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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 431)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ( PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 14 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse" durch die Wörter "Würde, die Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität" ersetzt und jeweils nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "sowie Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Selbstverantwortung" die Wörter ", die Teilhabe am Leben der Gesellschaft" und nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "oder Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

c) In den Nrn. 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "oder Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

d) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Bewohnern" die Wörter "oder der den Initiatoren gegenüber den Mieterinnen und Mietern" eingefügt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter", pflegebedürftige Volljährige oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "oder pflegebedürftige Volljährige" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "Abs. 3 bis 5" ersetzt.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, in denen volljährige Menschen mit Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte volljährige Menschen im Sinn von § 99 Abs. 2 SGB IX zusammenleben und diesen entgeltlich persönlicher Wohnraum im Sinn von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) überlassen wird sowie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und nach der Angabe "Abs. 1" werden die Wörter "oder des Abs. 2" eingefügt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger initiiert und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten nur die Bestimmungen des Dritten Teils sowie Art. 23 und 24, wenn
  1. die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist,
  2. die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können,
  3. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
  4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden sowie
  5. nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen.

Andernfalls finden auf ambulant betreute Wohngemeinschaften die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung.

"(4) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen, sodass ein Mindestmaß an gemeinsamer Lebensführung zu bewältigen ist. Ambulant betreute Wohngemeinschaften können trägergesteuert oder selbstgesteuert sein. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind selbstgesteuert, wenn
  1. die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter gewährleistet ist,
  2. die Mieterinnen und Mieter oder deren gesetzliche Vertretungs- oder Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können,
  3. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben und
  4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden.

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