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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

Vom 17. Juli 2013
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 490)



Auf Grund des Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A), geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 308), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ( AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-1-A) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des § 95 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. In § 56 Abs. 3 werden die Worte "entfällt die entsprechende Prüfung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1" durch die Worte "beschränken sich die Prüfungen nach § 61 Abs. 1 im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen" ersetzt.

3. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (1) Vergleichbare im Ausland erworbene Weiterbildungen sind auf Antrag den Weiterbildungen dieser Verordnung gleichzustellen, wenn die den Antrag stellende Person
  1. den Abschluss einer dieser Verordnung gleichwertigen Weiterbildung nachweist und
  2. durch geeignete Unterlagen darlegt, im Geltungsbereich dieser Verordnung eine der Weiterbildung entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

Für Antrag stellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ist die Darlegung nach Satz 1 Nr. 2 entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

(2) Die Weiterbildung gilt als gleichwertig, wenn zwischen den nachgewiesenen Qualifikationen und den entsprechenden Weiterbildungsinhalten nach dieser Verordnung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

  1. sich der Weiterbildungsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Weiterbildungsdauer wesentlich von den Weiterbildungen nach dieser Verordnung unterscheiden und
  2. die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder eine nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen kann.
"(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener vergleichbarer Weiterbildungen gilt das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG).

(2) Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG obliegt den anerkannten Weiterbildungseinrichtungen."

b) Abs. 3 bis 8

(3) Liegen wesentliche Unterschiede im Sinn des Abs. 2 Satz 2 vor, ist als Ausgleichsmaßnahme ein Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Die Eignungsprüfung hat sich auf jene Qualifikationsziele zu beschränken, in denen die nachgewiesene Weiterbildung hinter der Weiterbildung nach dieser Verordnung zurückbleibt. Festgestellte Defizite nach Abs. 2 Satz 2 werden der Antrag stellenden Person schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält auch Informationen über die Ausgleichsmöglichkeiten im Rahmen einer Eignungsprüfung mit Angabe der für die Prüfung in Frage kommenden Module sowie eines Anpassungslehrgangs mit Angabe der Dauer der Maßnahme und gegebenenfalls des Umfangs und Inhalts eines erforderlichen theoretischen Zusatzunterrichts. Die Antrag stellende Person hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Die Wahl ist der zuständigen Behörde gegenüber zu erklären. Sie ist unwiderruflich. Die zuständige Behörde bestätigt die Entscheidung schriftlich.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung sowie der vorgelegten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen. Die Frist kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Kann die Antrag stellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage nur mit einem unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung (Kenntnisprüfung) erbracht, die sich auf den gesamten Inhalt der entsprechenden Weiterbildung nach dieser Verordnung erstreckt.

(6) Vergleichbare im Ausland erworbene Weiterbildungen, die von einem anderen Land als gleichwertig anerkannt wurden, sind den Weiterbildungen nach dieser Verordnung gleichgestellt.

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