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AVPfleWoqG - Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
- Bayern -
Vom 27. Juli 2011
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2011 S. 345; 17.07.2013 S. 490 13; 22.07.2014 S. 286 14; 14.10.2014 S. 455 14a; 22.12.2020 S. 691 20; 04.06.2024 S. 98 24; 03.12.2024 S. 662 24a)
Gl.-Nr.: 2170-5-1-A
Siehe Fn 1
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
Teil 1 24a
Allgemeine Vorschriften zur Qualitätssicherung
Kapitel 1 24a
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit 20 24a
(1) Die Teile 1, 2 und 3 gelten für folgende Einrichtungs- und Wohnformen:
Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen, die in der Regel mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, gelten die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend. Stationäre Hospize und Kurzzeiteinrichtungen sind stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1. Die §§ 20 bis 38 gelten nicht für Einrichtungen im Sinn des Satzes 3.
(2) Zuständig für den Vollzug der Teile 1, 2 und 3 ist die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde.
§ 2 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 24a
Einrichtungs- und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dabei sind
Es sind insbesondere Angehörige, gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, ehrenamtlich Tätige, Institutionen und Dienstleister bei der Tages- und Lebensgestaltung einzubeziehen.
(1) Der Zweck der Einrichtung oder Wohnform und der voraussehbare pflegerische und betreuerische Bedarf sowie die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter sind bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen zu berücksichtigen und einzuplanen.
(2) Bei der baulichen und personellen Gestaltung ist der fachlichen Konzeption der Einrichtungs- oder Wohnform Rechnung zu tragen.
§ 4 Zusammenarbeit und Arbeitsgemeinschaften 24a
(Stand: 29.01.2025)
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