03.12.2024 S. 662 24a)
Gl.-Nr.: 2170-5-1-A


Siehe Fn 1

Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A),

    die Bayerische Staatsregierung,
  2. Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A),

    das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt und Gesundheit

folgende Verordnung:

Teil 1 24a
Allgemeine Vorschriften zur Qualitätssicherung

Kapitel 1 24a
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit 20 24a

(1) Die Teile 1, 2 und 3 gelten für folgende Einrichtungs- und Wohnformen:

  1. stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ( PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) aufnehmen,
  2. besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 2 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs betreuungsbedürftige Personen aufnehmen,
  3. trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 5 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufnehmen und
  4. Betreute Wohngruppen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 4 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf betreuungsbedürftige Personen aufnehmen.

Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen, die in der Regel mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, gelten die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend. Stationäre Hospize und Kurzzeiteinrichtungen sind stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1. Die §§ 20 bis 38 gelten nicht für Einrichtungen im Sinn des Satzes 3.

(2) Zuständig für den Vollzug der Teile 1, 2 und 3 ist die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde.

§ 2 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 24a

Einrichtungs- und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dabei sind

  1. die individuellen Bedürfnisse insbesondere hinsichtlich der Mobilität und des selbstbestimmten Wohnens zu fördern,
  2. die individuellen Bedarfe und die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität zu berücksichtigen sowie
  3. die besondere Lebenssituation von schwer kranken und sterbenden Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mietern zu achten.

Es sind insbesondere Angehörige, gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, ehrenamtlich Tätige, Institutionen und Dienstleister bei der Tages- und Lebensgestaltung einzubeziehen.

§ 3 Fachliche Konzeption 24a

(1) Der Zweck der Einrichtung oder Wohnform und der voraussehbare pflegerische und betreuerische Bedarf sowie die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter sind bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen zu berücksichtigen und einzuplanen.

(2) Bei der baulichen und personellen Gestaltung ist der fachlichen Konzeption der Einrichtungs- oder Wohnform Rechnung zu tragen.

§ 4 Zusammenarbeit und Arbeitsgemeinschaften 24a

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