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PfleWoqG - Pflege- und Wohnqualitätsgesetz
Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung
- Bayern -
Vom 8. Juli 2008
(GVBl. Nr.14 vom 15.07.2008 S. 346; 22.05.2013 S. 308 13; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2020 S. 370 20; 10.05.2022 S. 182 22; 24.07.2023 S. 431 23)
Gl.-Nr.: 2170-5-A
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
(2) Die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
Art. 2 Anwendungsbereich, Abgrenzungen 23
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten nicht als stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1. Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils.
(2) Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, in denen volljährige Menschen mit Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte volljährige Menschen im Sinn von § 99 Abs. 2 SGB IX zusammenleben und diesen entgeltlich persönlicher Wohnraum im Sinn von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII) überlassen wird sowie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind.
(4) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen, sodass ein Mindestmaß an gemeinsamer Lebensführung zu bewältigen ist. Ambulant betreute Wohngemeinschaften können trägergesteuert oder selbstgesteuert sein. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind selbstgesteuert, wenn
(Stand: 06.09.2023)
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