Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

Vom 22. Mai 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2013 S. 308)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung ( Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Art. 5 erhält folgende Fassung:

"Hausverbot".

b) Im Zweiten Teil wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

"Abschnitt 3
Erstellung und Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten

Art. 17a Pflege-Prüfbericht
Art. 17b Veröffentlichung
Art. 17c Nachprüfung
Art. 17d Rechtsmittel".

c) In der Überschrift des Art. 26 werden die Worte ", Außerkrafttreten" gestrichen.

d) Art. 27 wird aufgehoben.

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden die Worte "insbesondere bei Menschen mit Behinderung die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet wird," gestrichen.

bb) Nr. 3

3. eine angemessene Qualität der Betreuung, Pflege und Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung gesichert ist, insbesondere auch die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

dd) Es werden folgende Nr. 4 und folgende neue Nrn. 5 bis 8 eingefügt:

"4. eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,

5. die ärztliche und gesundheitliche Betreuung in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet wird, insbesondere die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

6. die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung, des Wohnens und der Verpflegung gewährleistet werden,

7. die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,

8. der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird,".

ee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 9; die Worte "der stationären Einrichtung" werden gestrichen und die Worte "insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleistet wird," angefügt.

ff) Die bisherigen Nrn. 6 bis 8

6. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht wird und die erforderlichen Hilfen gewährt werden,

7. die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet wird,

8. für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden,

werden aufgehoben.

gg) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.

hh) Die bisherigen Nrn. 10 und 11

10. ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

11. die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt werden und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden,

werden aufgehoben.

ii) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 11; die Zahl "11" wird durch die Zahl "10" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden nach den Worten "gewährleistet sind" die Worte "und die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird" eingefügt.

bb) Nr. 2

2. angemessene Entgelte verlangt werden,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 2 und 3.

3. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Angemessenheit und Erhöhung der Entgelte, Anpassungspflicht, Nachweispflicht im Fall der Kündigung, Hausverbote "Hausverbot".

b) Abs. 1 bis 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion